Gesetz über den United States Marshals Service

USMS Act — offizielle Fassung des Department of Justice.

Gesetz über den United States Marshals Service

§ 1 Stellung und Einordnung des United States

Marshals Service (1) Der United States Marshals Service (USMS) ist eine dem Department of Justice (DOJ) untergeordnete Strafverfolgungsbehörde. (2) Der USMS handelt im Auftrag des Department of Justice sowie auf Grundlage dieses Gesetzes, gerichtlicher Entscheidungen und rechtmäßiger dienstlicher Weisungen. (3) Der USMS ist insbesondere für die Durchsetzung gerichtlicher Entscheidungen, die Fahndung nach gesuchten Personen, den Schutz des Justizsystems sowie die Durchführung besonderer bundesrechtlicher Aufgaben zuständig. (4) Der USMS übernimmt grundsätzlich keine allgemeinen Streifen- oder regulären Polizeiaufgaben. Eine Unterstützung anderer Strafverfolgungsbehörden ist jedoch im Rahmen der gesetzlichen Zuständigkeiten zulässig.

§ 2 Aufgaben des United States Marshals Service

Der United States Marshals Service nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
1. Schutz von Richtern, Staatsanwälten, Gerichtsgebäuden und sonstigen gefährdeten Personen des Justizsystems.
2. Fahndung nach flüchtigen, gesuchten oder durch Gerichtsbeschluss ausgeschriebenen Personen.
3. Festnahme von Personen aufgrund eines gültigen Haftbefehls oder einer bestehenden Fahndung.
4. Vollstreckung gerichtlicher Anordnungen und Entscheidungen.
5. Durchführung von Fugitive Operations.
6. Verwahrung, Sicherung und Transport von Personen im Gewahrsam des USMS.
7. Sicherstellung und Verwaltung beschlagnahmter oder eingezogener Vermögenswerte.
8. Schutz gefährdeter Zeugen.
9. Unterstützung anderer Strafverfolgungsbehörden bei besonderen Einsatzlagen.
10. Durchführung besonderer taktischer Einsätze durch die Special Operations Group (SOG).
11. Sicherung von Beweismitteln und relevanten Gegenständen im Rahmen rechtmäßiger Maßnahmen.

§ 3 Fahndung nach gesuchten Personen

(1)

Der United States Marshals Service ist berechtigt, nach Personen zu fahnden, gegen die eine aktive Fahndung, ein Haftbefehl oder eine sonstige vollstreckbare gerichtliche Anordnung besteht.

(2)

U.S. Marshals sind berechtigt, eine gesuchte Person anzuhalten, ihre Identität festzustellen und die erforderlichen Maßnahmen zur Vollstreckung der bestehenden Fahndung einzuleiten.

(3)

Wird eine gesuchte Person eindeutig identifiziert und besteht eine gültige Grundlage für deren Festnahme, ist der U.S. Marshal berechtigt, die Person festzunehmen.

(4)

Der USMS darf zur Durchführung einer Fahndung mit anderen Strafverfolgungsbehörden zusammenarbeiten und erforderliche Informationen über gesuchte Personen austauschen.

§ 4 Festnahmebefugnisse

(1)

U.S. Marshals sind berechtigt, Personen festzunehmen, wenn:
1. ein gültiger Haftbefehl vorliegt.
2. eine aktive Fahndung gegen die Person besteht.
3. eine gerichtliche Anordnung die Festnahme vorsieht.
4. eine sonstige gesetzliche Grundlage für die Festnahme besteht.

(2)

Bei einer Festnahme ist der betroffenen Person, soweit die Einsatzlage dies zulässt, der Grund der Festnahme mitzuteilen.

(3)

Eine festgenommene Person darf zum Schutz der eingesetzten Beamten, anderer Personen und zur Verhinderung einer Flucht gesichert werden.

(4)

Nach der Festnahme ist die Person dem zuständigen Gewahrsam zuzuführen oder an die hierfür zuständige Behörde zu übergeben.

§ 5 Identitätsfeststellung

(1)

U.S. Marshals sind berechtigt, die Identität einer Person festzustellen, wenn:
1. eine aktive Fahndung besteht.
2. konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Person mit einer gesuchten Person übereinstimmt.
3. die Person im unmittelbaren Zusammenhang mit einer laufenden USMS-Maßnahme steht.
4. dies zur Vollstreckung einer gerichtlichen Anordnung erforderlich ist.

(2)

Zur Identitätsfeststellung darf die betroffene Person zur Vorlage eines gültigen Ausweisdokuments aufgefordert werden.

(3)

Die Identitätsfeststellung darf nur so lange erfolgen, wie sie für den jeweiligen Zweck erforderlich ist.

§ 6 Durchsuchung von Personen

(1)

U.S. Marshals sind berechtigt, Personen zu durchsuchen, wenn hierfür ein rechtmäßiger und sachlicher Grund besteht.

(2)

Ein solcher Grund liegt insbesondere vor, wenn:
1. die Person festgenommen wurde.
2. gegen die Person eine aktive Fahndung besteht.
3. konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Person eine Waffe oder einen gefährlichen Gegenstand mit sich führt.
4. konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Person relevante Beweismittel mit sich führt.
5. eine gerichtliche Durchsuchungsanordnung vorliegt.
6. die Durchsuchung zur unmittelbaren Eigensicherung erforderlich ist.

(3)

Bei einer Festnahme ist eine Durchsuchung der Person insbesondere zur Auffindung und Sicherstellung von Waffen, gefährlichen Gegenständen, Fluchtmitteln und relevanten Beweismitteln zulässig.

(4)

Die Durchsuchung ist auf das zur Erreichung des jeweiligen Zwecks erforderliche Maß zu beschränken.

(5)

Werden bei einer rechtmäßigen Durchsuchung Gegenstände aufgefunden, die für ein Strafverfahren, eine Fahndung oder eine gerichtliche Maßnahme relevant sind, dürfen diese sichergestellt werden.

§ 7 Kontrolle und Durchsuchung von Fahrzeugen

(1)

U.S. Marshals sind berechtigt, Fahrzeuge anzuhalten und zu kontrollieren, wenn hierfür ein rechtmäßiger dienstlicher Anlass besteht.

(2)

Ein Fahrzeug darf insbesondere durchsucht werden, wenn:
1. konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich eine gesuchte Person darin befindet.
2. konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich eine Waffe oder ein gefährlicher Gegenstand darin befindet.
3. konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich relevante Beweismittel darin befinden.
4. eine gerichtliche Durchsuchungsanordnung vorliegt.
5. die Durchsuchung aufgrund einer konkreten Gefahrenlage zur Eigensicherung erforderlich ist.

(3)

Bei einer rechtmäßigen Fahrzeugkontrolle dürfen Insassen angewiesen werden, das Fahrzeug zu verlassen, wenn dies zur Durchführung der Maßnahme oder zur Eigensicherung erforderlich ist.

(4)

Die Durchsuchung des Fahrzeugs ist auf diejenigen Bereiche zu beschränken, in denen aufgrund des bestehenden Anlasses mit der gesuchten Person, einem gefährlichen Gegenstand oder relevanten Beweismitteln gerechnet werden kann.

§ 8 Sicherstellung von Gegenständen

(1)

U.S. Marshals sind berechtigt, Gegenstände sicherzustellen, wenn diese:
1. eine unmittelbare Gefahr für Personen darstellen.
2. als Beweismittel relevant sein können.
3. im Rahmen einer Fahndung oder Festnahme aufgefunden wurden.
4. aufgrund einer gerichtlichen Anordnung sichergestellt werden müssen.
5. im Rahmen einer rechtmäßigen Durchsuchung aufgefunden wurden und für ein laufendes Verfahren relevant sind.

(2)

Die Sicherstellung ist zu dokumentieren und dem zuständigen Verfahren zuzuführen.

(3)

Eine endgültige Beschlagnahme oder Verwertung erfolgt nach Maßgabe der zuständigen Justizbehörde.

§ 9 Eigensicherung und Schutzmaßnahmen

(1)

U.S. Marshals sind berechtigt, angemessene Maßnahmen zur Eigensicherung sowie zum Schutz anderer Personen zu treffen.

(2)

Bei einer rechtmäßigen Kontrolle, Durchsuchung oder Festnahme dürfen Personen auf Waffen oder andere gefährliche Gegenstände kontrolliert werden, sofern konkrete Umstände dies rechtfertigen.

(3)

Der Einsatz körperlicher Gewalt ist ausschließlich im Rahmen der geltenden Gesetze, Dienstvorschriften und Einsatzrichtlinien zulässig.

(4)

Maßnahmen nach diesem Paragraphen dürfen nur so weit durchgeführt werden, wie dies aufgrund der konkreten Situation erforderlich und verhältnismäßig ist.

§ 10 Verhältnismäßigkeit und Grenzen der Befugnisse

(1)

Sämtliche Maßnahmen des USMS müssen auf einer gesetzlichen, gerichtlichen oder sonstigen rechtmäßigen dienstlichen Grundlage beruhen.

(2)

Eine Person darf nicht ohne sachlichen oder rechtlichen Grund durchsucht, festgenommen oder anderweitig in ihren Rechten eingeschränkt werden.

(3)

Durchsuchungen, Festnahmen, Fahrzeugkontrollen und Sicherstellungen sind auf das erforderliche Maß zu beschränken.

(4)

Jeder Deputy U.S. Marshal ist verpflichtet, bei der Ausübung seiner Befugnisse die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme zu beachten.

(5)

Die Befugnisse des USMS dürfen nicht dazu verwendet werden, allgemeine Polizeiaufgaben ohne entsprechenden Auftrag oder rechtliche Grundlage wahrzunehmen.

§ 11 Special Operations Group

(1)

Die Special Operations Group (SOG) ist die taktische Spezialeinheit des United States Marshals Service.

(2)

Die SOG wird insbesondere bei Einsatzlagen mit erhöhtem Gefährdungsgrad oder besonderen taktischen Anforderungen eingesetzt.

(3) Einsatzgründe SOG

Hierzu können insbesondere gehören:
1. Bewaffnete und besonders gefährliche Tatverdächtige.
2. Hochrisiko-Festnahmen.
3. Gefährliche Durchsuchungs- und Zugriffsmaßnahmen.
4. Schutzoperationen.
5. Sonstige besondere Einsatzlagen.

(4)

Die SOG besitzt keine eigenständigen gesetzlichen Sonderbefugnisse. Ihre erweiterten Fähigkeiten ergeben sich aus ihrer besonderen Ausbildung, Ausstattung und dem jeweiligen Einsatzauftrag.

(5)

Die Aktivierung der SOG erfolgt durch die zuständige Führung des USMS oder auf Anordnung des Department of Justice.

§ 12 Zusammenarbeit mit anderen Behörden

(1)

Der USMS arbeitet mit dem Department of Justice, Gerichten, Staatsanwaltschaften sowie Bundes-, Landes- und Kommunalbehörden zusammen.

(2)

Andere Strafverfolgungsbehörden können den USMS bei besonderen Einsatzlagen, Fahndungen, Festnahmen, Schutzmaßnahmen oder sonstigen Aufgaben um Unterstützung ersuchen.

(3)

Eine Unterstützung anderer Behörden begründet keine dauerhafte Übernahme deren regulärer Zuständigkeiten.

(4)

Bei gemeinsamen Einsätzen sind die jeweiligen Zuständigkeiten und Einsatzbefehle zu beachten.

§ 13 Grenzen der Befugnisse

(1)

Sämtliche Maßnahmen des USMS müssen auf einer gesetzlichen, gerichtlichen oder sonstigen rechtmäßigen dienstlichen Grundlage beruhen.

(2)

Maßnahmen dürfen nicht ohne sachlichen oder rechtlichen Grund durchgeführt werden.

(3)

Durchsuchungen, Festnahmen, Sicherstellungen und sonstige Eingriffe sind auf das zur Erfüllung des jeweiligen Zwecks erforderliche Maß zu beschränken.

(4)

Jeder Deputy U.S. Marshal ist verpflichtet, die Verhältnismäßigkeit seiner Maßnahmen zu beachten.

(5)

Ein Verstoß gegen dieses Gesetz, Dienstvorschriften oder rechtmäßige Weisungen kann dienstrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

§ 14 Dienstausrüstung

(1)

Jeder Deputy U.S. Marshal ist berechtigt, im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit die dienstlich freigegebene Standardausrüstung zu führen. Hierzu gehören insbesondere:
- XOR einschließlich dienstlich genehmigter Aufsätze.
- Dienstmunition.
- Taser.
- Schlagstock.
- Handschellen.
- Funkgerät.
- GPS-Gerät.
- Panic Button.
- Taschenlampe.
- Schutzweste.
- Dienstausweis.

(2)

Weitere Ausrüstung kann abhängig von Einsatzlage, Funktion, Ausbildung und Einsatzauftrag durch den Director oder einen hierzu befugten Vorgesetzten genehmigt werden.

(3)

Die Dienstausrüstung darf ausschließlich für dienstliche Zwecke verwendet werden.

(4)

Verlust, Beschädigung oder Missbrauch von Dienstausrüstung ist unverzüglich einem Vorgesetzten zu melden.

§ 15 Leitung des United States Marshals Service

(1)

Die fachliche und organisatorische Leitung des USMS obliegt dem Director des United States Marshals Service.

(2)

Der Director untersteht dem Department of Justice.

(3)

Sämtliche Angehörigen des USMS sind an rechtmäßige dienstliche Weisungen ihrer Vorgesetzten sowie des Department of Justice gebunden.

§ 16 Schlussbestimmungen

(1)

Der United States Marshals Service dient dem Schutz und der Durchsetzung des Justizsystems sowie der Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen.

(2)

Der USMS ist insbesondere befugt, nach gesuchten Personen zu fahnden, diese festzunehmen, Personen im Rahmen rechtmäßiger Maßnahmen zu durchsuchen, Fahrzeuge zu kontrollieren und zu durchsuchen sowie relevante Gegenstände sicherzustellen.

(3)

Sämtliche Befugnisse des USMS sind im Rahmen dieses Gesetzes, gerichtlicher Entscheidungen, dienstlicher Vorschriften und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auszuüben.

(4)

Dieses Gesetz bildet die rechtliche Grundlage für Organisation, Aufgaben und Befugnisse des United States Marshals Service.