Tierschutzgesetz

TSchG — offizielle Fassung des Department of Justice.

§ 1 Pflichten des Tierhalters

(1)

Wer ein Tier hält oder betreut, hat es artgerecht zu halten, ausreichend mit Nahrung und Wasser zu versorgen, vor Schmerzen, Leiden und Schäden zu schützen und erforderlichenfalls medizinisch zu versorgen.

(2)

Tiere dürfen nicht ausgesetzt oder sich selbst überlassen werden.

§ 2 Verbotene Handlungen

(1)

Verboten ist es, Tiere zu misshandeln, zu quälen oder unnötig zu verletzen, sie ohne triftigen Grund zu töten, sie zu vernachlässigen oder zu Kampf-, Trainingsoder Einschüchterungszwecken zu missbrauchen.

(2)

Der Versuch ist strafbar.

§ 3 Gefährdung und Sicherstellung

(1)

Halter sorgen dafür, dass von ihren Tieren keine Gefahr für Menschen oder andere Tiere ausgeht. Bei aggressivem oder unkontrollierbarem Verhalten können eine Leinen- oder Maulkorbpflicht, die Sicherstellung des Tieres oder ein vorübergehendes Haltungsverbot angeordnet werden.

(2)

Polizei, Veterinärstellen und andere zuständige Behörden dürfen ein Tier bei einem Verstoß gegen dieses Gesetz vorübergehend sicherstellen, in Obhut nehmen oder dem Halter entziehen. Die Maßnahmen sind verhältnismäßig umzusetzen.

§ 4 Registrierung und Lizenzpflicht für Hunde

(1)

Hundehalter melden jeden gehaltenen Hund unverzüglich beim DoJ zur Eintragung in ein zentrales Hunderegister. Erfasst werden Halter, Name, Rasse und Merkmale des Hundes sowie besondere Auflagen.

(2)

Für die Erstregistrierung und die befristete Verlängerung der Hundelizenz fallen Gebühren nach Festlegung der zuständigen Behörde an. Ohne gültige Lizenz darf ein Hund nicht gehalten oder geführt werden.

(3)

Diensthunde staatlicher Behörden (Polizei, Militär, Rettungs-, Such- und Spürhunde) sind von der Lizenz- und Gebührenpflicht befreit, jedoch kostenfrei zu registrieren. Die Befreiung gilt nur für die Dauer des aktiven Dienstes.

§ 5 Sanktionen

(1)

Wer ein Tier misshandelt, gefährdet oder einen Hund nicht ordnungsgemäß registriert oder lizenziert, handelt ordnungswidrig oder strafbar.

(2)

In schweren oder wiederholten Fällen kann ein dauerhaftes Tierhalteverbot ausgesprochen und das Tier nach § 3 sichergestellt werden.

§ 6 Rechtsfolgen

Verstöße werden nach dem Straf- und Bußgeldkatalog (SBK) geahndet; das Tierhalteverbot und die Sicherstellung nach § 3 bleiben daneben möglich.

§ 7 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Gesetzbuch in Kraft. Entgegenstehende ältere Regelungen treten außer Kraft, soweit sie denselben Sachverhalt regeln.