Militärgesetz

MilG — offizielle Fassung des Department of Justice.

§ 1 Aufgaben

(1)

Militärische Kräfte dienen der Verteidigung, der Katastrophenhilfe, dem Schutz kritischer Infrastruktur und der Unterstützung bei außergewöhnlichen Gefahrenlagen.

(2)

Innere Einsätze erfolgen nur auf Anforderung ziviler Stellen, mit Bestätigung des DoJ, klarer Lagebegründung und zeitlicher Begrenzung.

§ 2 Befehl und Gehorsam

Befehle müssen rechtmäßig, dienstlich und bestimmt sein. Offensichtlich rechtswidrige Befehle dürfen nicht ausgeführt werden.

§ 3 Zusammenarbeit

Bei gemeinsamen Einsätzen sind zivile Zuständigkeiten zu respektieren. Polizeiliche und justizielle Kernaufgaben bleiben bei den zuständigen Stellen.

§ 4 Sondermittel

Schwere Waffen, Sperrzonen und militärische Zwangsmittel dürfen nur bei erheblicher Gefahr, nach strenger Verhältnismäßigkeit und mit nachträglicher Überprüfbarkeit eingesetzt werden.

§ 5 Rechtsfolgen

Rechtswidrige Befehle und der unverhältnismäßige Einsatz von Sondermitteln werden dienst- und strafrechtlich verfolgt; bußgeldbewehrte Verstöße richten sich nach dem Straf- und Bußgeldkatalog (SBK).

§ 6 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Gesetzbuch in Kraft. Entgegenstehende ältere Regelungen treten außer Kraft, soweit sie denselben Sachverhalt regeln.