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Strafgesetzbuch
StGB — offizielle Fassung des Department of Justice.
Keine Treffer — auch keine ähnlichen Ergebnisse.
Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Keine Strafe ohne Gesetz
(1)
Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.
(2)
Unwissenheit schützt nicht vor Strafe, sofern kein ausdrücklich geregelter Ausnahmefall vorliegt.
§ 2 Zeitliche und örtliche Geltung
(1)
Strafe und Nebenfolgen bestimmen sich nach dem Gesetz, das zur Zeit der Tat gilt. Wird das Gesetz vor der Entscheidung geändert, ist das mildeste Gesetz anzuwenden.
(2)
Dieses Gesetz gilt für Taten, die im Bundesstaat San Andreas sowie in den angrenzenden Gebieten und Gewässern begangen wurden.
§ 3 Schuld, Vorsatz und Fahrlässigkeit
(1)
Schuld ist die persönliche Vorwerfbarkeit vorsätzlichen oder fahrlässigen Verhaltens.
(2)
Vorsätzlich handelt, wer die Verwirklichung des Tatbestandes will oder billigend in Kauf nimmt. Fahrlässig handelt, wer die erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt und dadurch einen tatbestandlichen Erfolg verursacht, den er bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und vermeiden können.
§ 4 Täterschaft und Teilnahme
(1)
Täter ist, wer die Tat selbst oder gemeinschaftlich mit einem anderen begeht. Anstifter ist, wer vorsätzlich einen anderen zur Tat bestimmt; Gehilfe ist, wer vorsätzlich Hilfe zur Tat leistet.
(2)
Mittäter und Anstifter werden grundsätzlich wie der Täter bestraft; Gehilfen können milder bestraft werden. Wer seine Beteiligung vor Entdeckung freiwillig offenbart und dadurch wesentlich zur Aufklärung oder Verhinderung beiträgt, kann eine Strafmilderung nach § 11 erhalten.
§ 5 Versuch
(1)
Strafbar ist nicht nur die vollendete Tat, sondern auch der Versuch und jede Beteiligung an einem Versuch. Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter unmittelbar zur Ausführung ansetzt, ohne dass es zur Vollendung kommt.
(2)
Die Strafe kann gemildert werden, wenn der Täter freiwillig von der weiteren Ausführung zurücktritt oder die Tat aus anderen Gründen nicht vollendet wird.
§ 6 Notwehr und Nothilfe
(1)
Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig. Notwehr ist die erforderliche Verteidigung gegen einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff auf sich oder einen anderen.
(2)
Überschreitet der Handelnde die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, kann die Strafe gemildert werden oder entfallen.
§ 7 Notstand
Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für ein Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt und die Tat ein angemessenes Mittel ist. Wer die Tat begeht, um einen unmittelbar drohenden, nicht schwerer wiegenden Nachteil abzuwenden, und wem kein anderes Verhalten zumutbar war, ist entschuldigt.
§ 8 Strafausschließungs- und Schuldunfähigkeitsgründe
Eine Tat ist insbesondere nicht strafbar, wenn sie in Notwehr oder Nothilfe begangen wurde. Straflosigkeit kann auch bei Schuldunfähigkeit, insbesondere infolge einer erheblichen geistigen Erkrankung, vorliegen.
§ 9 Rechtsfolgen einer Straftat
(1)
Rechtsfolgen können sein: Geldstrafe, Freiheitsstrafe (in Hafteinheiten, HE), Fahrverbot, Entziehung der Fahr- oder Flugerlaubnis, Entziehung des Waffenscheins, Einziehung des Fahrzeugs, Einziehung von Lizenzen, Berufsverbot und Sozialstunden.
(2)
Bei Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe kann das Gericht ein Fahrverbot von bis zu einer Woche aussprechen. Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen sind anzuordnen, soweit ein anwendbares Gesetz oder der SBK dies vorsieht.
§ 10 Strafrahmen, Ermessen und Bewährung
(1) .
Der Strafrahmen ergibt sich aus diesem Gesetz und dem SBK. Freiheitsstrafe wird in Hafteinheiten bemessen; das allgemeine Höchstmaß beträgt 90 HE, soweit keine Norm oder der SBK ein anderes Höchstmaß bestimmt. Geldstrafe kann neben Freiheitsstrafe verhängt werden.
(2)
Exekutive und Judikative können eine Strafe im Rahmen des SBK bei Geständnis, Einsicht oder Wiedergutmachung reduzieren; die Exekutivbehörden mit polizeilichen Befugnissen (insbesondere PD, SD, USMS und die San Andreas State Police, SASP) können bis zu 20 % erlassen, das Gericht kann hiervon abweichen. Die Höchstgrenze einer außergerichtlichen Einigung beträgt 150.000 $, soweit der SBK dies zulässt.
(3)
Das Gericht kann eine Strafe ganz oder teilweise zur Bewährung aussetzen, wenn zu erwarten ist, dass keine weiteren Straftaten begangen werden. Die Bewährungsdauer beträgt zwischen einer und vier Wochen.
§ 11 Strafmilderung und Absehen von Strafe
Die Strafe kann gemildert werden oder es kann von Strafe abgesehen werden, wenn der Täter durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich zur Aufklärung beiträgt, rechtzeitig zur Verhinderung einer Straftat beiträgt oder sich geständig und einsichtig zeigt. Über die Milderung entscheidet die zuständige Stelle nach § 10.
§ 12 Tateinheit und Tatmehrheit
(1)
Tateinheit liegt vor, wenn durch eine Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe mehrfach verletzt werden; es wird nur eine Strafe nach dem schwersten anwendbaren Gesetz verhängt, die nicht geringer sein darf als nach den übrigen Gesetzen.
(2)
Tatmehrheit liegt vor, wenn mehrere selbständige Handlungen gemeinsam abgeurteilt werden; es wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. Geldstrafe kann neben Freiheitsstrafe gesondert verhängt werden.
§ 13 Schadensersatz bei ungerechtfertigter Verurteilung
(1)
Wer unschuldig verurteilt wurde, kann nachträglich bei der Richterschaft Schadensersatz beantragen. Er beträgt 250 $ je zu Unrecht verbüßter Hafteinheit; bei Geldstrafen ist der volle Betrag zu erstatten. Untersuchungshaft wird nicht entschädigt.
(2)
Über den Antrag ist innerhalb von 7 Werktagen zu entscheiden; gegen die Entscheidung kann Einspruch eingelegt werden, über den nach erneuter Anhörung binnen 3 Werktagen zu entscheiden ist. Die vom Staat auszuzahlende Höchstsumme beträgt 50.000 $; Ansprüche gegen Privatpersonen bleiben unberührt. Ein durch Erpressung erzwungener Anspruch verfällt.
§ 14 Strafbarkeit juristischer Personen
Juristische Personen können mit Geldbuße, Beschlagnahme von Vermögenswerten oder dem Verbot der Geschäftstätigkeit belegt werden. Die Verantwortlichkeit natürlicher Personen bleibt unberührt.
Abschnitt II Straftaten gegen Leib und Leben
§ 15 Körperverletzung
(1)
Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, begeht eine (leichte) Körperverletzung.
(2)
Eine gefährliche Körperverletzung begeht, wer die Tat mittels einer Waffe, eines gefährlichen Werkzeugs, eines Sportgeräts, eines hinterlistigen Überfalls oder gemeinschaftlich begeht. Eine schwere Körperverletzung liegt vor, wenn dadurch Bewusstlosigkeit herbeigeführt wird. Auch die fahrlässige Körperverletzung ist strafbar.
§ 16 Mord
Wer einen Menschen heimtückisch, grausam, mit gemeingefährlichen Mitteln, aus niedrigen Beweggründen oder mit Vorbedacht (geplant) tötet, begeht Mord. Der Tod ist eingetreten, wenn der Mensch infolge der zugefügten Verletzungen verstirbt; solange der Tod nicht eingetreten ist, liegt eine versuchte Tötung nach § 18 vor.
§ 17 Totschlag
Wer einen anderen Menschen vorsätzlich tötet, ohne die Merkmale des Mordes zu erfüllen, begeht Totschlag.
§ 18 Versuchte Tötung
Wer vorsätzlich versucht, einen anderen zu töten, ohne dass der Tod eintritt, begeht je nach Vorliegen der Mordmerkmale einen versuchten Mord oder versuchten Totschlag. Das Gericht kann eine medizinische oder psychologische Rehabilitierung anordnen.
§ 19 Fahrlässige Tötung
Wer den Tod eines anderen ohne Vorsatz fahrlässig verursacht, begeht eine fahrlässige Tötung.
§ 20 Unterlassene Hilfeleistung
Wer bei Unglücksfällen, gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm zumutbar ist, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr, macht sich strafbar. Ebenso, wer eine Person behindert, die Hilfe leistet oder leisten will.
§ 21 Freiheitsberaubung
Wer eine andere Person widerrechtlich einsperrt oder ihr die Freiheit entzieht, begeht Freiheitsberaubung.
§ 22 Entführung
Wer eine Person widerrechtlich und gegen ihren Willen an einen anderen Ort verschleppt, um sie der Kontrolle oder dem Einfluss eines Dritten zu unterwerfen, begeht eine Entführung.
§ 23 Geiselnahme
Wer eine Person als Geisel nimmt, um Forderungen durchzusetzen oder Druck auszuüben, begeht eine Geiselnahme.
§ 24 Nötigung
Wer eine andere Person rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zwingt, begeht eine Nötigung.
§ 25 Bedrohung und Morddrohung
(1)
Wer eine andere Person vorsätzlich mit der Begehung einer Straftat gegen Leib, Leben, Freiheit oder Eigentum bedroht und dadurch begründete Angst hervorruft, begeht eine Bedrohung; sie kann mündlich, schriftlich, elektronisch oder durch schlüssiges Handeln erfolgen. Die Drohung mit dem Tod des Betroffenen oder eines Angehörigen ist eine Morddrohung.
(2)
Keine Strafbarkeit liegt vor, wenn die Äußerung offensichtlich nicht ernst gemeint und für einen unbeteiligten Dritten klar als Scherz erkennbar ist. Das Gericht kann eine Sicherungsmaßnahme anordnen.
§ 26 Sexuelle Belästigung
(1)
Wer eine andere Person durch sexuell motivierte Handlungen, Äußerungen oder Mitteilungen gegen deren erkennbaren Willen in ihrer Würde verletzt, begeht sexuelle Belästigung; dazu zählen unerwünschte Berührungen mit sexuellem Bezug, anzügliche Äußerungen, das Zeigen sexueller Inhalte ohne Einwilligung sowie das Androhen dienstlicher Nachteile bei Ablehnung.
(2)
Ein besonders schwerer Fall liegt vor, wenn die Tat durch eine vorgesetzte oder weisungsbefugte Person, in einem Abhängigkeitsverhältnis oder im dienstlichen Zusammenhang begangen wird. Die betroffene Person hat Anspruch auf Schutzmaßnahmen; das DoJ kann ein Annäherungsverbot aussprechen.
Abschnitt III Ehre und persönliche Integrität
§ 27 Beleidigung
(1)
Wer eine andere Person vorsätzlich in ihrer Ehre oder Würde herabsetzt, insbesondere durch Schmähungen, Beschimpfungen oder entwürdigende Gesten, begeht eine Beleidigung. Sachliche Kritik ohne herabwürdigenden Charakter ist keine Beleidigung.
(2)
Beleidigungen gegenüber Amtsträgern im Dienst gelten als erschwerender Umstand.
§ 28 Rufmord
Wer vorsätzlich falsche Tatsachenbehauptungen über eine andere Person öffentlich oder gegenüber Dritten verbreitet, die geeignet sind, deren Ehre oder Ansehen erheblich zu schädigen, begeht Rufmord. Keine Strafbarkeit liegt vor, wenn die Behauptungen nachweislich wahr sind oder es sich um eine sachliche Meinungsäußerung handelt. In schweren Fällen kann zusätzlich eine zivilrechtliche Entschädigung angeordnet werden.
§ 29 Unzulässige Beeinflussung
Wer vorsätzlich versucht, eine andere Person durch psychischen Druck, Täuschung, Manipulation, Drohkulissen oder emotionale Abhängigkeit zu einem Verhalten, einer Unterlassung oder Entscheidung zu bewegen, begeht eine unzulässige Beeinflussung. Ein besonders schwerer Fall liegt vor, wenn sie gegenüber Amtsträgern erfolgt, die Handlungsfreiheit erheblich einschränkt, mehrere Personen betrifft oder der Vertuschung einer Straftat dient. Der Versuch ist strafbar.
Abschnitt IV Straftaten gegen den Staat und öffentliche Institutionen
§ 30 Missachtung einer amtlichen Anweisung
Wer vorsätzlich eine rechtmäßige Anweisung eines Amtsträgers nicht befolgt, macht sich strafbar. Ein besonders schwerer Fall liegt vor, wenn die Missachtung wiederholt erfolgt oder eine Maßnahme erheblich vereitelt.
§ 31 Ehrverletzung gegenüber Amtsträgern
Wer einen Amtsträger in Ausübung oder im Zusammenhang mit seiner dienstlichen Tätigkeit vorsätzlich in seiner Ehre verletzt, macht sich strafbar. In besonders schweren Fällen, etwa bei wiederholten Herabsetzungen oder Drohgebärden, erhöht sich das Strafmaß.
§ 32 Behinderung und Störung staatlicher Tätigkeiten
Wer vorsätzlich staatliche Tätigkeiten wie Rettungseinsätze oder polizeiliche Maßnahmen behindert oder stört, macht sich strafbar. Wer die ordnungsgemäße Durchführung behördlicher Arbeiten erheblich stört, insbesondere durch gewaltsame oder bedrohliche Handlungen, wird strenger geahndet.
§ 33 Entziehung polizeilicher Maßnahmen
(1)
Wer sich einer rechtmäßigen polizeilichen Maßnahme durch Flucht, Verweigerung oder bewusste Umgehung entzieht, macht sich strafbar; dazu zählen insbesondere die Flucht mit Fahrzeugen, die Wasserflucht und die technische Verhinderung einer Maßnahme.
(2)
Ein schwerer Fall liegt vor, wenn Menschen gefährdet werden, sich der Täter wiederholt entzieht oder er Einsatzkräfte in eine lebensgefährliche Lage bringt.
§ 34 Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte
(1)
Wer der Anweisung eines Exekutivbeamten durch Androhung oder Anwendung körperlicher Gewalt zuwiderhandelt oder gegen ihn Gewalt anwendet, leistet Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte.
(2)
Wer dabei eine Waffe oder einen als Waffe geeigneten Gegenstand einsetzt, zur Einschüchterung zieht, auf Beamte richtet oder abfeuert, handelt in einem besonders schweren Fall. Der Versuch ist strafbar.
§ 35 Verweigerung der Identitätsfeststellung
Wer eine rechtmäßige Anordnung zur Identitätsfeststellung durch einen Amtsträger verweigert, macht sich strafbar.
§ 36 Missbrauch von Funk- und Einsatzsystemen
Wer widerrechtlich den Funkverkehr von Polizei, Rettungsdiensten oder anderen Behörden stört oder manipuliert, macht sich strafbar.
§ 37 Flucht aus staatlichem Gewahrsam
(1)
Wer sich aus rechtmäßigem staatlichem Gewahrsam durch Flucht, durch Manipulation von Fesseln, Türen oder Fahrzeugen oder mit Hilfe Dritter entzieht, macht sich strafbar. Als Gewahrsam gilt jede rechtmäßige Einschränkung der Bewegungsfreiheit auf staatliche Anordnung.
(2)
Ein schwerer Fall liegt vor, wenn Beamte angegriffen werden, Fluchtmittel eingesetzt werden, die Flucht Teil einer organisierten Befreiung ist oder der Täter unter besonders hoher Sicherheitsstufe stand. Auch die Beihilfe zur Flucht sowie der Versuch und die Fluchtvorbereitung sind strafbar.
§ 38 Amtsanmaßung
Wer sich als Amtsträger ausgibt oder eine falsche Amtshandlung vornimmt, um sich oder einem anderen einen rechtswidrigen Vorteil zu verschaffen, begeht Amtsanmaßung.
§ 39 Betreten einer Sperrzone
(1)
Sperrzonen sind polizeilich gekennzeichnete Gebiete, vom DoJ ausgerufene Zonen, das Staatsgefängnis sowie das Fort Zancudo. Sie dürfen nur von befugten Bediensteten zu Dienstzwecken betreten werden.
(2)
Eine Sperrzone kann durch das PD, das SD oder das SASP unter Angabe von Gebiet und Zeitraum vorübergehend benannt werden; die anordnende Behörde ist zu dokumentieren. Das unbefugte Betreten ohne Genehmigung eines Exekutivbeamten im höheren Dienst oder des DoJ ist strafbar.
§ 40 Angriff auf staatliche Einrichtungen
Wer vorsätzlich Angriffe auf staatliche Einrichtungen durchführt, die zu erheblichen Störungen oder Gefährdungen führen, macht sich strafbar. Staatliche Einrichtungen sind insbesondere DoJ, Police Department, Medical Department, Fort Zancudo und die Recruitment Center der Streitkräfte. Taten mit schwerer Verletzungs- oder Todesfolge werden mit dem Höchstmaß geahndet.
§ 41 Amtsputsch
Ein Amtsputsch liegt vor, wenn unter Gewalt oder illegalem Zwang versucht wird, die verfassungsmäßige Ordnung zu beseitigen. Rechtmäßige Verfahren zur Abberufung oder Strafverfolgung von Amtsträgern sind kein Amtsputsch. Versuch und Durchführung sind ein besonders schweres Verbrechen und ziehen zusätzlich den dauerhaften Ausschluss von allen öffentlichen Ämtern nach sich.
§ 42 Illegale Organisation
(1)
Wer eine Organisation gründet, unterstützt oder ihr angehört, deren Zweck die Planung, Durchführung oder Verschleierung von Straftaten ist, macht sich strafbar. Als illegale Organisation gilt insbesondere eine auf Dauer angelegte Gruppe mit klarer Struktur, die Straftaten wie Drogen- oder Waffenhandel, Erpressung, Auftragsmord oder Geldwäsche zum Zweck hat oder über eigene Infrastruktur verfügt.
(2)
Ein schwerer Fall liegt vor, wenn die Organisation bewaffnet operiert, staatliche Organe unterwandert, mehr als drei aktive Mitglieder umfasst oder der Täter eine führende Rolle innehat. Auch Versuch, Unterstützung und Finanzierung sind strafbar. Bei Feststellung kann die Organisation durch richterlichen Beschluss verboten, aufgelöst, durchsucht und ihr Vermögen einschließlich Tarnfirmen und Konten beschlagnahmt werden.
§ 43 Terroristischer Akt
(1)
Wer eine Handlung begeht, die darauf abzielt, die öffentliche Sicherheit massiv zu erschüttern, Behörden oder Bevölkerung einzuschüchtern oder politische, ideologische oder religiöse Ziele durch Gewalt durchzusetzen, begeht einen terroristischen Akt. Dazu zählen insbesondere Sprengstoffanschläge, bewaffnete Angriffe auf Staat oder Zivilisten, Entführungen zur Erpressung und Anschläge auf kritische Infrastruktur.
(2)
Ein besonders schwerer Fall liegt vor, wenn Menschen getötet oder schwer verletzt werden, die Tat von einer bewaffneten Gruppe verübt wird oder Versorgungseinrichtungen betroffen sind. Bereits Planung, Aufruf, Finanzierung und logistische Unterstützung sind strafbar. Täter sind von Bewährung, Strafverkürzung und öffentlichen Ämtern ausgeschlossen.
§ 44 Terrorstatus
(1)
Der Terrorstatus dient der Abwehr terroristischer Gefahren. Er kann durch richterlichen Beschluss oder durch das Department of Justice festgestellt werden, wenn konkrete Tatsachen auf eine anhaltende Gefährdungslage hinweisen, und gilt zunächst für 7 Tage; eine Überprüfung durch das DoJ hat spätestens nach Fristablauf zu erfolgen.
(2)
Wird eine Person mit aktivem Terrorstatus angetroffen, kann sie unmittelbar festgenommen werden; die konkrete Sanktion richtet sich nach dem SBK. Das bloße Antreffen begründet keine automatische Verurteilung wegen eines terroristischen Aktes. Durchsuchungen im Zusammenhang mit dem Terrorstatus bedürfen eines richterlichen Beschlusses auf Antrag der Staatsanwaltschaft.
(3)
Die medizinische Versorgung beschränkt sich auf lebensrettende und transportsichernde Maßnahmen (§§ des Exekutivgesetzes). Das Recht auf Rechtsbeistand kann für die Dauer des Terrorstatus eingeschränkt werden, ist jedoch spätestens nach der Erstvernehmung zu ermöglichen. Willkürliche oder politisch motivierte Feststellungen kann das Gericht aufheben; Beamte, die falsche Beweise konstruieren, machen sich nach § 47 strafbar.
Abschnitt V Amts- und Korruptionsdelikte
§ 45 Strafvereitelung im Amt
Wer als Amtsträger absichtlich Maßnahmen der Strafverfolgung behindert, Beweismittel vernichtet oder unterdrückt oder falsche Informationen gibt, um eine Strafverfolgung zu verhindern, macht sich strafbar. Zugleich wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet.
§ 46 Bestechung und Bestechlichkeit
(1)
Wer einem Amtsträger einen Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, um Einfluss auf dessen dienstliches Handeln zu nehmen, begeht Bestechung; der Amtsträger, der einen solchen Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, begeht Bestechlichkeit. Als Vorteil gelten Geld- und Sachleistungen, Gefälligkeiten sowie der Erlass oder die Minderung von Strafen.
(2)
Der Tatbestand ist erfüllt, unabhängig davon, ob die gewünschte Handlung vorgenommen wird. Ein besonders schwerer Fall liegt insbesondere bei Beteiligung mehrerer Amtsträger, erheblichem Einfluss auf ein Verfahren oder Wiederholung vor. Der Versuch ist strafbar; neben der Strafe kommen Amtsenthebung, Lizenzentzug und Ämterverbot in Betracht.
§ 47 Amtsmissbrauch
Wer seine Befugnisse als Amtsträger missbraucht, um sich oder einem anderen einen rechtswidrigen Vorteil zu verschaffen, macht sich strafbar. Zugleich wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet und die Person bis zum Abschluss suspendiert.
§ 48 Korruption
(1)
Korruption ist der missbräuchliche Einsatz von Macht, Position oder Ressourcen, um materielle oder immaterielle Vorteile zu erlangen oder Informationen zu manipulieren. Neben der Strafe kann das Gericht die Abschöpfung des unrechtmäßig erlangten Vermögens, ein Ämter- oder Berufsverbot sowie disziplinarische Maßnahmen anordnen.
(2)
Wer Korruptionsfälle als Zeuge meldet, ist vor Repressalien geschützt und darf hierfür nicht verfolgt oder benachteiligt werden.
Abschnitt VI Straftaten gegen die Rechtspflege
§ 49 Falschaussage
Wer vor Gericht oder einer behördlichen Untersuchung falsche Angaben macht, um den Ausgang des Verfahrens zu beeinflussen, macht sich strafbar.
§ 50 Meineid
Wer vor Gericht unter Eid wissentlich falsch aussagt, begeht einen Meineid. Das Strafmaß setzt das Gericht im Rahmen des SBK fest.
§ 51 Beweismittelfälschung
Wer eine Urkunde oder ein beweiserhebliches Datenverarbeitungssystem herstellt, verfälscht oder unterdrückt, um das Ergebnis eines Verfahrens zu beeinflussen, macht sich strafbar. Handelt der Täter in Bereicherungsabsicht, gewerbsmäßig oder unter Missbrauch seiner Amtsstellung, liegt ein besonders schwerer Fall vor. Der Versuch ist strafbar.
§ 52 Selbstjustiz
Wer für erlittenes Unrecht eine gesetzlich nicht zulässige Vergeltung im eigenen Namen ausübt, begeht Selbstjustiz.
Abschnitt VII Straftaten gegen das Vermögen
§ 53 Diebstahl
Wer einem anderen eine bewegliche Sache wegnimmt, um sie sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, begeht Diebstahl. Der Versuch ist strafbar.
§ 54 Schwerer Diebstahl
Ein besonders schwerer Fall liegt vor, wenn der Diebstahl durch Einbruch begangen wird, besonders wertvolle Gegenstände betroffen sind, der Täter gewerbsmäßig handelt oder eine besondere Schutzvorrichtung überwunden wird.
§ 55 Diebstahl mit Waffen
Wer bei einem Diebstahl eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug bei sich führt, wird strenger bestraft. Der Versuch ist strafbar.
§ 56 Raub
Wer eine fremde bewegliche Sache mit Gewalt gegen eine Person oder unter Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben wegnimmt, begeht Raub. Der Raub des Staates wiegt besonders schwer. Der Versuch ist strafbar.
§ 57 Schwerer Raub
Ein besonders schwerer Fall liegt vor, wenn der Täter eine Waffe führt, mehrere gemeinschaftlich handeln, eine Geiselnahme oder Freiheitsberaubung zur Durchsetzung erfolgt, der Raub in besonders schutzwürdigen Bereichen (Bank, Juwelier, Polizeistation) stattfindet oder als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begangen wird. Der Versuch ist strafbar.
§ 58 Erpressung
Wer sich oder einen Dritten durch Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel rechtswidrig zu bereichern versucht, begeht Erpressung. Die Erpressung von Staatsbediensteten wird strenger geahndet.
§ 59 Sachbeschädigung
Wer fremdes Eigentum beschädigt oder zerstört, macht sich strafbar. Wer öffentliche Gebäude mit Farbe beschmiert, hat die Schäden unter Aufsicht der Polizei zu beseitigen.
§ 60 Hausfriedensbruch
(1)
Wer unbefugt in ein fremdes Wohnhaus, eine Wohnung, ein abgeschlossenes Grundstück oder befriedetes Besitztum eindringt oder sich ohne Erlaubnis darin aufhält, begeht Hausfriedensbruch; unbefugt handelt insbesondere, wer ohne Zustimmung, unter Täuschung oder durch gewaltsames Eindringen gelangt.
(2)
Der Versuch ist strafbar.
§ 61 Schwerer Hausfriedensbruch
Ein schwerer Hausfriedensbruch liegt vor, wenn der Täter eine Waffe führt, mit mehreren gemeinsam eindringt, anwesende Personen bedroht oder verletzt, Sicherheitseinrichtungen technisch überwindet oder das Eindringen der Vorbereitung weiterer Straftaten dient. Der Versuch ist strafbar.
§ 62 Einbruch
Wer sich unbefugt Zutritt zu einem befriedeten Besitztum, Gebäude oder Fahrzeug verschafft, indem er gewaltsam ein Hindernis überwindet oder technische Mittel, gestohlene oder gefälschte Schlüssel oder Zugangscodes nutzt, begeht einen Einbruch. Ein besonders schwerer Fall liegt bei Einbruch in ein Wohngebäude, beim Mitführen einer Waffe oder bei besonders gesicherten Bereichen vor. Der Versuch ist strafbar.
§ 63 Geldwäsche
Wer Geld oder Vermögenswerte, von denen er weiß oder wissen sollte, dass sie aus einer Straftat stammen, verschleiert, um ihre illegale Herkunft zu verbergen, begeht Geldwäsche. Das Geldwäschegesetz bleibt daneben anwendbar.
§ 64 Besitz von Schwarz- und Falschgeld
Wer größere Mengen illegal erworbenen Geldes besitzt oder Falschgeld mit sich führt, macht sich strafbar. Das Strafmaß richtet sich nach der mitgeführten Menge und ergibt sich aus dem SBK.
§ 65 Verantwortung für Gegenstände in gestohlenen Fahrzeugen
(1)
Wird eine Person beim Führen eines gestohlenen Fahrzeugs angetroffen, gelten alle darin befindlichen Gegenstände als in ihrem Verantwortungsbereich; wegen darin befindlicher Waffen oder verbotener Gegenstände kann Anklage wegen unerlaubten Besitzes erhoben werden. Das Zusammentreffen von Fahrzeugdiebstahl und Waffenbesitz ist ein erschwerender Umstand.
(2)
Die Regelung gilt nicht, wenn zweifelsfrei nachgewiesen wird, dass das Fahrzeug unmittelbar nach dem Diebstahl genutzt wurde und keine Möglichkeit zur Kenntnisnahme der Gegenstände bestand.
Abschnitt VIII Öffentliche Ordnung, Umwelt und Wirtschaft
§ 66 Tragen einer Vollmaskierung
(1)
Es ist verboten, eine Vollmaskierung zu tragen, die geeignet und darauf gerichtet ist, die Feststellung der Identität zu verhindern, insbesondere Masken oder Schleier, die das Gesicht wesentlich verhüllen. Zulässig sind Kopfbedeckungen, die das Gesicht freilassen, sowie Gesichtsschutz beim Führen offener Fahrzeuge oder bei Arbeiten mit Staubbelastung.
(2)
Ausgenommen vom Verbot nach Absatz 1 sind Bedienstete des Department of Justice (DoJ), des Los Santos Police Department (LSPD) und der San Andreas State Police (SASP) im Dienst, soweit die Gesichtsverhüllung für dienstliche Schutzvorrichtungen, taktische Ausrüstung oder polizeiliche Operationen erforderlich ist und die Behördenzugehörigkeit erkennbar bleibt.
§ 67 Fischerei und Artenschutz
(1)
Das Fangen, Töten oder der Handel folgender Arten ist verboten: Blauhai, Großer Weißer Hai, Hammerhai, Leopardenhai, Meeresschildkröte, Exotischer Aal, Sägebarsch und Sägefisch.
(2)
Der Fang legaler Arten ist auf höchstens 100 Fische oder ein Gesamtgewicht von 50 Kilogramm beschränkt. Handel, Einfuhr und Vermittlung verbotener Arten sowie das Überschreiten der Fanggrenzen sind strafbar.
§ 68 Wilderei
(1)
Wer vorsätzlich Wildtiere ohne erforderliche Genehmigung jagt, geschützte Tierarten verletzt oder tötet, Tiere mit unzulässigen Mitteln verfolgt oder einfängt, Nester, Eier oder Jungtiere geschützter Arten entnimmt oder Wildtiere zum Zwecke des Handels oder der Gewinnerzielung erlegt, begeht Wilderei.
(2)
Als Wilderei gelten auch unmittelbar auf eine Tat nach Absatz 1 gerichtete Vorbereitungshandlungen. Ein besonders schwerer Fall liegt insbesondere bei gewerbs- oder bandenmäßiger Begehung sowie bei der Tat in einem ausgewiesenen Naturschutzgebiet vor. Der Versuch ist strafbar.
§ 69 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Gesetzbuch in Kraft. Entgegenstehende ältere Regelungen treten außer Kraft, soweit sie denselben Sachverhalt regeln. Die konkreten Straf- und Bußgeldhöhen ergeben sich aus dem Straf- und Bußgeldkatalog (SBK).