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Luftfahrtsicherheitsgesetz
LuftSiG — offizielle Fassung des Department of Justice.
Keine Treffer — auch keine ähnlichen Ergebnisse.
Luftfahrtsicherheitsgesetz
§ 1 Begriffsbestimmungen
(1)
Luftfahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes sind Flugzeuge, Drehflügler, Luftschiffe, Segelflugzeuge, Motorsegler, Frei- und Fesselballone, Flugmodelle, Luftsportgeräte sowie sonstige für die Benutzung des Luftraums bestimmte Geräte, sofern sie in Höhen von mehr als dreißig Metern über Grund oder Wasser betrieben werden können.
(2)
Raumfahrzeuge, Raketen und ähnliche Flugkörper gelten als Luftfahrzeuge, solange sie sich im Luftraum befinden. Als Luftfahrzeuge gelten auch unbemannte Fluggeräte einschließlich ihrer Kontrollstation, die nicht zu Zwecken des Sports oder der Freizeit betrieben werden (unbemannte Luftfahrtsysteme).
§ 2 Fluglizenz und Voraussetzungen
(1)
Wer ein Luftfahrzeug führt oder bedient (Luftfahrer), bedarf einer gültigen Fluglizenz.
(2)
Die Lizenz wird nur erteilt, wenn der Bewerber das Mindestalter von 18 Jahren besitzt, seine körperliche und geistige Tauglichkeit durch eine Flugtauglichkeitsuntersuchung nach der Medizinischen Ordnung nachgewiesen hat, zuverlässig ist und eine Prüfung bei einer staatlich anerkannten Flugschule bestanden hat.
(3)
Die Zuverlässigkeit ist durch ein Führungszeugnis nachzuweisen. Bei einschlägigen oder mehrfachen Vorstrafen, die die Eignung in Frage stellen, kann die Lizenz versagt oder mit einer Wartefrist versehen werden.
(4)
Lizenzen können beschränkt, ruhend gestellt oder entzogen werden, wenn Zuverlässigkeit oder Eignung fehlen. Gebühren richten sich nach dem Gebührenkatalog.
§ 3 Ausstellung und Ausbildung
(1)
Die Ausstellung, Beschränkung und der Entzug von Fluglizenzen obliegen dem DoJ. Es kann bei Vorliegen gewichtiger Gründe die Lizenz versagen, Auflagen zu ihrer Erlangung oder ihrem Besitz erlassen oder Lizenzen einziehen.
(2)
Ausbildung, Einweisung und Flugbefähigungsprüfung erfolgen an einer anerkannten Flugschule; anerkannte Flugschule ist insbesondere die King's Aviation Academy & Corporation (KAAC). Die Flugschule bildet aus und bescheinigt die Befähigung; die Lizenz selbst erteilt das DoJ.
§ 4 Dienstliche Luftfahrt
Für dienstliche Flüge der Exekutiv- und Rettungseinheiten – insbesondere PD, SD, USMS, SASP, LSMD, DoJ sowie der Streitkräfte – ist keine zivile Fluglizenz erforderlich. Jede Behörde soll mindestens eine flugbefähigte Person benennen und an der Flugschule einweisen lassen; eine behördeninterne Ausbildung bleibt zulässig.
§ 5 Erwerb von Fluggeräten
(1)
Der Erwerb eines Fluggeräts ist nur Personen mit gültiger Fluglizenz gestattet. Der Erwerb durch eine nicht lizenzierte Person ist unzulässig; das Fluggerät wird nach § 7 sichergestellt.
(2)
Der Verkäufer prüft vor der Übergabe die gültige Fluglizenz und die Identität des Käufers und dokumentiert den Verkauf vollständig. Er meldet den neuen Besitzer unverzüglich der Luftraumüberwachung (KAAC); jede Überlassung, Verschenkung oder Verleihung ist der KAAC ebenfalls anzuzeigen.
§ 6 Verkaufsverbot an nicht lizenzierte Personen
Der Verkauf, die Überlassung, Verschenkung oder Verleihung von Fluggeräten an nicht lizenzierte Personen ist verboten; dies umfasst auch Strohmanngeschäfte. Der Verkäufer trägt die volle Verantwortung für die Lizenzprüfung; Fahrlässigkeit entbindet nicht.
§ 7 Sicherstellung und Verwertung
(1)
Wird ein Fluggerät durch eine nicht lizenzierte Person erworben oder geführt, sind die Exekutivbehörden mit polizeilichen Befugnissen – insbesondere PD, SD, USMS und SASP – sowie das DoJ befugt, es unverzüglich sicherzustellen, die Personalien festzustellen und den Vorfall an DoJ und Flugschule zu melden. Es bleibt beschlagnahmt, bis eine gültige Lizenz nachgewiesen und durch die Flugschule freigegeben ist.
(2)
Der Betroffene erhält eine Frist von 30 Tagen, um die erforderliche Lizenz zu erwerben. Andernfalls geht das Fluggerät in staatlichen Besitz über und wird versteigert; ein Anspruch auf Rückgabe nach Fristablauf besteht nicht.
§ 8 Flugbetrieb
Flüge sind so durchzuführen, dass Menschen, Tiere, Gebäude, Einsatzlagen und Sperrzonen nicht gefährdet werden. Starts, Landungen und Tiefflüge in sensiblen Bereichen bedürfen besonderer Rechtfertigung oder Genehmigung.
§ 9 Mindestflughöhen
(1)
Innerhalb geschlossener Ortschaften gilt eine Mindestflughöhe von 1.000 Fuß über Grund, außerhalb geschlossener Ortschaften 500 Fuß über Grund.
(2)
Ausgenommen sind Starts und Landungen, behördliche und dienstliche Einsätze, Ausbildungsflüge, die Luftraumüberwachung sowie Not- und Rettungsfälle.
§ 10 Start und Landung
(1)
Im Stadtgebiet von Los Santos dürfen Helikopter (Drehflügler) grundsätzlich nur auf deutlich mit einem „H“ gekennzeichneten und sicheren Landeflächen landen; Ausnahmen bedürfen der Genehmigung der zuständigen Stelle, soweit nicht Absatz 2 gilt. Ausgenommen sind Flüge der Exekutiv- und Rettungseinheiten (LSMD, PD, SD, USMS, SASP, DoJ sowie der Streitkräfte). Betreiber von Landeflächen sichern deren Verkehrssicherheit und die Einhaltung der Lärmschutzvorgaben.
(2)
Außerhalb geschlossener Ortschaften dürfen senkrechtstartende und senkrechtlandende Luftfahrzeuge, insbesondere Helikopter, auch auf geeigneten unbefestigten Flächen landen – etwa Feldwegen, Freiflächen sowie Strand-, Sand- oder Kiesflächen –, sofern keine Personen, Tiere, Fahrzeuge oder Sachen gefährdet und keine öffentlichen Verkehrsflächen beeinträchtigt werden und die Landung zuvor über den Luftfahrtkanal angekündigt wurde. Dies gilt nicht für Starrflügelflugzeuge.
(3)
Absatz 2 gilt nicht in Naturschutzgebieten oder Wildtier-Reservaten; dort ist eine besondere Genehmigung der zuständigen Naturschutzbehörde (SAPRD) erforderlich.
§ 11 Funk- und Meldedisziplin
Vor Start und Landung ist eine Funkmeldung auf dem von der zuständigen Stelle bekannt gegebenen Luftfahrtkanal abzusetzen; dieser Kanal ist während des Fluges mitzuhören und die Erreichbarkeit ist sicherzustellen. Die Pflicht dient der Flugsicherheit; ihre Verletzung wird geahndet, wenn dadurch eine konkrete Gefährdung oder Behinderung des Luft- oder Rettungsverkehrs entsteht.
§ 12 Zivile Luftraumkoordination durch die Flugschule
(1)
Die Flugschule (KAAC) nimmt im staatlichen Auftrag des DoJ die zivile Luftraumüberwachung und -koordination wahr. Sie überwacht und dokumentiert den zivilen Luftverkehr, erteilt aus Gründen der Flugsicherheit Anflug-, Abflug- und Staffelungshinweise, koordiniert Start- und Landereihenfolgen und kann Lizenzen und Eigentumsverhältnisse im Register überprüfen.
(2)
Sicherheitshinweise der Luftraumkoordination sind im zivilen Flugbetrieb zu befolgen, soweit sie der Flugsicherheit dienen. Das KAAC darf im zivilen Flugbetrieb die Landung anordnen, um die Identität, die Fluglizenz und den technischen Zustand des Fluggeräts zu überprüfen; bei einem Verstoß gegen dieses Gesetz kann es die betroffene Person zu einer Landung veranlassen. Solche Anordnungen sind zu befolgen. Zur Unterstützung wird in solchen Situationen das LSPD hinzugezogen, insbesondere bei einer Weigerung oder bei Verdacht auf Straftaten. Das KAAC selbst darf keine Strafen oder Zwangsmaßnahmen verhängen; diese – insbesondere die erzwungene Landung – obliegen allein den Exekutivbehörden.
(3)
Die dienstliche und hoheitliche Luftfahrt der Exekutiv- und Rettungseinheiten unterliegt nicht der Weisung der Flugschule; sie wird lediglich zur Vermeidung von Gefährdungen abgestimmt.
§ 13 Sperrzonen und Anordnungen
Die Exekutivbehörden und das DoJ können temporäre Flugverbote, Sperrzonen und Landeanweisungen erlassen. Anordnungen zur Landung, Kursänderung oder Identifizierung sind zu befolgen.
§ 14 Maßnahmen
Bei Verstößen kommen Bußgeld, Lizenzmaßnahmen, die Sicherstellung des Fluggeräts und strafrechtliche Folgen in Betracht.
§ 15 Rechtsfolgen
Verstöße gegen dieses Gesetz werden nach dem Straf- und Bußgeldkatalog (SBK) geahndet. Fehlt ein Eintrag im SBK, ist der Verstoß nicht mit Strafe oder Bußgeld bewehrt.
§ 16 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Gesetzbuch in Kraft. Entgegenstehende ältere Regelungen treten außer Kraft, soweit sie denselben Sachverhalt regeln.