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Allgemeines Gruppierungsverzeichnis
AGV — offizielle Fassung des Department of Justice.
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Allgemeines Gruppierungsverzeichnis
§ 1 Zweck
Das Verzeichnis dient der Transparenz, der Zuständigkeitsklärung und der Gefahrenabwehr gegenüber organisierten Strukturen. Es begründet für sich genommen keine erweiterten Eingriffsbefugnisse; solche ergeben sich ausschließlich aus § 5.
§ 2 Eintragung und Nachweise
(1)
Eine Person kann in das Verzeichnis eingetragen werden, wenn sie anhand eindeutiger Erkennungsmerkmale einer Gruppierung zugeordnet wird. Die Zuordnung setzt drei dokumentierte Nachweise voraus.
(2)
Bei schriftlicher oder mündlicher Bestätigung der Zugehörigkeit durch die Person selbst genügt ein Nachweis. Wer nachweislich gemeinsame Straftaten mit einer Gruppierung begeht, kann auch ohne Erkennungsmerkmale eingetragen werden.
(3)
Betroffene haben Anspruch auf Auskunft über ihre Eintragung und den Einstufungsgrad. Ein Eintrag wird auf Antrag gelöscht, wenn die Zugehörigkeit nicht mehr besteht oder die Zuordnung unrichtig ist; über den Antrag entscheidet die Staatsanwaltschaft, gegen ihre Entscheidung steht der Weg zum Gericht offen.
§ 3 Stufe I – Auffällige Gruppierung
(1)
Eine Gruppierung kann als auffällig eingestuft werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass von ihr eine erhöhte Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Dies ist insbesondere der Fall, wenn wiederholt gemeinschaftliche Straftaten begangen wurden oder konkrete Hinweise auf eine künftige Begehung von Straftaten bestehen.
(2)
Die Einstufung erfolgt auf Antrag einer Ermittlungsbehörde. Ein rechtskräftiges Urteil ist nicht erforderlich; es genügen belegbare Tatsachen, Zeugenaussagen oder laufende Ermittlungsverfahren. Die zugrunde liegenden Erkenntnisse sind zu dokumentieren.
(3)
Die Einstufung begründet keine erweiterten Eingriffsbefugnisse. Gegen sie kann bei Gericht ein Antrag auf Überprüfung gestellt werden.
§ 4 Stufe II – Kriminelle Gruppierung
(1)
Eine Gruppierung kann als kriminelle Gruppierung eingestuft werden, wenn ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ihre Mitglieder gemeinschaftlich und wiederholt Straftaten begehen.
(2)
Voraussetzung ist, dass mindestens drei gemeinschaftliche Straftaten durch Mitglieder der Gruppierung begangen wurden und entsprechende Ermittlungs- oder Gerichtsverfahren vorliegen. Eine rechtskräftige Verurteilung ist nicht zwingend erforderlich.
(3)
Die Einstufung erfolgt auf Antrag einer Ermittlungsbehörde und ist durch ein Gericht zu bestätigen. Die zugrunde liegenden Erkenntnisse sind zu dokumentieren.
(4)
Die Einstufung dient ausschließlich der Feststellung einer kriminellen Struktur und begründet keine erweiterten Eingriffsbefugnisse. Maßnahmen gegen Mitglieder richten sich weiterhin ausschließlich nach den allgemeinen gesetzlichen Grundlagen. Gegen die Einstufung kann bei Gericht ein Antrag auf Überprüfung gestellt werden.
§ 5 Stufe III – Kriminelle Bande
(1)
Voraussetzungen. Eine Gruppierung kann als kriminelle Bande eingestuft werden, wenn sie im Verzeichnis eingetragen ist und Mitglieder bei mindestens fünf gemeinschaftlichen Straftaten (mindestens drei beteiligte Personen) rechtskräftig zu Haft verurteilt wurden. Die Taten müssen einen erheblichen Schweregrad aufweisen und dürfen nicht verjährt sein. Die Einstufung ist bei Gericht zu hinterlegen.
(2)
Zuständigkeit. Die Einstufung erfolgt auf Antrag einer Ermittlungsbehörde. Bei Bezug zu organisierter Kriminalität führt die Ermittlungen die Criminal Investigation Division (CID) der San Andreas State Police (SASP) nach § 17 des Exekutivgesetzes; sie ist insoweit auch antragsberechtigt.
(3)
Maßnahmen. Gegen im Verzeichnis eindeutig zugewiesene Mitglieder der Bande sind für die Dauer der Einstufung folgende erweiterte Maßnahmen zulässig: a. Fahrzeugdurchsuchung von Fahrzeugen, in denen zum Zeitpunkt des Antreffens eindeutig zugewiesene Mitglieder angetroffen werden, auch ohne Gefahr im Verzug, sofern ein begründeter Zusammenhang mit Straftaten der Gruppierung besteht. b. Körperkontrollen nur bei Personen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit bekannten Mitgliedern stehen und bei denen ein sachlicher Anlass vorliegt. c. Dokumentation von Personendaten und Lichtbildern, soweit dies zur Gefahrenabwehr oder Beweissicherung erforderlich ist. d. Auflagen bei Kautionen oder Vergleichen, insbesondere das zeitweise Verbot des Führens von Waffen. e. Kurzzeitige Festsetzung nur, soweit sie zur Durchführung einer Maßnahme erforderlich ist; die Dauer ist auf das notwendige Minimum zu beschränken. f. Razzien nur bei konkretem Tatverdacht gegen mehrere Mitglieder (mindestens drei) und mit nachträglicher richterlicher Prüfung innerhalb von 24 Stunden. Die Genehmigungspflicht nach
§ 6 des Exekutivgesetzes bleibt unberührt.
g. Strafschärfung. Bei gemeinschaftlichen Straftaten kann die Gruppenzugehörigkeit strafverschärfend berücksichtigt werden, nicht jedoch pauschal die gesamte Vorstrafenhistorie aller Mitglieder. (4) Führt die CID die zugrunde liegende Ermittlung, ist sie für den betroffenen Maßnahmenkomplex und Ort federführende Behörde nach § 17 Abs. 4 des Exekutivgesetzes.
§ 6 Gültigkeit und Überprüfung
(1)
Die Einstufung nach § 5 gilt für zwei Wochen. Eine Verlängerung erfolgt nur, wenn neue relevante Straftaten oder Erkenntnisse vorliegen und durch ein Gericht bestätigt werden.
(2)
Wird die Einstufung im Rahmen einer CID-Ermittlung nach § 17 des Exekutivgesetzes betrieben, kann ihre Dauer mit den dort geltenden Fristen verknüpft werden; sie endet spätestens mit Abschluss der zugrunde liegenden Ermittlung.
(3)
Gegen jede Einstufung kann bei Gericht ein Antrag auf Überprüfung gestellt werden; das Verfahren ist zu dokumentieren.
§ 7 Beschäftigungsverbot
Wer im Verzeichnis geführt wird, darf in keiner staatlichen Behörde beschäftigt werden. Die Eintragung wird im Führungszeugnis vermerkt. Namensänderungen sind zulässig, werden aber der Exekutive mitgeteilt.
§ 8 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Gesetzbuch in Kraft. Entgegenstehende ältere Regelungen treten außer Kraft, soweit sie denselben Sachverhalt regeln.