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Wahlgesetz
WahlG — offizielle Fassung des Department of Justice.
Keine Treffer — auch keine ähnlichen Ergebnisse.
§ 1 Wählbarkeit
(1)
Wählbar ist, wer sich am Wahltag seit mindestens 3 Wochen in San Andreas aufhält.
(2)
Nicht wählbar ist, wer wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt wurde oder gegen wen ein entsprechendes Ermittlungsverfahren anhängig ist, sowie wer in einem Arbeitsverhältnis bei einer staatlichen Fraktion oder einem eingetragenen Gewerbe steht.
§ 2 Wahlrecht
(1)
Wahlberechtigt mit einer Stimme ist, wer am Wahltag das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat.
(2)
Vom Wahlrecht ausgeschlossen ist, wer es infolge eines Richterspruchs nicht besitzt.
§ 3 Wahltag
Der Wahlkampf beginnt jeweils am 1. eines zweiten Monats. Der Wahltag ist der 7. Tag nach Beginn des Wahlkampfs.
§ 4 Wahlvorschläge und Zulassung
Einen Wahlvorschlag kann jede Person abgeben, die nicht nach § 1 Abs. 2 ausgeschlossen ist. Zur Wahl zugelassen ist jede Person, die nicht nach § 1 Abs. 2 oder durch eine andere Rechtsvorschrift ausgeschlossen ist.
§ 5 Stimmabgabe und Wahlgeheimnis
(1)
Die Stimmabgabe erfolgt über das staatliche Forum.
(2)
Der Staat trägt dafür Sorge, dass die Wahl geheim abläuft.
§ 6 Feststellung des Ergebnisses und Ernennung
(1)
Die Auszählung der Stimmen und die Feststellung des Wahlergebnisses obliegen den Chiefs der Fraktionen.
(2)
Der Wahlsieger wird vom Attorney General ernannt.
§ 7 Wahlstraftaten
Wahlfälschung, Stimmenkauf, Wählertäuschung, Nötigung von Wählern und der Bruch des Wahlgeheimnisses sind verboten und werden nach dem Straf- und Bußgeldkatalog (SBK) geahndet; eine betroffene Wahl kann für ungültig erklärt und wiederholt werden.
§ 8 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Gesetzbuch in Kraft. Entgegenstehende ältere Regelungen treten außer Kraft, soweit sie denselben Sachverhalt regeln.