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Lebensmittelkontrollgesetz
LMKG — offizielle Fassung des Department of Justice.
Keine Treffer — auch keine ähnlichen Ergebnisse.
§ 1 Betriebspflichten
(1)
Lebensmittelbetriebe stellen Hygiene, sachgerechte Lagerung und Kühlung, Kennzeichnung, Rückverfolgbarkeit und Personalhygiene sicher.
(2)
Gefährliche Mängel sind sofort zu beheben; betroffene Waren sind zu sperren oder zu vernichten.
§ 2 Kontrollen
Die zuständige Aufsichtsbehörde darf Betriebe kontrollieren, Proben nehmen, Unterlagen einsehen und Auflagen erteilen. Kontrollen erfolgen stichprobenartig, anlassbezogen oder nach Beschwerden; gastronomische Betriebe werden regelmäßig geprüft.
§ 3 Rückruf und Schließung
Bei erheblicher Gesundheitsgefahr können Produkte zurückgerufen, Betriebe geschlossen und Vertriebswege gesperrt werden. Die Maßnahmen sind aufzuheben, sobald sichere Zustände nachgewiesen sind.
§ 4 Maßnahmen
Bei Verstößen kommen Verwarnung, Auflagen, Bußgeld, Betriebsschließung und Lizenzentzug in Betracht; strafrechtlich relevante Fälle werden weitergeleitet.
§ 5 Rechtsfolgen
Verstöße gegen dieses Gesetz werden nach dem Straf- und Bußgeldkatalog (SBK) geahndet. Fehlt ein Eintrag im SBK, ist der Verstoß nicht mit Strafe oder Bußgeld bewehrt.
§ 6 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Gesetzbuch in Kraft. Entgegenstehende ältere Regelungen treten außer Kraft, soweit sie denselben Sachverhalt regeln.