Prozessordnung

PO — offizielle Fassung des Department of Justice.

Teil A Strafverfahren (vormals Strafprozessordnung)

Abschnitt I Grundsätze

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Ordnung gilt für alle strafprozessualen Maßnahmen im Bundesstaat San Andreas. Ob eine Strafe durch die Exekutive, im Schnellverfahren oder in einer Gerichtsverhandlung festgesetzt wird, richtet sich nach den Strafbändern des § 32.

§ 2 Keine Strafe ohne Gesetz

Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn ihre Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor sie begangen wurde.

§ 3 Unschuldsvermutung

Jede beschuldigte Person gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig. Die Beweislast liegt bei der Anklage; niemand muss seine Unschuld beweisen. Verbleibende Zweifel wirken zugunsten der beschuldigten Person.

§ 4 Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung

Die Exekutive hat jeden Anfangsverdacht ernst zu nehmen und den Sachverhalt zu erforschen. Dabei sind belastende wie entlastende Umstände mit gleicher Sorgfalt zu ermitteln.

§ 5 Ausschluss der Befangenheit

(1)

Wer an einer Tat beteiligt oder von ihr betroffen ist, darf nicht persönlich in deren Verfolgung oder Ahndung mitwirken. Richter dürfen nicht ermittelnd tätig werden und keine Partei beraten; rechtmäßige richterliche Beschlüsse begründen keine Befangenheit.

(2)

Richter, einschließlich des Attorney General, dürfen nicht in Verfahren tätig werden, in denen sie selbst betroffen sind; an ihre Stelle tritt ein Deputy Attorney General oder ein unabhängiger Ersatzrichter.

§ 6 Rechtliches Gehör und Einspruchsrecht

(1)

Besteht die tatverdächtige Person auf ein Verfahren, ist sie innerhalb der zulässigen Gewahrsamsdauer (§ 14) einem Richter vorzuführen. Ist dies nicht möglich, ist sie unter Auflagen oder gegen Kaution (§ 19) zu entlassen, sofern kein Haftbefehl (§ 18) vorliegt.

(2)

Während einer Verhandlung kann jederzeit Einspruch erhoben werden, insbesondere wegen Suggestiv- oder Fangfragen, Doppelfragen, Spekulation, Hörensagen, Irrelevanz, Wiederholung, Einschüchterung, verletzter Schweigepflicht, unzulässiger Beweismittel oder Verletzung der Prozessordnung. Über die Zulässigkeit entscheidet das Gericht.

Abschnitt II Beweisrecht

§ 7 Zulässige und unzulässige Beweismittel

(1)

Beweismittel müssen tatsächlich existieren, dokumentierbar und überprüfbar sein und mit den tatsächlichen Gegebenheiten des Bundesstaates im Einklang stehen.

(2)

Zulässig sind insbesondere Einsatz- und Ermittlungsberichte der Exekutivbehörden (insbesondere PD, SD, USMS, SASP; mit Dienstnummer und Uhrzeit), Aufzeichnungen fest installierter Kameras sowie unmanipulierte Handy- und Videoaufnahmen, die dem Urheber zuordenbar sind, erfasste Fingerabdrücke, forensische DNA-Berichte, Zeugenaussagen, unmanipuliertes Bildmaterial, Erklärungen unter Eid im Beisein eines Richters sowie GPS-Daten staatlicher oder objektbezogener Systeme (etwa Fahrzeug-Tracker oder Flotten-GPS).

(3)

Unzulässig sind insbesondere Ortungsdaten von Mobiltelefonen, soweit sie nicht im Rahmen einer rechtmäßig genehmigten Überwachungsmaßnahme nach § 11 des Exekutivgesetzes erhoben wurden, ferner Aufzeichnungen von Verkehrs- oder Stadtüberwachungskameras außerhalb öffentlich bekannter Zonen (z. B. bestimmte Banken, Juweliere), Gedächtnisprotokolle Dritter ohne Zeugenstatus, rein gedankliche Rückschlüsse sowie Chatverläufe und Nachrichtenprotokolle, die nicht technisch, unter Zeugen oder in überprüfbarer Form (etwa als ausgedrucktes, zuordenbares Lichtbild) gesichert wurden.

(4)

Body- und Dashcam-Aufzeichnungen existieren nicht und sind als Beweismittel unzulässig. Unberührt bleiben unmanipulierte Handy- und Videoaufnahmen sowie Aufzeichnungen fest installierter Kameras nach Absatz 2.

§ 8 Verwertungsverbot

(1)

Beweise, die unter schwerwiegender oder bewusster Verletzung des § 7 oder sonstiger Vorschriften gewonnen wurden, dürfen nicht verwendet werden und sind aus dem Verfahren auszuschließen. Bei leichten oder fahrlässigen Verstößen entscheidet das Gericht nach Abwägung zwischen der Schwere der vorgeworfenen Tat und dem Gewicht des Verstoßes. Ein Verwertungsverbot besteht nicht, soweit der Beweis auch auf rechtmäßigem Weg hätte erlangt werden können. Die wiederholte Vorlage unzulässiger Beweise kann disziplinarrechtliche Folgen haben.

(2)

Wird eine neue, legitime Technik eingeführt, kann die Justizbehörde per öffentlich bekannt gemachtem Dekret einzelne Beweise zulassen; dies gilt nur für Beweise, die nach Inkrafttreten der Regelung gesammelt wurden.

§ 9 Offizielle Gutachten

(1)

Medizinische Gutachten dürfen durch qualifiziertes, staatlich anerkanntes medizinisches Fachpersonal – insbesondere Ärzte und Psychologen – im Rahmen ihrer Zuständigkeit oder im Auftrag der Leitung ausgestellt werden; technische Gutachten über Fahrzeuge durch fachkundiges Personal staatlich zugelassener Werkstätten. Die interne Zuständigkeitsregelung der jeweiligen Einrichtung bleibt maßgeblich.

(2)

Gutachten müssen schriftlich mit Datum, Unterschrift und Dienstsiegel erfolgen. Fehlende Formangaben können bis zum Schluss der Beweisaufnahme nachgereicht werden; unwirksam ist ein Gutachten nur, wenn Urheberschaft oder Inhalt nicht zweifelsfrei feststellbar sind. Mündliche Einschätzungen und Gutachten nicht berechtigter Personen sind nicht verwertbar.

Abschnitt III Fristen und Akten

§ 10 Verjährung und Fristen

(1)

Strafklagen sind binnen 14 Tagen ab Kenntnis der Tat einzureichen; andernfalls tritt Verjährung ein und die Strafverfolgung ist ausgeschlossen. Nach Eingang einer ordnungsgemäßen Klage soll binnen 3 Tagen ein Eröffnungsbeschluss ergehen; wird die Frist versäumt, ist der Beschluss unverzüglich nachzuholen. Eine Einstellung erfolgt nur, wenn das Versäumnis wiederholt und vorwerfbar ist.

(2)

Offene Fahndungen aufgrund einer Anklage oder eines Haftbefehls dürfen nach 4 Wochen nicht mehr durchgeführt werden. Die Fristen können durch den Attorney General auf begründeten, aktenkundigen Antrag um bis zu 10 Tage verlängert werden und ruhen, solange kein zuständiger Richter erreichbar oder der Beschuldigte flüchtig ist.

§ 11 Aktenführungspflicht

Jede Anklage ist durch die Staatsanwaltschaft oder den beauftragten Rechtsanwalt beim DoJ mit einer ordnungsgemäß eröffneten Akte zu hinterlegen, die alle Ermittlungsunterlagen, Beweise, Zeugenlisten und Schriftsätze enthält. Ohne ordnungsgemäße Akte ist die Anklage unzulässig und zurückzuweisen.

§ 12 Akteneinsicht

Nach Erhebung der Anklage ist dem Beschuldigten oder seinem Vertreter Akteneinsicht zu gewähren. Ausgenommen sind Daten, die auf die Identität von Zeugen oder verdeckten Ermittlern schließen lassen; die Einsicht kann beschränkt oder geschwärzt werden, wenn sonst weitere Straftaten, die Vernichtung von Beweisen oder eine Gefahr für Zeugen zu besorgen ist.

Abschnitt IV Ermittlung und Zwangsmaßnahmen

§ 13 Strafverfolgung und Ermittlungen

(1)

Die Strafverfolgung obliegt in erster Instanz den Exekutivbehörden und der Justiz. Ermittlungen sind zu dokumentieren; rechtswidrig erlangte Beweise sind unverwertbar. Die Exekutive darf das Strafmaß vorläufig berechnen; die rechtswirksame Festsetzung erfolgt durch Urteil, Strafbefehl oder Einigung (§ 23).

(2)

Ausschließlich im ordentlichen Gerichtsverfahren dürfen geklärt werden: Mord (§ 16 StGB), Totschlag (§ 17 StGB), versuchte Tötung (§ 18 StGB), fahrlässige Tötung (§ 19 StGB), Angriff auf staatliche Einrichtungen (§ 40 StGB), terroristischer Akt (§ 43 StGB) und Korruption (§ 48 StGB). Weitere Taten können auf Antrag gerichtlich geklärt werden.

§ 14 Gewahrsam

(1)

Gewahrsam ist eine vorübergehende, nicht strafende Freiheitsentziehung zur Gefahrenabwehr, zur Sicherung des Verfahrens oder zur Durchführung erforderlicher Maßnahmen (u. a. Identitätsfeststellung, erkennungsdienstliche Behandlung, Aktenaufnahme). Jede Exekutivbehörde mit polizeilichen Befugnissen – insbesondere PD, SD, USMS und SASP – kann den Gewahrsam im Rahmen ihrer Zuständigkeit eigenständig, ohne richterliche Anordnung und ohne vorherige Rücksprache mit einer anderen Behörde anordnen und die Person in die Zellen der eigenen Dienststelle verbringen.

(2)

Der Gewahrsam ist auf das notwendige Maß zu beschränken. Ohne Anordnung des DoJ darf er 30 HE nicht überschreiten; jede weitere Hafteinheit wird bei späterer Verurteilung angerechnet. Der Exekutive steht eine Vorbereitungszeit von bis zu 30 Minuten zu, die nicht angerechnet wird.

(3)

Der Gewahrsam wird ausgesetzt, wenn der Betroffene medizinische Behandlung benötigt, anwaltlichen Beistand verlangt oder sich selbst verteidigen möchte. Meldet sich binnen 10 Minuten kein Rechtsbeistand, wird das Verfahren fortgeführt. Verzögerungen durch den Beschuldigten werden nicht oder nur anteilig angerechnet.

§ 15 Belehrung und Miranda-Warnung

(1)

Wird eine Person festgesetzt oder soll eine Akte angelegt werden, ist sie vollständig und verständlich über ihre Rechte zu belehren. Verpflichtet sind alle Exekutivbehörden mit polizeilichen Befugnissen, insbesondere PD, SD, USMS und SASP. Die Belehrung erfolgt, sobald die Person ansprechbar ist, spätestens jedoch vor der ersten Vernehmung und vor Abschluss der Aktenaufnahme. Die Miranda-Warnung ist auf Verlangen zweimal zu verlesen; danach gilt sie als verstanden.

(2)

Ist die Person nicht ansprechbar – insbesondere bei Bewusstlosigkeit, medizinischer Versorgung oder laufender Wiederbelebung –, ruht die Frist nach Absatz 1; die Belehrung ist unverzüglich nachzuholen, sobald die Person ansprechbar ist. Der Ort der Belehrung ist unerheblich; sie kann auch auf dem Gelände der Dienststelle erfolgen. Die Verzögerung und ihr Grund sind in der Akte zu vermerken.

(3)

Wird die Belehrung vorwerfbar unterlassen, dürfen die daraufhin erlangten Angaben nicht verwertet werden. Konnte die Person dadurch ihre Rechte nicht wahrnehmen, ist die Festnahme rechtswidrig, die Person unverzüglich freizulassen und die Strafverfolgung einzustellen; bereits verhängte Strafen können vor Gericht angefochten werden. Bei unvollständiger Belehrung ist ein vermindertes Strafmaß anzuwenden. Eine nach Absatz 2 gerechtfertigte Verzögerung gilt nicht als Unterlassen.

§ 16 Durchsuchungen

(1)

Die Durchsuchung von Räumen bedarf grundsätzlich eines Beschlusses der Richterschaft. Ist kein Richter erreichbar, kann der Attorney General, andernfalls die Staatsanwaltschaft nach neutraler Prüfung den Beschluss ausstellen. Der Antrag kann durch jede dienstverantwortliche Kraft eingereicht werden; einer gesonderten Anordnung der Leitungsebene bedarf es nicht.

(2)

Durchsuchungen von Personen und Fahrzeugen sowie mitgeführten Sachen sind ohne Beschluss zulässig bei hinreichendem Tatverdacht oder zur Abwehr einer konkreten Gefahr; ein richterlicher Beschluss ist hierfür nicht erforderlich, auch nicht nachträglich. Näheres regelt § 4 des Exekutivgesetzes. Bei Gefahr im Verzug – wenn ohne die Maßnahme Personen unmittelbar gefährdet sind oder Beweismittel vernichtet zu werden drohen – darf auch ein Raum ohne vorherigen Beschluss durchsucht werden; die Entscheidung ist der Justiz nachträglich schriftlich mitzuteilen. Fallrelevante illegale Gegenstände können sichergestellt werden.

§ 17 Überwachungsbeschluss

Ein Richter oder der Attorney General kann zur Verfolgung besonders krimineller Organisationen oder Personen Beschlüsse erlassen, die Grundrechte einschränken, insbesondere Überwachungsmaßnahmen wie das Abhören von Gesprächen oder die Ortung von Fahrzeugen. Die Maßnahme ist zweckgebunden und befristet.

§ 18 Haftbefehl

(1)

Ein Haftbefehl muss von einem Richter, einem (Deputy) Attorney General oder dem Generalstaatsanwalt schriftlich unterzeichnet werden. Er setzt mindestens hinreichenden Tatverdacht – gestützt auf einen Beweis oder einen unabhängigen Augenzeugen – und mindestens einen Haftgrund voraus (insbesondere Gefahr im Verzug, Verdunkelungs-, Wiederholungs- oder Fluchtgefahr, Gefahr für Zeugen oder das Ignorieren einer Anklageschrift).

(2)

Der Haftbefehl benennt die beschuldigte Person, die Tat mit Zeit, gesetzlichen Merkmalen und Strafvorschriften sowie die den Verdacht und Haftgrund begründenden Indizien. Eine Verhaftung ist auch gegen den Willen des Eigentümers auf Privatgrund zulässig.

§ 19 Kaution

(1)

Die Kaution ermöglicht die vorläufige Freilassung bis zum Verfahrensabschluss unter der Bedingung, dass die Person zu allen Terminen erscheint und keine weiteren Straftaten begeht. Sie kann gewährt werden, wenn kein dringender Verdacht einer schweren Straftat, keine Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr besteht, die Identität feststeht und ein fester Wohnsitz vorliegt.

(2)

Die Höhe legt der Richter oder diensthabende Staatsanwalt nach Ermessen fest; sie beträgt mindestens die Geldstrafe × 1,25 und höchstens 250.000 $. Die Kaution ist zwingend abzulehnen bei Kapitalverbrechen (Mord, Totschlag, Terrorismus), bei wiederholtem unentschuldigtem Fernbleiben oder konkreter Gefahr für die öffentliche Sicherheit.

(3)

Die Kaution kann in bar oder per Überweisung geleistet oder durch Bürgschaft einer solventen dritten Person gestellt werden. Sie ist unmittelbar bei Rechnungsstellung zu begleichen; andernfalls verfällt die Möglichkeit der Freilassung auf Kaution. Wird eine dritte Person angerufen und erscheint diese nicht binnen 15 Minuten zur Zahlung, entfällt der Anspruch auf Freilassung gegen Kaution.

(4)

Bei der Freilassung ist die Person zu belehren, dass sie weiterhin Beschuldigte einer oder mehrerer Straftaten ist, den Staatsboden von San Andreas nicht verlassen darf und bis zur Gerichtsverhandlung auf Kaution freigelassen ist.

(5)

Erscheint die Person nicht oder verstößt sie gegen Auflagen, verfällt die Kaution an den Staat und es ergeht ein Haftbefehl. Bei Einstellung, Freispruch oder ordnungsgemäßer Teilnahme wird die Kaution zurückerstattet.

§ 20 Potentiell gefährliche Personen

(1)

Zeigt eine Person nach vollendetem Strafvollzug wiederholte Muster von Gewalt gegen Beamte oder Bürger oder von organisierter Kriminalität, kann sie auf Antrag durch die Justiz befristet als „potenziell gefährlich“ eingestuft werden. Antragsberechtigt sind die Staatsanwaltschaft, die zuständige Exekutivbehörde sowie, bei Bezug zu organisierter Kriminalität oder einer Gruppierung im Sinne des § 2 AGV, die Criminal Investigation Division (CID) der San Andreas State Police.

(2)

Gegen die eingestufte Person sind für die Dauer der Einstufung erweiterte Maßnahmen (Durchsuchung, Fahrzeugkontrolle, verstärkte Beobachtung) zulässig.

(3)

Stellt die CID den Antrag im Rahmen einer Ermittlung nach § 17 ExG, kann die Einstufung mit den dort geltenden Fristen (§ 17 Abs. 3 ExG) verknüpft werden, statt einer eigenen, gesondert festzulegenden Dauer. Die Einstufung endet spätestens mit Abschluss der zugrunde liegenden Ermittlung.

§ 21 No-Go-Areas

(1)

Eine No-Go-Area darf nur bei akuter Gefahrenlage, mit Zustimmung eines zweiten Richters, für höchstens 72 Stunden und mit öffentlicher Begründung angeordnet werden. Voraussetzung sind überdurchschnittlich viele Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten am Ort; alle Bürger sind zu informieren.

(2)

In der No-Go-Area dürfen Behörden Personen und Fahrzeuge ohne Tatverdacht durchsuchen und offen Waffen führen; Straftaten werden im Ergebnis um 50 %, Ordnungswidrigkeiten um 100 % erhöht geahndet. Beamte fahren den Ort nur mit mindestens drei weiteren Kräften an.

(3)

Wird eine No-Go-Area auf Antrag der CID im Rahmen einer Ermittlung nach § 17 ExG angeordnet, ist die CID für diesen Ort federführende Behörde im Sinne des § 17 Abs. 4 ExG; andere Behörden stimmen offene Maßnahmen an diesem Ort vorab mit der CID ab, soweit dies ohne Gefährdung von Personen möglich ist.

Abschnitt V Hauptverfahren

§ 22 Rechte des Beschuldigten

(1)

Der Beschuldigte ist über die Vorwürfe zu informieren und hat das Recht auf anwaltliche Vertretung in jeder Lage des Verfahrens, das Recht zu schweigen und sich nicht selbst zu belasten, das Recht auf Teilnahme an der Hauptverhandlung sowie das Recht, Beweisanträge zu stellen.

(2)

Der Beschuldigte hat das Recht auf einen Anruf zur Erreichung eines Anwalts. Ist ein Anwaltszwang gegeben und wurde kein Verteidiger fristgerecht benannt, ordnet das Gericht einen Pflichtverteidiger bei. Die Vernehmung erfolgt in Gegenwart des Verteidigers, sofern der Beschuldigte nicht ausdrücklich verzichtet. Bei aktivem Terrorstatus kann das Recht auf Beistand eingeschränkt sein (§ 44 StGB).

§ 23 Außergerichtliche Einigung (Deal)

(1)

Vor einem Schnellverfahren kann zwischen Staatsanwaltschaft und Beschuldigtem eine außergerichtliche Einigung angestrebt werden. Sie setzt einen weitgehend unstrittigen Sachverhalt, ein vollständiges Schuldeingeständnis, die Zustimmung des Verteidigers und das Fehlen zwingender öffentlicher Interessen voraus.

(2)

Die Einigung kann Strafreduzierung, Auflagen (Wiedergutmachung, Sozialstunden) oder das Absehen von Verfolgung bei Geringfügigkeit umfassen. Sie ist in der Akte festzuhalten; nach Einigung ist das Verfahren abgeschlossen und eine Anfechtung ausgeschlossen, es sei denn, sie wurde unter Zwang oder Täuschung erzielt.

§ 24 Schnellverfahren in Gewahrsam

(1) .

Ein Schnellverfahren findet für Strafen von 61 bis 80 Hafteinheiten statt sowie auf Verlangen
des Beschuldigten im Bereich bis 60 HE (§ 32 Abs. 1). Es setzt voraus, dass sich der
Beschuldigte in Gewahrsam befindet und zustimmt. Ist kein Richter erreichbar, führt das DoJ
das Verfahren in Ersatzrichterschaft mit höchstens 80 HE.

(2)

Das Verfahren erfolgt mündlich, kurz und ohne aufwendige Beweisaufnahme; die Verteidigung ist zu gewährleisten. Am Ende ergeht ein sofort vollstreckbares Urteil. Mit der Zustimmung zum Schnellverfahren verzichtet der Beschuldigte auf Rechtsmittel.

§ 25 Gerichtsverfahren und Ablauf

(1)

Jeder hat Anspruch auf ein faires, unparteiisches Verfahren. Es gliedert sich in Ermittlung, Anklageerhebung, Hauptverhandlung, Urteil und Rechtsmittelinstanz. Die Hauptverhandlung verläuft: Eröffnung, Verlesung der Anklage, Stellungnahme des Angeklagten, Beweisaufnahme, Plädoyers, Urteilsverkündung.

(2)

Der Angeklagte muss persönlich erscheinen; eine Verhandlung in Abwesenheit ist nur auf Antrag und mit anwaltlicher Vertretung möglich. Nach Zustellung der Anklageschrift kann er binnen 48 Stunden deren Abweisung beantragen oder eine Hauptverhandlung verlangen; reagiert er nicht, gilt die Anklage als angenommen.

§ 26 Beweisaufnahme und Beweiswürdigung

Das Gericht nimmt die erforderlichen Beweise auf und kann Zeugen und Sachverständige unmittelbar oder durch dokumentierte Aussagen vernehmen. Es würdigt die Beweise frei, gebunden allein an Gesetz und das Gebot des fairen Verfahrens.

§ 27 Zeugenvernehmung und Eid

(1)

Von den Parteien benannte Zeugen werden auf Antrag durch diese vernommen; die benennende Seite hat das Vorrecht. Der Vorsitzende und die übrigen Verfahrensbeteiligten können ergänzend befragen; über die Zulässigkeit einer Frage entscheidet das Gericht. Die unmittelbare Befragung eines Angeklagten durch einen Mitangeklagten ist unzulässig.

(2)

Zeugen dürfen die Aussage verweigern, wenn sie sich selbst belasten würden. Das Gericht kann eine Aussage unter Eid anordnen; vor der Vereidigung ist über die Bedeutung des Eides und die Strafbarkeit des Meineids zu belehren. Eine Aussage unter Eid hat erhöhte Beweiskraft.

§ 28 Zeugenschutz

Das Gericht kann Zeugen schützen, insbesondere durch Geheimhaltung der Identität, Unterbringung an einem anderen Ort oder eine Vernehmung außerhalb der Hauptverhandlung. Nähere Regelungen enthält Abschnitt VII.

§ 29 Recht des letzten Wortes

Nach Schluss der Beweisaufnahme erhalten Staatsanwalt und Angeklagter das Wort; dem Angeklagten gebührt das letzte Wort. Er ist auch dann zu befragen, ob er selbst noch etwas anzuführen hat, wenn ein Verteidiger für ihn gesprochen hat.

§ 30 Urteil

Das Urteil ergeht aufgrund der festgestellten Tatsachen und der rechtlichen Würdigung nach freier richterlicher Überzeugung. Es benennt die Tat, die Schuld und die Strafe oder Maßnahme. Mögliche Urteile sind Freispruch, Geldstrafe, Bewährungs- oder Freiheitsstrafe sowie Sondermaßnahmen wie Lizenzentzug.

§ 31 Rechtsmittel und Widerspruch

(1)

Gegen ein Urteil kann binnen 48 Stunden Berufung eingelegt werden; das Berufungsverfahren ist eine vollständige neue Verhandlung vor höherer Instanz. Ausgenommen sind Schnellverfahren nach § 24.

(2)

Gegen Bußgelder und Verwaltungsakte kann binnen 2 Tagen Widerspruch erhoben werden; danach gelten sie als rechtskräftig. Der Widerspruch richtet sich nicht gegen Urteile.

Abschnitt VI Strafmaß, Vollstreckung und Schluss

§ 32 Zuständigkeit für die Festsetzung von Strafen

(1)

Bis 60 HE setzt die Exekutive die Strafe eigenständig fest. Der Beschuldigte kann binnen 48 Stunden ein Schnellverfahren oder eine gerichtliche Überprüfung verlangen.

(2) .

Von 61 bis 80 HE erfolgt ein Schnellverfahren nach § 24; ist kein Richter erreichbar,
entscheidet das DoJ in Ersatzrichterschaft mit höchstens 80 HE. Von 81 bis 90 HE ist eine
Gerichtsverhandlung zwingend; die Höchststrafe von 90 HE darf nur durch ein echtes Gericht,
nicht in Ersatzrichterschaft, verhängt werden

(3)

Bis zur Entscheidung sind die Behörden nur zu vorläufigen Maßnahmen berechtigt. Ein unrechtmäßiger Einzug von Geldstrafen oder eine eigenmächtige Festsetzung außerhalb dieser Bänder ist unzulässig und führt zur Nichtigkeit der Maßnahme.

§ 33 Strafrahmen und Anspruch auf Gerichtsverfahren

(1) .

Das Höchstmaß der Haftstrafe beträgt – nach Abzug des Gewahrsams – 90 HE. Eine
gesonderte Stufe „lebenslänglich“ besteht nicht mehr; 90 HE ist die höchste zulässige Strafe
und darf in keinem Fall und zu keinem Zeitpunkt überschritten werden. Sie darf nur durch ein
echtes Gericht verhängt werden.

(2) .

Ab 61 HE bedeutet das Anlegen einer Fußfessel Bewährung; erneute Straffälligkeit hebt sie auf und die Strafe wird ohne Urteil vollstreckt. Die maximale Geldstrafe beträgt 150.000 $, auch bei Doppelvollstreckung. Das DoJ kann eine Haftzeit in eine einmalige Zahlung umwandeln (1 HE = 10.000 $ an das DoJ zuzüglich des Bußgeldes an die verhängende Exekutivbehörde). Ein unabhängiger Staatsanwalt kann in Ersatzrichterschaft bis höchstens 80 HE entscheiden; darüber ist ein echtes Gericht erforderlich.

§ 34 Strafvollzug

(1)

Die verurteilte Person wird für die in der Akte vermerkte Haftzeit in das Staatsgefängnis überstellt; Gegenstände, die zur Kommunikation, Verletzung oder zum Ausbruch dienen können, werden beschlagnahmt. PD, SD und DoJ entscheiden nach Schwere und Haftzeit über den Vollzugsort.

(2)

Mit vollendetem Vollzug gilt die Person als frei; die verbüßten Taten sind bei laufenden Ermittlungen grundsätzlich nicht mehr heranzuziehen.

§ 35 Feste Hafttage und Antrittsliste

(1)

Der Vollzug rechtskräftig verhängter Haftstrafen erfolgt gebündelt an festen Hafttagen. Hafttage sind Mittwoch und Sonntag. Die Zumessung der Strafe bleibt hiervon unberührt und richtet sich weiterhin nach den Bändern des § 32; feste Hafttage regeln allein den Antritt und den Vollzug.

(2)

Die Zuweisung zum nächsten Hafttag nimmt die Stelle vor, die die Strafe festgesetzt hat: die Exekutive bei eigenständig festgesetzten Strafen bis 60 HE, im Übrigen das Gericht oder das DOJ.

(3)

Über die anstehenden Haftantritte wird eine Antrittsliste geführt. Diese wird ausschließlich behördenintern gehandhabt und ist für Dritte oder die Öffentlichkeit nicht einsehbar.

(4)

Die Verurteilten haben sich am festgesetzten Hafttag selbstständig zum Staatsgefängnis (SG) zu begeben und treten ihre Haft unmittelbar vor Ort an. Bereits in Gewahrsam befindliche Verurteilte werden nach § 34 überstellt.

(5)

Auf eigenen Wunsch kann der Verurteilte seine Haft abweichend vom festen Hafttag sofort antreten, insbesondere unmittelbar mit der Verurteilung. Er begibt sich hierzu selbstständig zum Staatsgefängnis; der Antritt wird vor Ort aufgenommen.

§ 36 Status bis zum Haftantritt

(1)

Bis zum Antritt bleibt der Verurteilte auf freiem Fuß; ab 61 HE steht er bis zum Antritt unter Fußfessel-Bewährung nach § 33 Abs. 2. Er darf den Staatsboden von San Andreas nicht verlassen.

(2)

Das festsetzende Organ kann Auflagen anordnen, insbesondere ein zeitweises Waffenverbot; § 19 gilt entsprechend.

(3)

Begeht der Verurteilte in der Zeit bis zum Haftantritt eine weitere Straftat, wird er für beide Taten belangt. Die bereits rechtskräftige Strafe wird nach § 33 Abs. 2 vollstreckt; die neue Tat wird nach den Bändern des § 32 gesondert festgesetzt. Beide Hafteinheiten werden zusammengeführt. Eine etwaige Fußfessel-Bewährung nach § 33 Abs. 2 wird aufgehoben.

§ 37 Verschiebung des Haftantritts

(1)

Der Verurteilte kann den Haftantritt einmalig beim DOJ verschieben lassen. Der Antrag ist vor dem angesetzten Hafttag zu stellen und bedarf der Genehmigung des DOJ.

(2)

Mit der Genehmigung setzt das DOJ einen neuen Hafttermin fest. Dieser kann auf Antrag auch auf einen Tag außerhalb der regulären Hafttage gelegt werden. Eine weitere Verschiebung ist ausgeschlossen.

§ 38 Nichterscheinen zum Haftantritt

(1) .

Erscheint der Verurteilte unentschuldigt nicht zum angesetzten Haftantritt, verdoppelt sich die verhängte Haftstrafe. Abweichend von § 33 Abs. 1 darf dabei das Höchstmaß von 90 HE überschritten werden.

(2)

Das DOJ schreibt einen Haftbefehl aus. Bei Festsetzung wird der Verurteilte unmittelbar mit der verdoppelten Hafteinheit im Staatsgefängnis eingebucht; ein fester Hafttag ist nicht abzuwarten und eine Verschiebung nach § 37 ist ausgeschlossen.

(3)

Absatz 1 gilt nicht, wenn das Nichterscheinen unverschuldet war, insbesondere bei nachgewiesener medizinischer Notlage oder eigenem Gewahrsam; die Darlegungslast trägt der Verurteilte.

§ 39 Zwangsvollstreckung

(1)

Übersteigt eine offene Geldstrafe 50.000 $, wird sie zur Zahlung fällig; die Vollstreckung erfolgt zunächst aus den vom Schuldner mitgeführten oder verfügbaren Geldmitteln.

(2)

Wird die Geldstrafe länger als 10 Tage nicht beglichen, kann der Rechnungssteller beim Gericht oder DoJ einen Haftbefehl gegen den Schuldner beantragen. Der Haftbefehl dient allein der Durchsetzung der offenen Forderung und ist aufzuheben, sobald diese vollständig beglichen ist.

§ 40 Vorläufige Bewährung während des Verfahrens

Mit Erstellung eines offiziellen Polizeiberichts steht die beschuldigte Person bis zum rechtskräftigen Abschluss unter vorläufiger Bewährung. Begeht sie in dieser Zeit erneut eine Straftat, können strafverschärfende Maßnahmen angewendet werden; bei festgestelltem Bewährungsverstoß wird die vorgesehene Strafe ohne erneute Hauptverhandlung vollstreckt.

§ 41 Mittäterschaft

Wer zu einer Straftat Hilfe leistet oder sie unterstützt, wird als Mittäter grundsätzlich wie der Haupttäter bestraft; dies gilt für Taten, die eine Haftstrafe zur Folge haben. Die Mittäterschaft entfällt, wer die Tat vor ihrer Entdeckung meldet oder wer zur Meldung – etwa infolge einer Bedrohung – nicht in der Lage war.

§ 42 Anwaltsgebühren

Rechtsanwälte können ihre Gebühren bis zur Festlegung einer Gebührentabelle individuell mit dem Mandanten vereinbaren; Näheres regelt die Rechtsanwaltsordnung.

§ 43 Führungszeugnis und Resozialisierung

Eintragungen aus strafprozessual geführten Akten dürfen nach Ablauf von 14 Tagen seit der Eintragung nicht mehr im Führungszeugnis geführt werden; die Person gilt insoweit als straffrei.

§ 44 Heilung von Verfahrensfehlern und Rügepräklusion

(1)

Ein Verfahrens- oder Formfehler macht eine Maßnahme oder Entscheidung nicht unwirksam, wenn ausgeschlossen werden kann, dass er sich auf das Ergebnis ausgewirkt hat.

(2)

Nachholbare Handlungen – insbesondere Belehrungen, Dokumentationen, Vermerke, Bestätigungen und Formangaben – können bis zum Schluss der Beweisaufnahme nachgeholt werden. Mit der Nachholung gilt der Mangel als geheilt; der Vorgang ist aktenkundig zu machen.

(3)

Verfahrensfehler sind unverzüglich zu rügen, sobald sie erkennbar sind, spätestens bis zum Schluss der Beweisaufnahme. Eine nicht rechtzeitig erhobene Rüge ist ausgeschlossen und kann auch im Rechtsmittelverfahren nicht mehr geltend gemacht werden.

(4)

Absatz 3 gilt nicht für schwerwiegende Verstöße gegen die Verfassung, für bewusste Rechtsverletzungen durch Amtsträger und für Mängel, die dem Betroffenen nicht erkennbar waren; diese können jederzeit gerügt werden.

Abschnitt VII Zeugenschutz und Kronzeugen (vormals ZKZO)

§ 45 Zeugenschutz

(1)

Zeugenschutz kann gewährt werden, wenn eine konkrete Gefährdung für Leben, Unversehrtheit, Freiheit oder wirtschaftliche Existenz besteht, die Aussage erheblich ist und mildere Mittel nicht ausreichen. Eine Gefährdung liegt insbesondere bei Aussagen gegen organisierte Kriminalität, gewaltbereite Gruppierungen oder korrupte Amtsträger vor; der Schutz kann auf mitgefährdete Angehörige ausgeweitet werden.

(2)

In Betracht kommen Anonymisierung (Decknamen, geschwärzte Akten), prozessuale Maßnahmen (nichtöffentliche Verhandlung, Vernehmung per Video, Stimm- oder Bildverzerrung), polizeilicher Schutz, in schweren Fällen Identitätsänderung und Umsiedlung sowie finanzielle und psychologische Unterstützung. Der geschützte Zeuge sagt wahrheitsgemäß aus und hält Sicherheitsauflagen ein; bei Verstoß kann der Schutz nach begründeter, gerichtlich überprüfbarer Entscheidung widerrufen werden. Über den Schutz entscheidet das Gericht.

§ 46 Kronzeugenregelung

(1)

Beschuldigte können bei wesentlicher Mitwirkung eine Strafmilderung beantragen. Eine wesentliche Mitwirkung liegt vor, wenn durch die Angaben weitere Täter überführt, erhebliche Straftaten verhindert oder kriminelle Strukturen aufgedeckt werden. Ein Rechtsanspruch besteht nicht.

(2)

Die Milderung kann eine Reduzierung der Haftdauer, eine Aussetzung zur Bewährung oder das Absehen von Nebenstrafen umfassen; bei besonders schwerer Kriminalität ist ein vollständiger Straferlass ausgeschlossen. Die Bewertung erfolgt durch das DoJ nach Glaubwürdigkeit und Ermittlungserfolg; die abschließende Entscheidung trifft der Attorney General.

Teil B Zivilverfahren (vormals Zivilprozessordnung)

§ 47 Geltungsbereich

(1)

Diese Ordnung gilt für zivilrechtliche Ansprüche, insbesondere für Forderungen aus Verträgen, Schadensersatz- und Rückzahlungsansprüche sowie für die Anfechtung von Bußgeldbescheiden und Ordnungswidrigkeiten.

(2)

Ordnungswidrigkeiten sind keine Straftaten; gegen sie steht ausschließlich der zivilrechtliche Rechtsweg nach dieser Ordnung offen.

§ 48 Voraussetzungen der Klage

Eine Zivilklage ist zulässig, wenn ein zivilrechtlicher Anspruch besteht, der Kläger glaubhafte Beweise vorlegen kann, vor Klageerhebung mindestens ein außergerichtlicher Einigungsversuch unternommen wurde und beim DoJ eine ordnungsgemäße Zivilakte eröffnet ist.

§ 49 Zuständigkeit und Aktenführung

(1)

Zuständig ist das Zivilgericht des District, das grundsätzlich durch einen Einzelrichter entscheidet. Der Kläger gibt den Streitwert an; das Gericht überprüft ihn und kann das Verfahren bei offensichtlicher Unzuständigkeit zurückweisen.

(2)

Die Klage wird durch den Kläger selbst oder einen Rechtsanwalt beim DoJ eingereicht. Die Zivilakte muss Klageschrift, Beweismittel, Schriftsätze und Verfahrensvermerke enthalten; ohne ordnungsgemäß eröffnete Akte ist die Klage unzulässig.

§ 50 Ablauf der Verhandlung

(1)

Die Verhandlung wird vom Richter geleitet und gliedert sich in Eröffnung, Vortrag des Klägers, Stellungnahme des Beklagten, Beweisaufnahme, Schlussplädoyers und Urteilsverkündung.

(2)

Erscheint der Kläger unentschuldigt nicht, kann die Klage abgewiesen werden; erscheint der Beklagte unentschuldigt nicht, kann ein Versäumnisurteil zu seinen Lasten ergehen. Bei wichtigem Grund kann das Gericht vertagen.

§ 51 Beweismittel

(1)

Zulässige Beweismittel sind insbesondere Verträge, Rechnungen und Schriftstücke, Zeugenaussagen sowie Bild- und Videomaterial. Die Beweislast trägt grundsätzlich der Kläger.

(2)

Über Zulässigkeit, Glaubhaftigkeit und Gewicht der Beweise entscheidet das Gericht nach freier Überzeugung. Manipulierte oder erfundene Beweise führen zum Verfahrensabbruch und können strafrechtlich verfolgt werden.

§ 52 Urteil und Vollstreckung

(1)

Das Urteil wird durch den Richter gefällt und ist verbindlich. Kommt eine Partei ihrer Verpflichtung nicht nach, kann die gerichtliche Vollstreckung angeordnet werden.

(2)

Kann eine Geldforderung nicht beigetrieben werden, kann das Gericht eine Ersatzhaft festsetzen. Sie beträgt eine Hafteinheit je 1.000 $, höchstens jedoch 30 Hafteinheiten.

§ 53 Verfahrenskosten

(1)

Grundsätzlich trägt die unterlegene Partei die notwendigen Kosten des Verfahrens einschließlich der Gegenseite. Die Gerichtsgebühren richten sich nach dem Streitwert, der nicht mit den Gerichtskosten identisch ist.

(2)

Bei teilweisem Unterliegen werden die Kosten nach der Unterliegensquote geteilt; in geeigneten Fällen kann das Gericht die Kosten aufheben, sodass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt.

§ 54 Rechtsmittel

(1)

Gegen Urteile kann binnen 24 Stunden begründete Berufung eingelegt werden; sie hat grundsätzlich aufschiebende Wirkung, sofern das Gericht nichts anderes bestimmt.

(2)

Gegen zivilrechtliche Verwaltungsakte kann binnen 48 Stunden Rechtsbehelf eingelegt werden.

§ 55 Verjährung und Vergleich

(1)

Zivilklagen sind innerhalb von 7 Tagen nach Kenntnis des Anspruchs einzureichen. Die Verjährung wird durch ordnungsgemäße Klageeinreichung gehemmt und ruht, solange kein zuständiger Richter verfügbar ist oder ein Einigungsversuch läuft.

(2)

Die Parteien können jederzeit einen Vergleich schließen. Ein gerichtlich bestätigter Vergleich wirkt wie ein Urteil, ist in der Akte zu dokumentieren und beendet das Verfahren endgültig.

§ 56 Missbrauch

Falschangaben, absichtliche Prozessstörung oder der Missbrauch des Zivilverfahrens führen zum Verfahrensabbruch und können strafrechtlich verfolgt werden.

§ 57 Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt mit Veröffentlichung im Gesetzbuch in Kraft. Entgegenstehende ältere Regelungen, insbesondere die bisherige Straf- und Zivilprozessordnung, treten außer Kraft, soweit sie denselben Sachverhalt regeln.