Brandschutzverordnung

BSchVO — offizielle Fassung des Department of Justice.

§ 1 Zweck und Zuständigkeit

Diese Verordnung dient der Vorbeugung von Bränden und dem Schutz von Leben, Gesundheit und Eigentum. Die Durchführung von Brandschutzbegehungen obliegt dem Fire Department; Betriebsschließungen erfolgen unter Hinzuziehung des DoJ.

§ 2 Prüfpflichtige Objekte

(1)

Einer verpflichtenden Brandschutzüberprüfung unterliegen öffentliche Gebäude, Firmen und Werkstätten, Clubs und Bars, Tankstellen sowie Wohnblöcke und Hochhäuser.

(2)

Privatgebäude unterliegen keiner Pflichtprüfung, sofern keine Beschwerde oder ein begründeter Verdacht vorliegt.

§ 3 Prüfintervalle

Die Überprüfung erfolgt turnusmäßig: Hochrisikoobjekte alle zwei Wochen, Objekte im Normalbereich alle vier Wochen, Privatgebäude freiwillig oder anlassbezogen.

§ 4 Pflichten der Betreiber

Betreiber halten Fluchtwege frei, begrenzen Brandlasten, halten Löschmittel bereit und sichern Gefahrenquellen. Bei erhöhtem Risiko sind ein Brandschutzkonzept, ein Evakuierungsplan und eine verantwortliche Sicherheitskraft vorzuhalten.

§ 5 Maßnahmen bei Mängeln

Das Fire Department stellt Mängel fest und ordnet Maßnahmen an. In Betracht kommen Verwarnung, Anordnung einer Nachbesserung mit Fristsetzung, Bußgeld sowie die vorübergehende oder vollständige Betriebsschließung. Mängel sind zu dokumentieren.

§ 6 Akute Gefahr

Bei akuter Brand-, Explosions- oder Evakuierungsgefahr können Räumung, Schließung, Sicherstellung gefährlicher Stoffe und Untersagung des Betriebs angeordnet werden. Die Maßnahme endet, sobald der gefährliche Zustand beseitigt ist.

§ 7 Rechtsfolgen

Verstöße gegen dieses Gesetz werden nach dem Straf- und Bußgeldkatalog (SBK) geahndet. Fehlt ein Eintrag im SBK, ist der Verstoß nicht mit Strafe oder Bußgeld bewehrt.

§ 8 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Gesetzbuch in Kraft. Entgegenstehende ältere Regelungen treten außer Kraft, soweit sie denselben Sachverhalt regeln.