San Andreas Park Ranger Department

SAPRD — offizielle Fassung des Department of Justice.

Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zweck

Das SAPRD schützt Flora und Fauna, Nationalparks und Naturschutzgebiete, Wälder, Seen, Flüsse, Berge und Küsten sowie öffentliche Wanderwege und Erholungsflächen.

§ 2 Stellung und staatlicher Auftrag

(1)

Das SAPRD nimmt im staatlichen Auftrag begrenzte Aufgaben des Natur-, Wild- und Umweltschutzes wahr.

(2)

Es ist keine Exekutivbehörde und keine Polizeibehörde.

(3)

Hoheitliche Befugnisse besitzt das SAPRD nur, soweit dieses Gesetz sie ihm ausdrücklich verleiht. Im Übrigen handelt es wie eine Fachbehörde ohne Eingriffsrechte.

(4)

Das SAPRD untersteht der Rechtsaufsicht des Department of Justice (DoJ).

§ 3 Grundsatz

Der Leitsatz des SAPRD lautet: Protect Nature – Protect Wildlife – Protect People.

§ 4 Begrenzung der Zuständigkeit

(1)

Die Befugnisse des SAPRD gelten ausschließlich sachlich für den Natur-, Wild- und Umweltschutz einschließlich Jagd, Fischerei und Wilderei.

(2)

Örtlich gelten sie nur innerhalb förmlich ausgewiesener Naturschutz-, Wald- und Gewässerflächen. Außerhalb dieses Rahmens ist die Exekutive (insbesondere LSPD und SASP) zuständig; das SAPRD hat dort keine Sonderbefugnisse.

Abschnitt II Zuständigkeiten

§ 5 Natur

• Naturschutz
• Waldschutz
• Umweltschutz
• Gewässerschutz
• Wildschutz
• Landschaftsschutz

§ 6 Wildlife

Überwachung von Wildtieren und geschützten Arten sowie von Jagd, Fischerei und Wilderei.

§ 7 Besucher

Wanderer, Camper, Angler, Jäger und Freizeitverkehr innerhalb der Zuständigkeit nach § 4.

Abschnitt III Befugnisse im staatlichen Auftrag

§ 8 Grundsatz der Befugnisse

Die folgenden Befugnisse bestehen nur innerhalb der Zuständigkeit nach § 4, nur zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben und nur in verhältnismäßiger Weise.

§ 9 Identitätsfeststellung und Anhalten

Park Ranger dürfen Personen anhalten und deren Identität feststellen, wenn ein Naturschutz- oder Ordnungsverstoß vorliegt, ein Wildtier verletzt wurde, eine Gefahr besteht, eine Straftat gegen dieses Gesetz vermutet wird oder als Präventionsmaßnahme beim Angeln oder Jagen.

§ 10 Kontrolle von Genehmigungen und Ausrüstung

Park Ranger dürfen Jagd-, Fischerei- und Naturschutzgenehmigungen sowie mitgeführte Jagd- und Fischereiausrüstung kontrollieren. Fahrzeuge im unmittelbaren Tatbereich (Geländefahrzeuge, Quads, Boote, Jagdfahrzeuge) dürfen bei konkretem Bezug zu einem Verstoß kontrolliert werden.

§ 11 Vorübergehende Sicherstellung und Übergabe

(1)

Park Ranger dürfen tatbezogene Gegenstände vorübergehend sicherstellen, insbesondere erlegtes Wild, Tierkadaver, Köder und Fanggerät sowie Gegenstände, die zur Wilderei verwendet wurden.

(2)

Wird eine Waffe oder ein sonstiger der Exekutive vorbehaltener Gegenstand aufgefunden, ist er lediglich vorübergehend zu sichern und unverzüglich an die Exekutive zu übergeben. Eine Beschlagnahme oder Einziehung nehmen ausschließlich die Exekutive und die Gerichte vor.

§ 12 Festhalten bis zum Eintreffen des LSPD

Park Ranger dürfen eine Person bei einem Verstoß gegen dieses Gesetz festhalten, jedoch ausschließlich bis zum Eintreffen des LSPD. Ein Gewahrsam im Sinne des Exekutivgesetzes wird dadurch nicht begründet; eine Verbringung in das Staatsgefängnis ist unzulässig.

§ 13 Platzverweis

Zur Abwehr einer konkreten Störung oder Gefahr im Schutzgebiet dürfen Park Ranger einen Platzverweis aussprechen.

§ 14 Grenzen der Befugnisse

Nicht zulässig sind insbesondere: Durchsuchungen nach dem Exekutivgesetz, die Beschlagnahme oder Einziehung von Gegenständen, die Anordnung von Gewahrsam sowie jede eigenständige Strafverfolgung. Bei Verdacht einer Straftat nach dem Strafgesetzbuch ist die Exekutive hinzuzuziehen.

Abschnitt IV Aufgaben

§ 15 Wildtiere

Das SAPRD ist verantwortlich für verletzte, aggressive, tote oder ausgesetzte Tiere sowie für geschützte Tierarten.

§ 16 Such- und Rettungsdienst

Das SAPRD wirkt unterstützend bei der Suche nach vermissten Personen sowie bei Wander-, Offroad-, Boots- und Luftfahrtunglücken innerhalb seiner Gebiete; die Einsatzleitung solcher Lagen bleibt bei der zuständigen staatlichen Behörde.

§ 17 Umwelt

Das SAPRD verfolgt im Rahmen seiner Zuständigkeit illegalen Müll, Gewässerverunreinigung und illegale Rodungen.

Abschnitt V Genehmigungen und Lizenzen

§ 18 Genehmigungen

Das SAPRD entscheidet über Camping- und Lagerfeuergenehmigungen, Naturschutzgenehmigungen, Forschungsarbeiten und Dreharbeiten in Schutzgebieten.

§ 19 Jagd- und Angelschein

Der Jagd- und der Angelschein werden durch das SAPRD ausgestellt. Die Gebühren richten sich nach dem Gebührenkatalog. Der Schein kann bei Verstößen gegen dieses Gesetz entzogen werden.

Abschnitt VI Water Unit und Air Unit

§ 20 Water Unit

Kontrolle von Seen, Flüssen, Küsten, Booten und Fischerei sowie Beobachtung von Umweltverschmutzung im Rahmen der §§ 8 bis 14.

§ 21 Air Unit

Luftaufklärung, Vermisstensuche und Wildzählung. Der Betrieb von Luftfahrzeugen richtet sich nach dem Luftfahrtsicherheitsgesetz und ist mit der für die Luftsicherheit zuständigen Stelle abzustimmen. Eine Unterstützung anderer Behörden erfolgt nur auf deren Anforderung.

Abschnitt VII Dienstausrüstung

§ 22 Dienstausrüstung

(1)

Welche Dienstausrüstung das SAPRD führt, bestimmt eine vom DoJ genehmigte Dienstanweisung nach § 8 des Waffengesetzes.

(2)

Zur Dienstausrüstung gehören insbesondere: eine Pistole nebst 9-mm-Munition, Handschellen, Taschenlampe, Schutzweste, GPS-Gerät, Funkgerät sowie Barrieren und Pylone. Schnellfeuerwaffen, Taser und Schlagstöcke gehören nicht zur Ausrüstung des SAPRD.

Abschnitt VIII Sonder- und Wegerechte

§ 23 Sonder- und Wegerechte

(1)

Fahrzeuge des SAPRD nehmen Sonder- und Wegerechte abweichend von § 5 der Straßenverkehrsordnung bei eingeschaltetem gelbem Rundumlicht in Verbindung mit einem Tonsignal in Anspruch.

(2)

Dies ist ausschließlich zulässig bei Vermisstensuche, Wilderei, Rettung und Tiernotfällen. Die Rechtmäßigkeit kann nachträglich überprüft werden.

Abschnitt IX Zusammenarbeit

§ 24 Zusammenarbeit mit dem LSPD

Unterstützung bei Festnahmen, Großlagen und Schusswaffeneinsätzen innerhalb der SAPRD-Gebiete.

§ 25 Zusammenarbeit mit der SASP

Zusammenarbeit bei organisierter Wilderei, Umweltkriminalität und Schmuggel; die Ermittlungen führt insoweit die Criminal Investigation Division (CID) der SASP.

§ 26 Zusammenarbeit mit dem LSMD

Zusammenarbeit bei verletzten Personen, Tierangriffen und Rettungseinsätzen.

Abschnitt X Verbote

§ 27 Verbote

Park Ranger dürfen nicht: allgemeine Streifen in Städten fahren; Verkehrskontrollen außerhalb ihrer Zuständigkeit durchführen; allgemeine Kriminalität verfolgen; Strafanzeigen außerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches eigenständig bearbeiten; Personen in das Staatsgefängnis verbringen.

Abschnitt XI Dienstbereiche

§ 28 Dienstbereiche

(1)

Primäre Einsatzgebiete sind insbesondere Mount Chiliad, Paleto Forest, Cassidy Creek, Raton Canyon, Mount Gordo, Alamo Sea, Senora National Park, Great Chaparral, Tongva Hills, Zancudo River und die Humane Mountain Area.

(2)

Die Befugnisse nach diesem Gesetz bestehen erst, sobald das jeweilige Gebiet förmlich als Naturschutzgebiet ausgewiesen ist. Bis dahin gelten die allgemeinen Zuständigkeiten der Exekutive.

Abschnitt XII Leitbild

§ 29 Leitbild

Oberste Ziele des SAPRD sind: Schutz menschlichen Lebens, Schutz der Tierwelt, Schutz der Natur, Schutz öffentlicher Erholungsgebiete, Zusammenarbeit mit allen Behörden, Verhältnismäßigkeit jeder Maßnahme, Deeskalation vor Zwang und nachhaltiger Umweltschutz.

Abschnitt XIII Wilderei und Umweltkriminalität

§ 30 Wilderei

Wilderei ist als Straftatbestand in § 68 des Strafgesetzbuchs geregelt. Die strafrechtliche Verfolgung obliegt der Exekutive und den Gerichten; das SAPRD wirkt als Fachbehörde mit und nimmt die Aufgaben nach den §§ 31 und 32 wahr.

§ 31 Befugnisse bei Wilderei

Besteht der Verdacht einer Wilderei, dürfen Park Ranger Personen anhalten, Identitäten feststellen, Jagdausrüstung kontrollieren, Fahrzeuge im unmittelbaren Tatbereich kontrollieren, Beweismittel nach § 11 vorübergehend sichern und den Tatort absperren.

§ 32 Sicherstellung bei Wilderei

Vorübergehend sichergestellt werden dürfen erlegtes Wild und Tierkadaver, Köder und Fanggerät sowie das nach § 37 als Jagdausrüstung geltende Messer. Waffen jeder Art sind nur vorübergehend zu sichern und nach § 11 Abs. 2 unverzüglich an die Exekutive zu übergeben.

§ 33 Zusammenarbeit bei Straftaten

(1)

Besteht der Verdacht einer Straftat nach dem Strafgesetzbuch, ist unverzüglich das LSPD hinzuzuziehen.

(2)

Die strafrechtliche Sachbearbeitung erfolgt durch das LSPD oder die SASP-CID. Das SAPRD unterstützt als Fachbehörde mit Gelände-, Fährten- und Wildtierkenntnissen sowie Ortsführung.

§ 34 Umweltkriminalität

Das SAPRD ist federführende Fachbehörde bei Wilderei, illegalem Holzeinschlag, illegaler Müllentsorgung, Gewässerverunreinigung, illegalen Tierkämpfen und Naturschutzverstößen. Bestehen Anhaltspunkte für weitere Straftaten, erfolgt die Bearbeitung beratend gemeinsam mit dem LSPD.

Abschnitt XIV Kontrollen in Naturschutzgebieten

§ 35 Kontrollen in Naturschutzgebieten

Innerhalb ausgewiesener Naturschutzgebiete dürfen Park Ranger stichprobenartige Kontrollen von Jagd- und Fischereigenehmigungen, Waffenlizenzen und Fahrzeugen durchführen.

§ 36 Betretungsrecht und Kontrollstellen

Park Ranger dürfen ausgewiesene Naturschutzgebiete, Forstflächen, Wanderwege und öffentlich zugängliche Waldflächen im Rahmen ihrer Dienstausübung betreten und mobile Kontrollstellen zur Kontrolle von Wilderei, Fischerei, Naturschutzauflagen und Umweltverstößen errichten.

Abschnitt XV Jagd, Wild und Tierprodukte

§ 37 Jagdmesser

Das Jagdmesser gilt als Jagdausrüstung und dient ausschließlich dem Ausnehmen erlegten Wilds. Wird es zu anderen Zwecken entfremdet oder als Waffe geführt oder verwendet, gilt es als illegaler Gegenstand im Sinne des Waffengesetzes (§ 4).

§ 38 Tierprodukte

(1)

Tierprodukte sind legal, sofern sie mit einer zulässigen Jagdwaffe erlegt oder aufgrund einer gültigen Jagdlizenz nach § 19 erworben wurden. Trifft weder das eine noch das andere zu, gelten Tierprodukte als illegaler Gegenstand.

(2)

Der Erwerb und Verkauf legaler Tierprodukte über das SAPRD ist zulässig.

§ 39 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Gesetzbuch in Kraft. Entgegenstehende ältere Regelungen treten außer Kraft, soweit sie denselben Sachverhalt regeln.