Exekutivgesetz

ExG — offizielle Fassung des Department of Justice.

Exekutivgesetz

§ 1 Zweck und Anwendungsbereich

(1)

Dieses Gesetz regelt die Aufgaben und Befugnisse der Exekutive zur Gefahrenabwehr, zur Unterstützung der Strafverfolgung und zur Vollstreckung rechtmäßiger Entscheidungen.

(2)

Die Begriffe des § 2 AGB gelten entsprechend. Maßnahmen zur Beweissicherung im Strafverfahren richten sich ergänzend nach der Strafprozessordnung.

§ 2 Allgemeine Befugnis

(1)

Die Exekutive darf die Maßnahmen treffen, die erforderlich sind, um eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren oder eine Straftat zu verfolgen.

(2)

Maßnahmen richten sich gegen den Verursacher der Gefahr. Gegen Unbeteiligte sind sie nur zulässig, wenn die Gefahr anders nicht oder nicht rechtzeitig abgewehrt werden kann.

§ 3 Identitätsfeststellung

Eine Identitätsfeststellung ist zulässig zur Gefahrenabwehr, Strafverfolgung, Vollstreckung, Zeugenfeststellung oder zur Durchsetzung rechtmäßiger Anordnungen. Die Person ist auf Verlangen über den Grund zu unterrichten; die Maßnahme endet, sobald die Identität geklärt ist.

§ 4 Durchsuchung von Personen und Fahrzeugen

(1)

Personen, Fahrzeuge und mitgeführte Sachen dürfen durchsucht werden bei konkretem Verdacht auf mitgeführte Waffen, Betäubungsmittel oder Beweismittel oder zur Abwehr einer konkreten Gefahr.

(2)

Das bloße Tragen eines sichtbaren Holsters oder die Zugehörigkeit zu einer Gruppe rechtfertigt für sich allein keine Durchsuchung. Jede Durchsuchung ist zu dokumentieren.

§ 5 Betreten und Durchsuchung von Räumen

(1)

Die Durchsuchung von Wohnungen, Geschäftsräumen und umfriedeten Grundstücken ist nur mit vorheriger schriftlicher Anordnung des Gerichts oder des zuständigen DoJ-Organs zulässig.

(2)

Bei dringender Gefahr – insbesondere bei einer frischen Tat, bei Nacheile hinter einer flüchtenden Person oder bei einem Hilferuf – dürfen Räume und umfriedete Grundstücke auch ohne vorherige Anordnung betreten und durchsucht werden; die nachträgliche Bestätigung ist binnen 12 Stunden einzuholen. Die Frist ruht, solange kein Richter und kein (Deputy) Attorney General erreichbar ist. Wird die Bestätigung versagt, unterliegen die dabei gewonnenen Erkenntnisse einem Verwertungsverbot, es sei denn, das Betreten war bei seinem Beginn erkennbar gerechtfertigt. Der Antrag benennt Anlass, Ziel, Umfang und die gesuchten Beweismittel.

§ 6 Razzien und Großkontrollen

(1) .

Razzia braucht eine vorherige schriftliche Genehmigung auf begründeten Antrag. Über den Antrag entscheidet ausschließlich ein Richter; ohne richterliche Genehmigung darf keine Razzia vorbereitet oder durchgeführt werden. Taktisch zu begründen, zu dokumentieren, durch einen Führungsverantwortlichen zu koordinieren.

(2) .

Sobald die Lage vor Ort gesichert ist, ist den Betroffenen der Razziabeschluss vorzuzeigen und auf Verlangen eine Kopie auszuhändigen.

§ 7 Sicherstellung und Beschlagnahme

Sicherstellung und Beschlagnahme richten sich nach § 14 AGB. Die genaue Menge sichergestellten Bargeldes ist vollständig und nachvollziehbar zu dokumentieren.

§ 8 Gewahrsam

(1)

Eine Person darf in Gewahrsam genommen werden, wenn dies zur Identitätsfeststellung, zur Abwehr einer Gefahr für sie oder andere, zur Verhinderung einer unmittelbar bevorstehenden Straftat oder zur Sicherung einer Maßnahme erforderlich ist.

(2)

Der Gewahrsam ist auf das notwendige Maß zu beschränken. Ohne Anordnung des DoJ darf er 30 Hafteinheiten nicht überschreiten. Jede darüber hinaus im Gewahrsam verbrachte Hafteinheit ist auf eine spätere Haftstrafe wegen derselben Tat anzurechnen.

(3)

Die Person ist unverzüglich über den Grund zu unterrichten. Verlangt sie einen Rechtsbeistand, ist ihr dazu Gelegenheit zu geben; meldet sich innerhalb von 10 Minuten kein Beistand, darf das Verfahren fortgeführt werden, soweit keine Pflichtverteidigung besteht. Bei medizinischer Notwendigkeit ist der Gewahrsam zu unterbrechen.

§ 9 Unmittelbarer Zwang

(1)

Unmittelbarer Zwang darf nur angewendet werden, wenn der Zweck anders nicht erreichbar ist; er muss erforderlich und angemessen sein und ist – soweit die Lage es zulässt – vorher anzudrohen.

(2)

Zulässige Zwangsmittel sind insbesondere körperlicher Zwang, technische Hilfsmittel (etwa Taser, Handschellen) und Einsatzmittel (etwa Fahrzeugsperren).

§ 10 Schusswaffengebrauch

Der Gebrauch von Schusswaffen ist nur zulässig zur Abwehr einer gegenwärtigen Lebensgefahr oder zur Verhinderung einer besonders schweren Straftat. Ein Warnschuss ist abzugeben, soweit dies taktisch vertretbar ist. Jeder Schusswaffengebrauch ist unverzüglich zu melden und zu dokumentieren.

§ 11 Verdeckte Maßnahmen und Überwachung

(1)

Längerfristige Observation, technische Überwachung, Standortverfolgung, verdeckte Ermittlungen und vergleichbar eingriffsintensive Maßnahmen bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung des DoJ und sind zweckgebunden sowie befristet.

(2)

Bei dringender Gefahr gilt § 5 Abs. 2 entsprechend mit einer Nachholfrist von 12 Stunden.

§ 12 Dokumentationspflicht

(1)

Jede exekutive Maßnahme ist unverzüglich, spätestens binnen 24 Stunden ab ihrem Beginn, schriftlich in das Behördensystem einzupflegen. Zu dokumentieren sind Anlass, Zeit, handelnde Stelle, Tatsachengrundlage und Ziel.

(2)

Fehlt die Dokumentation einer Maßnahme innerhalb der Frist, ist sie unter Angabe des Grundes unverzüglich nachzuholen; die Aufsicht kann hierfür eine Nachfrist setzen. Erst wenn die Dokumentation auch nach Ablauf der Nachfrist vollständig fehlt oder bewusst unterlassen wurde, besteht hinsichtlich dieser Maßnahme ein Beweisverwertungsverbot; eine allein darauf gestützte Strafverfolgung ist dann einzustellen. Geringfügige oder nachgeholte Dokumentationsmängel führen nicht zur Unverwertbarkeit.

§ 13 Strafmilderung durch Exekutivbehörden

(1)

Die Exekutive kann verhängte Hafteinheiten um bis zu 20 Prozent reduzieren, insbesondere bei Geständnisbereitschaft, kooperativem Verhalten, geringer Tatschwere oder Überbelegung der Haftkapazitäten.

(2)

Eine eigenständige Festlegung neuer Hafteinheiten ist unzulässig. Jede Reduzierung ist mit kurzer Begründung zu dokumentieren; das DoJ kann sie im Rahmen einer Revision überprüfen.

§ 14 Grenze der exekutiven Strafgewalt

Bis 60 Hafteinheiten setzt die Exekutive Strafen eigenständig fest. Ab 61 HE erfolgt die Festsetzung im Schnellverfahren oder durch das Gericht nach § 32 der Strafprozessordnung; ist kein Richter erreichbar, entscheidet das DoJ in Ersatzrichterschaft bis höchstens 90 HE. Eine eigenmächtige Festsetzung oberhalb von 60 HE sowie ein eigenmächtiger Einzug sind nichtig.

§ 15 Rechte der betroffenen Person und der Verteidigung

(1)

Beschuldigte und sonstige Betroffene haben das Recht, sich durch einen Rechtsbeistand beraten und vertreten zu lassen, Anträge zu stellen und im gesetzlich zulässigen Rahmen Akteneinsicht zu erhalten.

(2)

Die Akteneinsicht kann beschränkt, geschwärzt oder ausnahmsweise versagt werden, soweit laufende verdeckte Ermittlungen, Quellen, Zeugen oder die öffentliche Sicherheit sonst konkret gefährdet würden. Ein vollständiger Ausschluss bedarf einer Entscheidung des DoJ. Das Recht auf wirksame Verteidigung bleibt unberührt.

§ 16 Dienstaufsicht und Verantwortung

Das DoJ überwacht die Exekutivmaßnahmen und kann sie untersagen, korrigieren oder aufheben. Vorgesetzte tragen Verantwortung für Ausbildung, Ausrüstung, Einsatzplanung und Nachbereitung. Rechtswidrige Befehle, exzessive Gewalt und manipulierte Berichte sind schwere Dienstverstöße. Fehlverhalten von Beamten wird im Regelfall durch die interne Untersuchungseinheit der jeweiligen Behörde bearbeitet; schwerwiegende und behördenübergreifende Fälle, insbesondere Korruption, untersucht das Office of Professional Responsibility (OPR) der San Andreas State Police. Näheres regelt die Staatsordnung; die abschließende Entscheidung trifft das DoJ.

§ 17 Criminal Investigation Division (CID) – organisierte Kriminalität

(1)

Die Criminal Investigation Division (CID) der San Andreas State Police (SASP) führt Ermittlungen bei organisierter Kriminalität, bandenmäßiger Begehung sowie bei Bezug zu einer Gruppierung im Sinne des § 2 AGV. Sie kann solche Ermittlungen eigenständig aufnehmen und die dafür erforderlichen Maßnahmen nach diesem Gesetz ergreifen.

(2)

Eingriffsintensive und verdeckte Maßnahmen richten sich nach § 11; die dort vorgesehenen Genehmigungs- und Dokumentationspflichten gelten unverändert. Die Aufnahme einer CID-Ermittlung ist aktenkundig zu machen.

(3)

Eine CID-Ermittlung ist auf bis zu 14 Tage zu befristen. Das DoJ kann sie bei fortbestehendem Anlass um jeweils bis zu 14 Tage verlängern; die Verlängerung ist zu begründen und zu dokumentieren. Die Frist ruht, solange die Ermittlung aus tatsächlichen Gründen nicht fortgeführt werden kann.

(4)

Führt die CID eine Ermittlung nach Absatz 1, ist sie für den betroffenen Maßnahmenkomplex und Ort federführende Behörde. Andere Behörden stimmen offene Maßnahmen an diesem Ort vorab mit der CID ab, soweit dies ohne Gefährdung von Personen möglich ist; bei Gefahr im Verzug handeln sie eigenständig und unterrichten die CID unverzüglich. Die Federführung ist zu dokumentieren und endet mit Abschluss der Ermittlung.

(5)

Die CID ist im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben der Gefahrenabwehr befugt, technische Überwachungsmittel – einschließlich Bild-, Video- und Audioaufzeichnungen – zu installieren, zu nutzen und auszuwerten, soweit dies der präventiven oder operativen Gefahrenabwehr dient. Kurzfristige, lagebezogene Überwachung von bis zu 24 Stunden ist ohne gesonderte Genehmigung zulässig. Darüber hinausgehende, dauerhafte oder verdeckte Überwachung bedarf eines Antrags nach § 11; sie ist auf höchstens 14 Tage zu befristen und kann vom DoJ bei fortbestehendem Anlass um jeweils bis zu 14 Tage verlängert werden. Die Dokumentationspflichten nach § 12 bleiben unberührt.

§ 18 Rechtsfolgen und Verweise

Straftaten und Ordnungswidrigkeiten von Bürgern werden nach dem Straf- und Bußgeldkatalog (SBK) geahndet. Dienstvergehen von Amtsträgern richten sich nach dem Beamtengesetz und dem Strafgesetzbuch.

§ 19 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Gesetzbuch in Kraft. Alle bestehenden internen Dienstvorschriften sind ihm untergeordnet. Fair und überprüfbar Die Genehmigungsvorbehalte (§§ 5, 6, 11), die Gewahrsamsgrenze (§ 8), die Dokumentationsfolge (§ 12) und die Strafgewaltsgrenze (§ 14) sind bewusst harte Verfahrensbindungen. Sie geben der Verteidigung geprüfte, faire Ansatzpunkte, ohne die Handlungsfähigkeit der Exekutive bei echten Gefahren zu beschneiden.