Bürgerpflichten- und Ordnungsgesetz

BPOG — offizielle Fassung des Department of Justice.

§ 1 Allgemeine Pflichten

(1)

Jede Person hat rechtmäßigen Anordnungen zuständiger Amtsträger Folge zu leisten, soweit diese erkennbar, bestimmt und verhältnismäßig sind.

(2)

Notlagen, Gefahrenstellen und behördliche Maßnahmen dürfen nicht behindert werden.

§ 2 Störungen der öffentlichen Ordnung

(1)

Untersagt sind insbesondere erhebliche Lärmstörungen, Blockaden, aggressive Belästigung, mutwillige Verschmutzung, falsche Notrufe und die Störung behördlicher Tätigkeiten.

(2)

Geringfügige Verstöße sollen zunächst durch Hinweis, Platzverweis oder Verwarnung behandelt werden, sofern keine Wiederholung oder Gefährdung vorliegt.

§ 3 Identitätsfeststellung

Eine Identitätsfeststellung ist zulässig zur Gefahrenabwehr, Strafverfolgung, Vollstreckung, Zeugenfeststellung oder Durchsetzung rechtmäßiger Anordnungen; Näheres regelt das Exekutivgesetz. Die Maßnahme endet, sobald ihr Zweck erreicht ist.

§ 4 Platzverweis und Aufenthaltsverbot

(1) Voraussetzungen und Dauer des Platzverweises

Zur Abwehr einer gegenwärtigen oder unmittelbar bevorstehenden Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung kann eine Person vorübergehend des betreffenden Ortes verwiesen werden (Platzverweis). Der Platzverweis ist auf das zur Gefahrenabwehr erforderliche Maß zu beschränken und darf eine Dauer von 24 Stunden nicht überschreiten.

(2) Voraussetzungen und Dauer des Aufenthaltsverbots

Übersteigt die erforderliche Maßnahme die Dauer eines Platzverweises, kann ein räumlich und zeitlich bestimmtes Aufenthaltsverbot ausgesprochen werden. Ein Aufenthaltsverbot bedarf einer besonderen schriftlichen Begründung, muss den betroffenen räumlichen Bereich eindeutig bestimmen und darf ohne vorherige gerichtliche Bestätigung eine Dauer von 14 Tagen nicht überschreiten.

(3) Aufhebung und gerichtliche Bestätigung

Ein Aufenthaltsverbot ist aufzuheben, sobald der Grund für seine Anordnung entfällt. Eine Verlängerung über die in Absatz 2 festgelegte Höchstdauer hinaus bedarf einer gerichtlichen Bestätigung.

§ 5 Bußgelder und Maßnahmen

Ordnungsverstöße können mit Verwarnung, Bußgeld, Ersatzvornahme oder Sicherstellung verbunden werden. Maßnahmen müssen zur Schwere des Verstoßes passen.

§ 6 Rechtsfolgen

Verstöße gegen dieses Gesetz werden nach dem Straf- und Bußgeldkatalog (SBK) geahndet. Fehlt ein Eintrag im SBK, ist der Verstoß nicht mit Strafe oder Bußgeld bewehrt.

§ 7 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Gesetzbuch in Kraft. Entgegenstehende ältere Regelungen treten außer Kraft, soweit sie denselben Sachverhalt regeln.