Rechtsanwaltsordnung

RAO — offizielle Fassung des Department of Justice.

Rechtsanwaltsordnung

§ 1 Zweck

Diese Ordnung sichert die unabhängige anwaltliche Vertretung als Gegengewicht zur staatlichen Eingriffsgewalt. Eine wirksame Verteidigung ist Teil des fairen Verfahrens und darf nicht behindert werden, nur weil sie den Behörden unbequem ist.

§ 2 Zulassungsvoraussetzungen

(1)

Eine Anwaltslizenz kann beantragen, wer voll geschäftsfähig ist, in den letzten 14 aufeinanderfolgenden Tagen straffrei war und gegen wen keine laufenden Ermittlungen bestehen.

(2)

Die Straffreiheit wird durch die zuständige Justizbehörde überprüft.

§ 3 Antrag und Gebühren

(1)

Die erstmalige Beantragung kostet 40.000 $. Nach Erteilung ist eine monatliche Lizenzgebühr von 20.000 $ im Voraus zu entrichten.

(2)

Bei ausbleibender Zahlung ruht die Lizenz automatisch bis zur Begleichung aller offenen Beträge.

§ 4 Rechte des Rechtsanwalts

Ein zugelassener Rechtsanwalt darf Mandanten vor Gericht und gegenüber Behörden vertreten, im gesetzlichen Rahmen Akteneinsicht beantragen, Mandanten bei Vernehmungen und Ermittlungen beistehen und gegen Entgelt Rechtsberatung leisten.

§ 5 Anwaltliche Vertretung und Geltungsbereich

(1)

Die anwaltliche Tätigkeit ist nicht an einen bestimmten Ort gebunden. Sie darf insbesondere bei Verkehrs- und Personenkontrollen, Hausdurchsuchungen, Vernehmungen, Festnahmen, Ermittlungsmaßnahmen und Befragungen ausgeübt werden, und zwar ab Beginn der Maßnahme.

(2)

Das Recht gilt gegenüber allen staatlichen Behörden und Sondereinheiten (insbesondere PD, SD, USMS und die San Andreas State Police) gleichermaßen. Die bloße Anwesenheit oder Kommunikation eines Rechtsanwalts mit seinem Mandanten ist keine Behinderung der Maßnahme.

(3)

Behörden dürfen die Vertretung nur einschränken oder verweigern, wenn die laufende Maßnahme unmittelbar gefährdet wird, der Anwalt sie aktiv behindert, die Sicherheit von Personen konkret gefährdet ist oder eine richterliche Anordnung dies bestimmt. Die Einschränkung ist zu dokumentieren.

§ 6 Pflichten des Rechtsanwalts

(1)

Rechtsanwälte handeln gesetzestreu, vertreten ihre Mandanten nach bestem Wissen und wahren Verschwiegenheit über alle mandatsbezogenen Informationen.

(2)

Untersagt sind insbesondere die Manipulation oder Vernichtung von Beweisen, die Veranlassung falscher Aussagen, die Nutzung der Stellung zur Bereicherung durch illegale Mittel und die Unterstützung von Mandanten bei der Begehung, Fortsetzung oder Verschleierung von Straftaten.

§ 7 Vertretung von Mitgliedern krimineller Gruppierungen

(1)

Die Beratung, Vertretung oder Verteidigung einer einzelnen Person bleibt zulässig, auch wenn diese Mitglied oder mutmaßliches Mitglied einer kriminellen Gruppierung ist. Die bloße Zugehörigkeit des Mandanten oder die wiederholte Vertretung von Mitgliedern derselben Gruppierung begründet für sich allein keinen Pflichtverstoß.

(2)

Unzulässig ist ein Mandat erst, wenn konkrete Tatsachen belegen, dass der Anwalt seine Stellung missbraucht, um Straftaten zu fördern, zu verschleiern oder Ermittlungen unrechtmäßig zu behindern, oder die Organisation selbst als solche in ihrer illegalen Tätigkeit unterstützt oder koordiniert.

(3)

Bei Zweifeln über die Zulässigkeit eines Mandats entscheidet auf Antrag ein Gericht. Bis zur Entscheidung kann die Justizbehörde vorläufige Einschränkungen anordnen, wenn konkrete Tatsachen den Verdacht eines Missbrauchs begründen.

§ 8 Befangenheit

Ein Rechtsanwalt darf nahe Angehörige nicht vertreten, wenn dadurch eine objektive und unparteiische Mandatsausübung nicht gewährleistet ist. Als nahe Angehörige gelten insbesondere Ehe- und Lebenspartner, Verlobte, Eltern, Großeltern, Kinder, Enkel, Geschwister sowie Personen in dauerhaft partnerschaftlicher Gemeinschaft.

§ 9 Lizenzentzug und Sanktionen

(1)

Über Sanktionen nach dieser Ordnung entscheidet der Attorney General. In seiner Vertretung oder auf seine Übertragung hin entscheidet ein Deputy Attorney General. Jede Entscheidung ist schriftlich zu begründen, dem Betroffenen bekannt zu geben und aktenkundig zu machen; ohne benannte entscheidende Stelle ist die Maßnahme unwirksam.

(2)

Als Maßnahmen kommen in aufsteigender Schwere in Betracht: schriftliche Verwarnung, Geldbuße nach dem Straf- und Bußgeldkatalog (SBK), befristete Suspendierung der Lizenz sowie der dauerhafte Entzug. Zu wählen ist die mildeste geeignete Maßnahme; die Wahl ist zu begründen.

(3)

Eine Suspendierung oder ein Entzug kommt in Betracht bei rechtskräftig festgestellter Straftat, schweren oder wiederholten Verstößen gegen diese Ordnung, grobem Pflichtverstoß, Machtmissbrauch, unzulässiger Einmischung in laufende gerichtliche oder behördliche Verfahren, nachgewiesener aktiver Unterstützung einer kriminellen Gruppierung bei illegalen Handlungen sowie nachgewiesenem Missbrauch der anwaltlichen Stellung zur Begehung, Verschleierung oder Förderung von Straftaten.

(4)

Eine unzulässige Einmischung liegt insbesondere vor, wenn ein Rechtsanwalt auf Verfahrensbeteiligte unzulässig einwirkt, Beweise, Aussagen oder Entscheidungen zu beeinflussen versucht, Ermittlungsmaßnahmen aktiv behindert oder außerhalb seiner formalen Rolle tätig wird, um ein Verfahren unrechtmäßig zu beeinflussen. Die Wahrnehmung von Verfahrensrechten – insbesondere Anträge, Beweisanträge, Einwände und Rechtsmittel – ist keine Einmischung, auch wenn sie den Behörden ungelegen kommt.

(5)

Ein Entzug allein wegen Nähe, Kontakt oder Mandatsverhältnissen zu Mitgliedern einer kriminellen Gruppierung ist unzulässig; er kommt nur in Betracht, wenn nachgewiesen wird, dass der Rechtsanwalt selbst illegal gehandelt, Straftaten unterstützt, Beweise manipuliert, Ermittlungen behindert oder seine anwaltliche Stellung missbraucht hat. Vor einem dauerhaften Entzug ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; bei schwerwiegenden Verstößen oder Gefahr im Verzug ist eine vorläufige Suspendierung mit sofortiger Wirkung zulässig, sofern konkrete Tatsachen den Verdacht eines erheblichen Pflichtverstoßes oder einer Straftat begründen. Eine nachträgliche gerichtliche Überprüfung ist stets möglich.

(6)

Die Lizenz kann zudem entzogen werden, wenn der Anwalt über mehr als zwei Monate keiner nachweisbaren anwaltlichen Tätigkeit nachkommt oder dauerhaft nicht erreichbar ist; zuvor ist er anzumahnen und zur Stellungnahme aufzufordern.

(7)

Die Überprüfung des Verhaltens eines Rechtsanwalts wegen Ehrverletzung gegenüber Amtsträgern (§ 31 StGB), Beleidigung (§ 27 StGB) oder Bedrohung (§ 25 StGB) kann beim Gericht von jeder Person beantragt werden; antragsberechtigt sind insbesondere alle Exekutivbehörden, das DoJ, das LSMD, Gerichte sowie sonstige Verfahrensbeteiligte und Betroffene. Der Antrag hat die beanstandeten Vorgänge konkret zu bezeichnen. Das Gericht zieht die zurückliegenden Vorgänge heran; offensichtlich unbegründete oder erkennbar missbräuchliche Anträge weist es ohne weitere Prüfung zurück.

(8)

Stellt das Gericht ein wiederholtes Muster solcher Verstöße fest, kann es die Lizenz suspendieren oder entziehen; maßgeblich ist, ob die Zusammenarbeit mit den Organen der Rechtspflege dauerhaft beeinträchtigt ist. Nachdrückliche, scharfe oder für die Behörden unbequeme Interessenvertretung ist kein Verstoß und darf nicht herangezogen werden; erfasst sind allein persönlich herabwürdigende Angriffe gegen Verfahrensbeteiligte.

§ 10 Wiedererteilung

Nach einem Lizenzentzug ist eine erneute Beantragung frühestens zwei Monate nach Wirksamwerden des Entzugs zulässig; der Antragsteller muss in diesem Zeitraum straffrei geblieben sein. Es gelten die Gebühren der erstmaligen Beantragung. Bereits gezahlte Lizenzgebühren werden bei Suspendierung oder Entzug nicht erstattet.

§ 11 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Gesetzbuch in Kraft. Entgegenstehende ältere Regelungen treten außer Kraft, soweit sie denselben Sachverhalt regeln.