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Medizinische Ordnung
MedO — offizielle Fassung des Department of Justice.
Keine Treffer — auch keine ähnlichen Ergebnisse.
§ 1 Aufgabe und Berufspflichten
(1)
Medizinisches Personal dient dem Schutz von Leben und Gesundheit, der Linderung von Leiden und der Wahrung der Würde. Es handelt fachgerecht, gewissenhaft, vertraulich und frei von sachfremden Interessen.
(2)
Ärztliche Entscheidungen dürfen nicht auf Weisung von Nichtärzten getroffen werden; organisatorische Anweisungen der Leitung bleiben zulässig, soweit sie nicht in die ärztliche Entscheidung eingreifen.
§ 2 Behandlung und Einwilligung
(1)
Jede Behandlung wahrt das Selbstbestimmungsrecht der Patientin oder des Patienten. Sie setzt eine Einwilligung nach verständlicher Aufklärung voraus; das Recht, Maßnahmen abzulehnen, ist zu achten.
(2)
Bei Einwilligungsunfähigkeit, insbesondere bei Bewusstlosigkeit oder akuter Lebensgefahr, gilt die mutmaßliche Einwilligung zu medizinisch notwendigen Maßnahmen.
§ 3 Notfallversorgung und Behandlungspflicht
(1)
Bei akuter Gefahr für Leben oder Gesundheit ist unverzüglich Hilfe zu leisten, soweit dies zumutbar und sicher möglich ist. Das Medical Department gewährleistet jeder hilfsbedürftigen Person eine angemessene Erstversorgung, unabhängig von Herkunft, Status oder etwaigen Straftaten.
(2)
Die Behandlungspflicht endet, wenn die Sicherheit des Personals nicht gewährleistet ist, der Patient die Behandlung verweigert oder gesetzliche Ausnahmen greifen. Für Personen im ausgerufenen Terror-, Fahndungs- oder Haftstatus gelten die Grenzen des Exekutivgesetzes; die Versorgung beschränkt sich dann auf unmittelbar lebensrettende Maßnahmen. Jede Ablehnung ist zu dokumentieren.
§ 4 Schweigepflicht
Patientendaten unterliegen strenger Vertraulichkeit, auch über den Tod hinaus. Eine Offenbarung ist zulässig bei Einwilligung, gesetzlicher Pflicht gegenüber Gerichten oder Strafverfolgungsbehörden, zur Abwehr erheblicher Gefahren für Leib oder Leben oder auf gerichtliche Anordnung. Mitarbeiter sind zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
§ 5 Dokumentation und Gutachten
(1)
Über Feststellungen und Maßnahmen sind Aufzeichnungen zu führen; Patienten ist auf Verlangen Einsicht zu gewähren, soweit keine erheblichen Rechte Dritter entgegenstehen.
(2)
Ein psychologisches Gutachten zur Erteilung von Schusswaffen muss den Vorgaben des Waffengesetzes entsprechen und mindestens eine persönliche Untersuchung, eine dokumentierte Anamnese und eine begründete Eignungseinschätzung enthalten. Eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung enthält keine straf- oder haftungsrelevanten Bewertungen.
§ 6 Unabhängigkeit und zulässige Vergütung
(1)
Medizinisches Personal wahrt seine Unabhängigkeit. Es darf für die Zuweisung von Patienten oder den Bezug von Arznei- oder Hilfsmitteln keine Vorteile fordern oder annehmen.
(2)
Zulässig ist die Erhebung gesetzlich geregelter Honorare, insbesondere für ein psychologisches Waffengutachten und ein gerichtliches Glaubhaftigkeitsgutachten in Höhe von je 50.000 $ zuzüglich tatsächlicher Auslagen. Solche Honorare gelten nicht als unerlaubte Zuwendung.
§ 7 Missbrauch
Falsche Atteste, Scheinbehandlungen, Medikamentenmissbrauch, Bestechlichkeit und bewusste Fehlbehandlung sind schwere Pflichtverstöße.
§ 8 Rechtsfolgen
Verstöße werden nach dem Straf- und Bußgeldkatalog (SBK) geahndet. In besonders schweren oder wiederholten Fällen kann die Zulassung entzogen werden; dienstrechtliche Folgen bleiben unberührt.
§ 9 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Gesetzbuch in Kraft. Entgegenstehende ältere Regelungen treten außer Kraft, soweit sie denselben Sachverhalt regeln.