Lebensmittelkontrollgesetz

LMKG — offizielle Fassung des Department of Justice.

§ 1 Betriebspflichten

(1)

Lebensmittelbetriebe stellen Hygiene, sachgerechte Lagerung und Kühlung, Kennzeichnung, Rückverfolgbarkeit und Personalhygiene sicher.

(2)

Gefährliche Mängel sind sofort zu beheben; betroffene Waren sind zu sperren oder zu vernichten.

§ 2 Kontrollen

Die zuständige Aufsichtsbehörde darf Betriebe kontrollieren, Proben nehmen, Unterlagen einsehen und Auflagen erteilen. Kontrollen erfolgen stichprobenartig, anlassbezogen oder nach Beschwerden; gastronomische Betriebe werden regelmäßig geprüft.

§ 3 Rückruf und Schließung

Bei erheblicher Gesundheitsgefahr können Produkte zurückgerufen, Betriebe geschlossen und Vertriebswege gesperrt werden. Die Maßnahmen sind aufzuheben, sobald sichere Zustände nachgewiesen sind.

§ 4 Maßnahmen

Bei Verstößen kommen Verwarnung, Auflagen, Bußgeld, Betriebsschließung und Lizenzentzug in Betracht; strafrechtlich relevante Fälle werden weitergeleitet.

§ 5 Rechtsfolgen

Verstöße gegen dieses Gesetz werden nach dem Straf- und Bußgeldkatalog (SBK) geahndet. Fehlt ein Eintrag im SBK, ist der Verstoß nicht mit Strafe oder Bußgeld bewehrt.

§ 6 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Gesetzbuch in Kraft. Entgegenstehende ältere Regelungen treten außer Kraft, soweit sie denselben Sachverhalt regeln.