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Allgemeine gesetzliche Bestimmungen
AGB — offizielle Fassung des Department of Justice.
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Allgemeine gesetzliche Bestimmungen
§ 1 Zweck und Geltungsbereich
(1)
Dieses Gesetz gilt für alle Personen, die sich im District of San Andreas einschließlich Luftraum und Hoheitsgewässern aufhalten, unabhängig von Staatsangehörigkeit, Aufenthaltsstatus oder Wohnsitz.
(2)
Es dient der Einheitlichkeit des Gesetzbuchs und geht anderen Gesetzen nur vor, soweit diese keine speziellere Regelung treffen.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im gesamten Gesetzbuch gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, folgende Begriffe:
• Person: jede natürliche Person.
• Unternehmen: jede auf Dauer angelegte wirtschaftliche Einheit, unabhängig von Rechtsform, Eintragung oder Gewinnerzielung.
• Behörde: jede staatliche Stelle mit gesetzlicher Aufgabe. Amtsträger: wer im Namen einer Behörde handelt oder hoheitliche Befugnisse ausübt.
• Exekutive: die mit Vollzug und Gefahrenabwehr betrauten Behörden nach dem Exekutivgesetz.
• Gefahr: ein Zustand, bei dem ohne Eingreifen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden eintritt. Dringende Gefahr: eine Gefahr, die sofortiges Handeln erfordert, weil ein Abwarten den Schutzzweck vereiteln würde.
• Konkreter Verdacht: liegt vor, wenn objektive, benennbare Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine rechtswidrige Tat begangen wurde oder unmittelbar bevorsteht. Ein bloßes Gefühl, das Erscheinungsbild oder die Zugehörigkeit zu einer Gruppe genügen nicht.
• Hafteinheit (HE): die im Gesetzbuch verwendete Grundeinheit der Freiheitsentziehung. Ihre zeitliche Länge bestimmt der Straf- und Bußgeldkatalog.
• Einheit: die im jeweiligen Gesetz definierte Mengeneinheit eines Stoffes oder Gegenstands.
• Person: jede natürliche Person.
• Unternehmen: jede auf Dauer angelegte wirtschaftliche Einheit, unabhängig von Rechtsform, Eintragung oder Gewinnerzielung.
• Behörde: jede staatliche Stelle mit gesetzlicher Aufgabe. Amtsträger: wer im Namen einer Behörde handelt oder hoheitliche Befugnisse ausübt.
• Exekutive: die mit Vollzug und Gefahrenabwehr betrauten Behörden nach dem Exekutivgesetz.
• Gefahr: ein Zustand, bei dem ohne Eingreifen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden eintritt. Dringende Gefahr: eine Gefahr, die sofortiges Handeln erfordert, weil ein Abwarten den Schutzzweck vereiteln würde.
• Konkreter Verdacht: liegt vor, wenn objektive, benennbare Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine rechtswidrige Tat begangen wurde oder unmittelbar bevorsteht. Ein bloßes Gefühl, das Erscheinungsbild oder die Zugehörigkeit zu einer Gruppe genügen nicht.
• Hafteinheit (HE): die im Gesetzbuch verwendete Grundeinheit der Freiheitsentziehung. Ihre zeitliche Länge bestimmt der Straf- und Bußgeldkatalog.
• Einheit: die im jeweiligen Gesetz definierte Mengeneinheit eines Stoffes oder Gegenstands.
§ 3 Rechtsquellen und Normenhierarchie
(1)
Es gilt die Rangordnung der Staatsordnung. Richtlinien und Dienstanweisungen dürfen Gesetze konkretisieren, aber nicht erweitern, umgehen oder ersetzen.
(2)
Verweist eine ältere Regelung auf eine Stelle, die nach der Staatsordnung nicht mehr besteht, tritt an ihre Stelle die sachlich zuständige Behörde, das zuständige Gericht oder die Staatsanwaltschaft.
§ 4 Auslegung
(1)
Gesetze sind nach ihrem Wortlaut, ihrem Zweck und ihrem systematischen Zusammenhang auszulegen.
(2)
Bestehen mehrere vertretbare Auslegungen, ist diejenige zu wählen, die den Gesetzeszweck wirksam verwirklicht und zugleich die geringste Grundrechtsbelastung bewirkt. Unklare Eingriffsbefugnisse sind im Zweifel eng, unklare Schutzvorschriften im Zweifel zugunsten des Schutzes auszulegen.
§ 5 Verhältnismäßigkeit
Jede belastende Maßnahme muss einem legitimen Zweck dienen sowie geeignet, erforderlich und angemessen sein. Stehen mehrere gleich geeignete Mittel zur Verfügung, ist das mildeste zu wählen.
§ 6 Ermessen und Willkürverbot
(1)
Wo eine Behörde Ermessen hat, muss sie den Zweck der Befugnis beachten, sachfremde Erwägungen unterlassen und vergleichbare Fälle vergleichbar behandeln.
(2)
Ein Ermessensfehler liegt insbesondere vor bei Willkür, Überschreitung der gesetzlichen Grenzen, Nichtgebrauch des Ermessens oder offensichtlicher Unverhältnismäßigkeit.
§ 7 Fristen und Zustellung
(1)
Fristen beginnen mit Bekanntgabe, soweit nichts anderes bestimmt ist. Fällt das Fristende auf einen dienstfreien Tag, endet die Frist am nächsten Diensttag.
(2)
Eine Zustellung ist wirksam, wenn sie so erfolgt, dass die betroffene Person unter normalen Umständen Kenntnis nehmen kann.
§ 8 Formfehler, Nichtigkeit und Heilung
(1)
Ein Verwaltungsakt ist nichtig, wenn er an einem besonders schweren und offensichtlichen Fehler leidet.
(2)
Ein bloßer Form- oder Verfahrensfehler führt nicht zur Unwirksamkeit, wenn der Schutzzweck der verletzten Vorschrift dennoch erreicht wurde und keine wesentlichen Rechte der betroffenen Person dauerhaft verkürzt wurden. Andernfalls ist die Maßnahme aufzuheben.
§ 9 Funktionale Immunität
(1)
Amtsträger genießen funktionale Immunität ausschließlich für rechtmäßige Handlungen in Ausübung ihres Amtes. Sie schützt vor unmittelbarer Strafverfolgung ohne vorherige Genehmigung, nicht vor Ermittlungen.
(2)
Die Immunität gilt nicht bei Kapitalverbrechen, Terrorismus, Korruption, Amtsmissbrauch oder vorsätzlichen Gewaltverbrechen.
(3)
Die Aufhebung der Immunität erfolgt auf förmlichen Antrag durch Entscheidung des DoJ. Amtsträger des DoJ sind von Entscheidungen ausgeschlossen, die sie selbst oder ihnen unmittelbar unterstellte Personen betreffen.
§ 10 Notwehr, Nothilfe und Notstand
(1)
Wer eine gegenwärtige, rechtswidrige Angriffshandlung von sich oder einem anderen mit erforderlichen Mitteln abwehrt, handelt nicht rechtswidrig.
(2)
Die Verteidigung darf nicht in einem groben Missverhältnis zum Angriff stehen. Die Anzeige einer Notwehrhandlung hat unverzüglich nach Wegfall der Gefahr zu erfolgen, ist aber keine Voraussetzung ihrer Rechtmäßigkeit.
§ 11 Verantwortlichkeit für Sachen
(1)
Der Eigentümer oder Besitzer einer Sache ist für Straftaten und Ordnungswidrigkeiten verantwortlich, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dieser Sache stehen; dies umfasst illegale Gegenstände.
(2)
Wurde der Besitz durch eine Straftat erlangt, ist dies unverzüglich anzuzeigen. Eine verspätete Anzeige beseitigt die Verantwortlichkeit nach Absatz 1 nicht.
§ 12 Hausrecht
Der Inhaber des Hausrechts entscheidet über den Zutritt zu privaten Räumen, Grundstücken und Gebäuden und kann ein Hausverbot aussprechen; die Exekutive kann es durchsetzen. Behörden ist der Zutritt nur mit Zustimmung oder aufgrund gesetzlicher Ausnahme gestattet. Bei dringender Gefahr kann das Hausrecht vorübergehend eingeschränkt werden.
§ 13 Identitätsfeststellung und Personenkontrolle
Die Exekutive darf die Identität einer Person feststellen und sie kontrollieren, wenn ein konkreter Verdacht, eine konkrete Gefahr oder eine gesetzliche Aufgabe dies erfordert. Umfang und Durchführung richten sich nach dem Exekutivgesetz. Die Maßnahme endet, sobald ihr Zweck erreicht ist.
§ 14 Sicherstellung und Beschlagnahme
(1)
Gegenstände und Fahrzeuge, die Tatmittel oder Tatobjekt sind, dürfen sichergestellt oder beschlagnahmt werden, soweit dies zur Durchsetzung des Rechts erforderlich ist. Rechtmäßiges Eigentum ohne Tatbezug bleibt unberührt.
(2)
Jede Sicherstellung ist aktenkundig zu machen und nach Wegfall ihres Zweckes aufzuheben, sofern keine Einziehung durch Entscheidung des Gerichts erfolgt.
(3)
Eine Sicherstellung allein zum Zweck der Beweissicherung ist auf höchstens 3 Tage befristet. Danach ist der Gegenstand oder das Fahrzeug zurückzugeben, sofern nicht ein Gericht die Einziehung anordnet oder ein anderer Sicherstellungsgrund fortbesteht. Eine Verlängerung ist nur auf begründete, aktenkundige Anordnung des DoJ oder eines Gerichts zulässig. Besondere Fristen einzelner Gesetze und des Straf- und Bußgeldkatalogs bleiben unberührt.
§ 15 Recht auf Verteidigung und Anwaltslizenz
(1)
Jede Person hat das Recht auf rechtliche Vertretung nach Maßgabe der Straf- und Zivilprozessordnung. Zur anwaltlichen Tätigkeit ist eine gültige, vom DoJ erteilte Anwaltslizenz erforderlich.
(2)
Die Lizenz kann entzogen werden, wenn der Inhaber vorsätzlich eine mit dem Beruf unvereinbare Straftat begeht. Sie kann nach Ablauf einer im SBK bestimmten Frist neu beantragt werden.
§ 16 Rechtsfolgen
Verstöße gegen Pflichten und Verbote dieses Gesetzbuchs werden nach dem Straf- und Bußgeldkatalog (SBK) geahndet. Fehlt ein Eintrag im SBK, ist der Verstoß nicht mit Strafe oder Bußgeld bewehrt; dienst- und zivilrechtliche Folgen bleiben unberührt.
§ 17 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Gesetzbuch in Kraft. Entgegenstehende ältere Regelungen treten außer Kraft, soweit sie denselben Sachverhalt regeln.