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Straßenverkehrsordnung
StVO — offizielle Fassung des Department of Justice.
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Straßenverkehrsordnung
§ 1 Grundregeln
Wer am Straßenverkehr teilnimmt, hat sich stets vorsichtig und rücksichtsvoll zu verhalten, sodass niemand geschädigt, gefährdet oder mehr als unvermeidbar behindert oder belästigt wird. Das Verhalten muss erkennen lassen, dass aktiv am Verkehr teilgenommen wird.
§ 2 Zustand und Benutzung von Fahrzeugen
(1)
Fahrzeuge sind möglichst weit rechts zu führen und müssen verkehrstauglich sein. Als erheblicher Mangel gelten insbesondere eine fehlende Fahrzeugtür, eine fehlende Motorhaube sowie fehlende, stark beschädigte oder defekte Reifen.
(2)
Bei einem erheblichen Mangel ist das Fahrzeug unverzüglich sicher abzustellen und der Pannendienst zu verständigen. Entsteht durch die Weiterfahrt eine konkrete Gefahr für andere, kann dies als gefährlicher Eingriff nach § 11 gewertet werden.
§ 3 Geschwindigkeit
(1) .
Soweit keine abweichende Beschilderung besteht, gilt als Höchstgeschwindigkeit: innerhalb geschlossener Ortschaften (Los Santos, Sandy Shores, Paleto Bay) 100 km/h, außerhalb 140 km/h, auf Freeways, Highways und Interstates ist unbegrenzt.
(2)
Im deutlich erkennbaren Umkreis von 100 Metern gilt eine reduzierte Höchstgeschwindigkeit: Central Park 80 km/h; Police Department, Department of Justice, Krankenhäuser sowie Flughäfen und Landeflächen jeweils 50 km/h.
§ 4 Vorfahrt und Überholen
(1)
Soweit keine Regelung oder Weisung etwas anderes bestimmt, gilt „rechts vor links“.
(2)
Überholt wird links und nur, wenn der Gegenverkehr nicht gefährdet oder behindert wird.
§ 5 Sonder- und Wegerechte
(1)
Fahrzeuge staatlicher Organisationen dürfen Sonder- und Wegerechte nur bei eingeschaltetem Licht- und Tonsignal in Anspruch nehmen und sind dann von dieser Ordnung befreit, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben zwingend erforderlich ist. Ihnen ist stets unverzüglich Vorrang zu gewähren.
(2)
Berechtigt sind insbesondere die Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben, die Verfolgung Flüchtiger, die Aufklärung schwerer Straftaten sowie die Absicherung von Eskorten. Die Rechtmäßigkeit kann nachträglich überprüft werden; unberechtigte Nutzung wird geahndet. Einsatzfahrzeuge sind während eines Einsatzes von Parkbeschränkungen befreit.
(3)
Im staatlichen Auftrag beliehene Fachbehörden stehen staatlichen Organisationen im Sinne dieser Vorschrift gleich. Das San Andreas Park Ranger Department (SAPRD) nimmt Sonder- und Wegerechte nach Maßgabe seines Gesetzes abweichend mit gelbem Rundumlicht in Verbindung mit einem Tonsignal in Anspruch.
§ 6 Halten und Parken
(1)
Ein Fahrzeug gilt als geparkt, wenn es länger als drei Minuten steht oder der Führer es verlässt. Innerorts ist auf der rechten Fahrbahnseite zu parken.
(2)
Das Parken ist verboten an rot markierten Bordsteinen, vor Ein- und Ausfahrten, auf Behördenflächen ohne Genehmigung, auf Krankenhausgelände sowie auf Privatgrundstücken ohne Zustimmung des Eigentümers.
§ 7 Pflichten des Fahrzeugführers
Der Führer muss eine gültige Fahrerlaubnis mitführen und darf keine bewusstseinsverändernden Mittel zu sich nehmen. Die Nutzung nicht fest verbauter elektronischer Geräte während der Fahrt ist verboten. Ein funktionsfähiger Werkzeugkasten ist mitzuführen.
§ 8 Haftung
Der Führer verantwortet Fahrzeug, Ladung und Insassen. Wurde ein Fahrzeug als Tatmittel genutzt und der Führer kann nicht ermittelt werden, kann der Eigentümer haftbar gemacht werden, sofern keine entgegenstehenden Hinweise vorliegen.
§ 9 Zeichen und Weisungen
Zeichen und Weisungen der Exekutivbehörden sind zu befolgen; das Anhaltezeichen kann auch durch technische Einrichtungen am Einsatzfahrzeug gegeben werden, auch gegenüber Vorausfahrenden.
§ 10 Fahrerlaubnis
(1)
Eine Fahrerlaubnis kann bei einer örtlichen Fahrschule erwerben, wer mindestens 18 Jahre alt ist. Das Fahren ohne die erforderliche Fahrerlaubnis ist verboten; bei Wiederholung erhöht sich das Strafmaß nach dem SBK.
(2)
Die Exekutivbehörden mit polizeilichen Befugnissen – insbesondere PD, SD, USMS und die San Andreas State Police (SASP) – sowie das DoJ können die Fahrerlaubnis nach schweren Verstößen gegen diese Ordnung oder das Betäubungsmittelgesetz entziehen. Vor einer Neubeantragung gilt eine Wartefrist.
§ 11 Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr
(1)
Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigt und dadurch eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben anderer oder für fremde Sachwerte von bedeutendem Wert verursacht, macht sich strafbar.
(2)
Ein gefährlicher Eingriff liegt insbesondere vor beim Manipulieren oder Beschädigen von Fahrzeugen, beim Bereiten von Hindernissen, beim zweckwidrigen Einsatz eines Fahrzeugs zur Gefährdung anderer sowie bei Donuts, Burnouts, Rennen oder ähnlich riskanten Manövern im öffentlichen Verkehrsraum. Besonders schwere Fälle, etwa mit schweren Verletzungen oder besonderer Rücksichtslosigkeit, werden strenger geahndet.
§ 12 Geisterfahrt und Fahrerflucht
(1)
Das Fahren entgegen der Fahrtrichtung ist verboten.
(2)
Nach einem Verkehrsunfall sind unverzüglich Police Department und Medical Department zu benachrichtigen. Das Sichentfernen vom Unfallort ohne Meldung (Fahrerflucht) wird nach dem SBK geahndet.
§ 13 Illegale Kraftfahrzeugrennen
Wer ein nicht erlaubtes Kraftfahrzeugrennen ausrichtet, durchführt oder als Führer daran teilnimmt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, macht sich strafbar. Wer andere zu einem Straßenrennen auffordert oder es ausrichtet, wird strenger geahndet.
§ 14 Verkehrskontrolle
(1)
Die Exekutive darf Verkehrsteilnehmer zur Kontrolle der Verkehrstüchtigkeit anhalten. Bei Verdacht auf Alkohol- oder Drogenkonsum darf eine Untersuchung eingeleitet werden, insbesondere ein Atemalkoholtest.
(2)
Die Anweisungen der kontrollierenden Beamten sind zu befolgen.
§ 15 Illegales Tuning
(1)
Im öffentlichen Straßenverkehr verboten sind insbesondere Stance-Fahrwerke, Driftreifen, Neon-Unterbodenbeleuchtung, NOS-Systeme, Panzerungen und Antilag-Systeme. Wer ein solches Fahrzeug führt oder im öffentlichen Raum abstellt, handelt ordnungswidrig; das Strafmaß ergibt sich aus dem SBK.
(2)
Die Exekutive darf das Fahrzeug zur Entfernung der verbotenen Teile sicherstellen. Beim Erstvergehen darf die Sicherstellung 24 Stunden dauern; bei Wiederholung innerhalb von 30 Tagen ist eine längere Sicherstellung zulässig. Die verbotenen Teile werden beschlagnahmt und eingezogen.
(3)
NOS-Systeme sind unabhängig von der Nutzung verboten, sofern keine Sondergenehmigung vorliegt. Für angemeldete Veranstaltungen kann beim DoJ eine befristete Sondernutzung beantragt werden; das Tuning ist innerhalb von drei Stunden nach der Veranstaltung wieder auszubauen.
§ 16 Luftverkehr und Helikopterlandungen
Für Start, Landung und Betrieb von Luftfahrzeugen – einschließlich der Landung auf gekennzeichneten Flächen und der Landung auf geeigneten Flächen außerhalb geschlossener Ortschaften – gilt das Luftfahrtsicherheitsgesetz. Landeflächen auf oder an öffentlichem Verkehrsgrund dürfen den Straßenverkehr nicht gefährden oder behindern.
§ 17 Rechtsfolgen
Ordnungswidrigkeiten und Straftaten nach dieser Ordnung werden nach dem Straf- und Bußgeldkatalog (SBK) geahndet. Sicherstellung, Beschlagnahme und Fahrerlaubnisentzug bleiben daneben möglich.
§ 18 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Gesetzbuch in Kraft. Entgegenstehende ältere Regelungen treten außer Kraft, soweit sie denselben Sachverhalt regeln.