Arbeitsgesetz

ArbG — offizielle Fassung des Department of Justice.

§ 1 Geltungsbereich

(1)

Dieses Gesetz gilt für alle Arbeitsverhältnisse zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern im District. Individuelle Vereinbarungen gehen vor, soweit sie diesem Gesetz nicht widersprechen oder grundlegende Schutzrechte verletzen.

(2)

Für staatliche Institutionen können abweichende und strengere Regelungen gelten; das Beamtengesetz bleibt unberührt.

§ 2 Begriffe und Gleichbehandlung

(1)

Arbeitnehmer ist, wer weisungsgebunden gegen Entgelt beschäftigt ist; Arbeitgeber ist, wer Arbeitnehmer beschäftigt.

(2)

Niemand darf wegen Herkunft, Geschlecht, Religion, Weltanschauung oder Zugehörigkeit zu einer legalen Organisation benachteiligt werden.

§ 3 Arbeitsvertrag

(1)

Arbeitsverträge bedürfen der Schriftform. Bei kurzfristigen Aushilfs- oder Eventtätigkeiten genügt ein mündlicher Vertrag, sofern er zeitnah dokumentiert wird.

(2)

Der Vertrag enthält mindestens: Namen beider Parteien, Beginn und gegebenenfalls Ende, Tätigkeitsbeschreibung, Kündigungsfristen und eine etwaige Probezeit von höchstens vier Wochen.

§ 4 Vergütung

Arbeitnehmer haben Anspruch auf die vereinbarte, angemessene Vergütung. Sie kann stündlich, täglich, wöchentlich oder als Festgehalt vereinbart werden. Vereinbarte Prämien sind wöchentlich oder monatlich auszuzahlen; Einbehalte bedürfen einer Grundlage.

§ 5 Urlaub und Krankheit

(1)

Der Anspruch auf bezahlten Urlaub beträgt bei Vollzeit 4, bei Teilzeit 3 und bei Aushilfe 2 Tage je Monat. Urlaub ist rechtzeitig zu beantragen.

(2)

Bei Krankheit besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Lohnfortzahlung; eine freiwillige Fortzahlung bleibt zulässig. Ab dem dritten Krankheitstag kann ein Attest verlangt werden. Die Abwesenheit ist unverzüglich zu melden.

§ 6 Pflichten, Haftung und Vertragsstrafen

(1)

Arbeitnehmer wahren Betriebsgeheimnisse und befolgen rechtmäßige Weisungen; Arbeitgeber sorgen für ein sicheres Arbeitsumfeld. Für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden haftet der Arbeitnehmer selbst.

(2)

Eine Vertragsstrafe ist nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart wurde und in einem angemessenen Verhältnis zur Pflichtverletzung steht. Ihre Durchsetzung erfolgt zivilrechtlich.

§ 7 Kündigung

(1)

Während der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist einen Tag. Danach gelten: bis zwei Wochen Beschäftigung drei Tage, ab einem Monat sieben Tage, ab drei Monaten vierzehn Tage.

(2)

Eine fristlose Kündigung ist nur bei schwerwiegendem Fehlverhalten zulässig, insbesondere bei unentschuldigtem Fernbleiben über mehr als drei Tage, beharrlicher Arbeitsverweigerung oder erheblicher Schädigung des Arbeitgebers. Die Aufzählung ist nicht abschließend.

§ 8 Abfindung und Zeugnis

Bei betriebsbedingter Kündigung besteht ein Anspruch auf Abfindung von bis zu zwei Wochengehältern, sofern keine schwere Pflichtverletzung des Arbeitnehmers vorliegt. Nach Beendigung besteht Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis.

§ 9 Mitbestimmung und Schutz besonderer Gruppen

(1)

In Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten kann ein Betriebsrat gewählt werden; seine Wahl oder Tätigkeit zu behindern ist verboten.

(2)

Personen unter 16 Jahren dürfen nicht beschäftigt werden. Schwangere genießen besonderen Kündigungsschutz; schwerbehinderte Personen haben Anspruch auf besondere Unterstützung.

§ 10 Nebenbeschäftigung

(1)

Eine Nebenbeschäftigung ist zulässig, wenn sie die Hauptarbeit nicht beeinträchtigt, nicht in unmittelbarem Konkurrenzverhältnis steht, keine illegale Tätigkeit umfasst und den Ruhezeiten nicht widerspricht. Sie ist dem Hauptarbeitgeber schriftlich anzuzeigen.

(2)

Erfolgt binnen 48 Stunden keine Rückmeldung, gilt die Nebentätigkeit als genehmigt, sofern keine berechtigten Gründe entgegenstehen. Im öffentlichen Dienst ist stets eine ausdrückliche schriftliche Genehmigung erforderlich.

§ 11 Schwarzarbeit und Ausbeutung

(1)

Wer Personen ohne schriftlichen Arbeitsvertrag beschäftigt, begeht eine Ordnungswidrigkeit.

(2)

Wer Arbeitnehmer unter unangemessen niedriger Vergütung oder unter menschenunwürdigen Bedingungen beschäftigt, macht sich strafbar.

§ 12 Rechtsfolgen

Die Einhaltung dieses Gesetzes wird nicht flächendeckend überwacht; der Staat wird anlass- und
beschwerdebezogen tätig. Verstöße nach § 11 (Schwarzarbeit, Ausbeutung) sowie die
Behinderung des Betriebsrats werden nach dem Straf- und Bußgeldkatalog (SBK) geahndet.

§ 13 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Gesetzbuch in Kraft. Entgegenstehende ältere Regelungen treten außer Kraft, soweit sie denselben Sachverhalt regeln.