Login, CSRF-Schutz, Session, Cookie-Hinweis und Portal-Einstellungen.
Betäubungsmittelgesetz
BtMG — offizielle Fassung des Department of Justice.
Keine Treffer — auch keine ähnlichen Ergebnisse.
Betäubungsmittelgesetz
§ 1 Zweck
Dieses Gesetz schützt Gesundheit, öffentliche Sicherheit und eine geordnete medizinische Versorgung. Es unterscheidet zwischen erlaubtem Umgang, Eigenbedarf, verbotenem Besitz, Handel und gefährlicher Herstellung.
§ 2 Begriffe
• Betäubungsmittel: die in Anlage I aufgeführten Stoffe und Produkte.
• Vorläufer- und Hilfsstoffe: die in Anlage II aufgeführten Substanzen und Gegenstände zur Herstellung, Verarbeitung oder Weiterverarbeitung von Betäubungsmitteln.
• Einheit: die definierte Mengeneinheit eines Betäubungsmittels oder Gegenstands nach diesem Gesetz.
• Handel: jedes eigennützige Überlassen, Vermitteln, Ankaufen, Lagern zum Verkauf oder Inverkehrbringen.
• Vorläufer- und Hilfsstoffe: die in Anlage II aufgeführten Substanzen und Gegenstände zur Herstellung, Verarbeitung oder Weiterverarbeitung von Betäubungsmitteln.
• Einheit: die definierte Mengeneinheit eines Betäubungsmittels oder Gegenstands nach diesem Gesetz.
• Handel: jedes eigennützige Überlassen, Vermitteln, Ankaufen, Lagern zum Verkauf oder Inverkehrbringen.
§ 3 Erlaubter Umgang
Der medizinische, behördliche oder wissenschaftliche Umgang mit Betäubungsmitteln ist zulässig, wenn er dokumentiert, zweckgebunden und durch eine gültige Lizenz des DoJ gedeckt ist. Erlaubnisse können mit Auflagen versehen, kontrolliert und bei Missbrauch entzogen werden.
§ 4 Mengenstufen
Der Umgang wird nach Mengenstufen bewertet. Maßgeblich ist die Gesamtzahl der Einheiten je Betäubungsmittel: Stufe Menge (Einheiten) geringe Menge 1 bis 5 überschrittene geringe Menge 6 bis 10 mittlere Menge 11 bis 100 Handelsmenge über 100
§ 5 Eigenbedarf
(1)
Als Eigenbedarf gilt ausschließlich der Besitz von bis zu 5 Einheiten Weed oder Joints zum persönlichen Konsum. Weitergabe, Handel oder die Kombination mit Herstellungsmaterial schließen den Eigenbedarf aus.
(2)
Der Besitz im Rahmen des Eigenbedarfs ist nicht strafbar. Betäubungsmittel, die nicht eindeutig als legale Produkte der Dope Corner zuzuordnen sind, sind bei einer Kontrolle gleichwohl sicherzustellen.
(3)
Eindeutig zuordenbare Dope-Corner-Produkte sind bis 5 Einheiten vollständig legal und dürfen weder sichergestellt noch eingezogen werden. Diese Aufzählung ist abschließend:
• Blüten/Joints: Ghost Train Haze, Cloud 9, Purple Haze, Purple Lockdown, Blackwidow Haze, Lemon Skunk, Arabic Hash.
• Essbare Produkte: Blaze Bites 24, Brownie Ganja, Green Tea High Shake.
• Gegenstände: Bong.
• Blüten/Joints: Ghost Train Haze, Cloud 9, Purple Haze, Purple Lockdown, Blackwidow Haze, Lemon Skunk, Arabic Hash.
• Essbare Produkte: Blaze Bites 24, Brownie Ganja, Green Tea High Shake.
• Gegenstände: Bong.
§ 6 Verbotener Besitz
(1)
Der Besitz von Betäubungsmitteln nach Anlage I ist verboten, soweit keine gesetzliche Ausnahme oder gültige Lizenz vorliegt und kein Eigenbedarf nach § 5 gegeben ist.
(2)
Der Besitz von Stoffen oder Gegenständen nach Anlage II ist nur verboten, wenn sie erkennbar zur Herstellung, Verarbeitung oder zum Handel mit Betäubungsmitteln bestimmt sind.
§ 7 Erwerb, Handel und Abgabe
Der Handel, die Weitergabe, der Ankauf und jede sonstige Form des Inverkehrbringens von Betäubungsmitteln nach Anlage I sind verboten. Für Stoffe nach Anlage II gilt dies, soweit sie erkennbar dem Umgang mit Betäubungsmitteln dienen.
§ 8 Herstellung, Anbau und Verarbeitung
(1)
Herstellung, Anbau und Verarbeitung von Betäubungsmitteln nach Anlage I sind ohne gültige, zweckgebundene Lizenz des DoJ verboten.
(2)
Gegenstände und Stoffe nach Anlage II, die auch einem legalen Alltagszweck dienen können (etwa Kochset, Lithiumbatterie, Benzin, Dünger, Wasser, Kühlmittel), sind nur bei konkretem Bezug zum Umgang mit Betäubungsmitteln erfasst. Ein solcher Bezug kann sich aus Menge, Kombination, Lagerungsort, Transportumständen oder mitgeführten Betäubungsmitteln ergeben.
§ 9 Handelsvermutung
Bei mehr als 100 Einheiten eines oder mehrerer Betäubungsmittel nach Anlage I wird der Handel widerleglich vermutet. Die betroffene Person kann die Vermutung durch nachvollziehbare Umstände entkräften. Bei Stoffen nach Anlage II gilt die Vermutung nur bei konkretem Herstellungs- oder Handelsbezug.
§ 10 Sicherstellung und Einziehung
Betäubungsmittel, Erlöse, Herstellungsgeräte, Verpackungs- und Transportmittel können sichergestellt und auf gerichtliche Entscheidung eingezogen werden. Menge, Probenahme und Lagerung sind nachvollziehbar zu dokumentieren.
§ 11 Rechtsfolgen
(1)
Vorsätzliche Verstöße gegen die §§ 6 bis 8 werden nach dem Straf- und Bußgeldkatalog (SBK) geahndet. Der Versuch ist strafbar, sobald ein unmittelbarer Tatansatz vorliegt.
(2)
Strafschärfend wirken insbesondere Waffenbezug, die Beteiligung Minderjähriger, organisierte Strukturen, große Mengen, Behördenkorruption und der Vertrieb in Schutzbereichen. Die konkrete Zumessung richtet sich nach dem SBK.
§ 12 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Gesetzbuch in Kraft. Entgegenstehende ältere Regelungen treten außer Kraft, soweit sie denselben Sachverhalt regeln.
Anlage I Betäubungsmittel
Weed (Marihuana),
Joints,
Methamphetamin,
Amphetamin,
Kokain,
XTC,
Oxycodon.
Joints,
Methamphetamin,
Amphetamin,
Kokain,
XTC,
Oxycodon.
Anlage II Vorläufer- und Hilfsstoffe sowie Gegenstände
Hydrochlorid,
Thebain,
Ammoniak,
Aceton,
Ethanol,
Salzsäure,
Pseudoephedrin,
Kokablätter,
Rohopium,
Cannabis-Samen,
Kochset,
Lithiumbatterie,
Benzin,
Dünger,
Wasser,
Kühlmittel,
Pflanzenextrakt.
Thebain,
Ammoniak,
Aceton,
Ethanol,
Salzsäure,
Pseudoephedrin,
Kokablätter,
Rohopium,
Cannabis-Samen,
Kochset,
Lithiumbatterie,
Benzin,
Dünger,
Wasser,
Kühlmittel,
Pflanzenextrakt.