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Buergerbeteiligungs- und Hinweisgebergesetz
BHG — offizielle Fassung des Department of Justice.
Keine Treffer — auch keine ähnlichen Ergebnisse.
Abschnitt I Beschwerden und Petitionen
§ 1 Beschwerderecht
(1)
Jede Person kann sich mit Beschwerden, Petitionen oder Hinweisen an zuständige Behörden, Aufsichtsstellen oder die Justiz wenden.
(2)
Eine Beschwerde darf nicht benachteiligt werden, weil sie unbequem, kritisch oder gegen Amtsträger gerichtet ist.
§ 2 Form und Bearbeitung
(1)
Beschwerden sollen Namen, Kontaktmöglichkeit, Sachverhalt, betroffene Stelle und die gewünschte Abhilfe enthalten. Anonyme Hinweise können geprüft werden, begründen aber keinen Anspruch auf individuelle Rückmeldung.
(2)
Die zuständige Stelle bestätigt den Eingang binnen sieben Tagen und entscheidet binnen 14 Tagen nachvollziehbar, soweit nicht die Sachlage eine längere, zu begründende Frist erfordert. Bleibt eine fristgemäße Entscheidung aus, kann die betroffene Person Aufsichts- oder gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen.
§ 3 Schutz vor Vergeltung und Ergebnis
(1)
Maßnahmen gegen Beschwerdeführer wegen einer rechtmäßigen Beschwerde sind unzulässig. Wird nach einer Beschwerde eine belastende Maßnahme ergriffen, muss die Behörde darlegen können, dass sie auf sachlichen Gründen beruht.
(2)
Mögliche Ergebnisse sind Abhilfe, Teilabhilfe, Ablehnung, Weiterleitung, dienstrechtliche Prüfung oder Gesetzesvorschlag; das Ergebnis ist nachvollziehbar mitzuteilen. Offensichtlich missbräuchliche oder wiederholt substanzlose Eingaben können mit kurzer Begründung abgeschlossen werden.
Abschnitt II Bürgerinitiative und Volksantrag
§ 4 Bürgerinitiative
Eine Bürgerinitiative kann öffentliche Anliegen sammeln, vertreten und bei zuständigen Stellen einreichen. Sie benennt Verantwortliche, Ziel, Begründung und eine Kontaktmöglichkeit. BHG – Bürgerbeteiligungs- und Hinweisgebergesetz
§ 5 Volksantrag
(1)
Ein Volksantrag kann die Befassung einer zuständigen Stelle mit einem Gesetzes-, Verordnungs- oder Verwaltungsanliegen verlangen. Erforderlich sind ein bestimmter Antragstext, eine Begründung und die Unterstützung durch mindestens 20 wahlberechtigte Personen.
(2)
Für Anliegen von grundlegender Bedeutung kann die zuständige Stelle eine höhere Unterstützerzahl festlegen; die Festlegung ist zu begründen.
§ 6 Zulässigkeit und Missbrauch
(1)
Unzulässig sind Anträge, die gegen Grundrechte, die Gewaltenteilung, die Haushaltsklarheit oder zwingendes Recht verstoßen. Zulässige Anträge sind öffentlich zu behandeln oder mit begründeter Entscheidung abzulehnen.
(2)
Gefälschte Unterstützungen, Drohung, Täuschung und der Kauf von Stimmen machen den Antrag anfechtbar und können zu Sperre, Bußgeld und strafrechtlicher Prüfung führen.
Abschnitt III Schutz von Hinweisgebern
§ 7 Zweck und Meldung
(1)
Geschützt ist, wer nach bestem Wissen und im öffentlichen Interesse Hinweise auf Rechtsverstöße, Korruption oder Amtsmissbrauch staatlicher Stellen meldet.
(2)
Hinweise können vertraulich beim Department of Justice eingereicht werden; auf Wunsch ist die Meldung anonym zu behandeln.
§ 8 Schutzumfang
(1)
Hinweisgeber dürfen wegen einer geschützten Meldung nicht benachteiligt, eingeschüchtert oder verfolgt werden. Wird nach einer Meldung eine belastende Maßnahme ergriffen, muss die betroffene Stelle darlegen, dass diese auf sachlichen Gründen beruht.
(2)
Der Schutz entfällt bei wissentlich falscher oder missbräuchlicher Meldung; eine solche kann nach dem Straf- und Bußgeldkatalog (SBK) geahndet werden.
§ 9 Bewertung und Verfahren
(1)
Die Einordnung als schützenswerte Meldung sowie Art und Umfang der Prüfung bestimmt das DoJ; die abschließende Entscheidung trifft der Attorney General.
(2)
Ein Anspruch auf eine bestimmte Ermittlungsmaßnahme oder Verfahrensfortführung besteht nicht; die Ablehnung ist dem Hinweisgeber nachvollziehbar mitzuteilen.
§ 10 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Gesetzbuch in Kraft. Entgegenstehende ältere Regelungen treten außer Kraft, soweit sie denselben Sachverhalt regeln.