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Beamtengesetz
BG — offizielle Fassung des Department of Justice.
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Beamtengesetz
§ 1 Geltungsbereich und Hierarchie
(1)
Dieses Gesetz gilt für alle Beamten und Amtsträger, ob in Probezeit oder fest angestellt, in Exekutiv- wie in Verwaltungsbehörden. Oberste Dienstaufsicht in Justizangelegenheiten führt das DoJ.
(2)
Die fachliche und operative Weisungsbefugnis liegt bei der jeweiligen Behördenleitung. Weisungen, die offensichtlich gegen geltendes Recht verstoßen, sind nicht bindend.
§ 2 Verbeamtung und Probezeit
Die Einstellung erfolgt zunächst als Anwärter oder Beamter auf Probe. Die Probezeit beträgt mindestens sieben Tage und kann verlängert werden. Eine Verbeamtung auf Lebenszeit setzt den erfolgreichen Abschluss der Probezeit und eine positive Beurteilung voraus.
§ 3 Pflichten und Rechte
(1)
Beamte handeln rechtmäßig, unparteiisch, sorgfältig, verschwiegen und bürgerorientiert. Sie sind zu Treue gegenüber dem Staat, zur Verschwiegenheit und zum Gehorsam gegenüber rechtmäßigen Weisungen verpflichtet und tragen Verantwortung für die Rechtmäßigkeit ihres Handelns.
(2)
Ihnen stehen Besoldung, Urlaub sowie Unterstützungsleistungen nach Maßgabe der Dienstordnung zu.
§ 4 Dienstnummernpflicht
(1)
Beamte mit offizieller Dienstnummer geben diese auf berechtigtes Verlangen an. Ein berechtigtes Verlangen liegt vor, wenn eine Person von einer Maßnahme unmittelbar betroffen oder an einem Einsatz beteiligt ist. Unbeteiligte Dritte haben keinen Anspruch.
(2)
Beamte verdeckter oder spezialisierter Einheiten sind ausgenommen; sie benennen auf Verlangen eine alternative Identifikationsmöglichkeit. Der Missbrauch von Dienstnummern, insbesondere zur Einschüchterung oder Schädigung, ist untersagt.
§ 5 Amtsmissbrauch und Interessenkonflikte
(1)
Wer Befugnisse nutzt, um private Vorteile zu erlangen, Gegner zu schädigen, Verfahren zu manipulieren oder Zuständigkeiten zu umgehen, begeht einen schweren Dienstverstoß.
(2)
An Entscheidungen, bei denen persönliche, wirtschaftliche oder familiäre Interessen die Neutralität beeinträchtigen können, darf nicht mitgewirkt werden. Nebentätigkeiten sind anzuzeigen, wenn sie dienstliche Interessen berühren.
§ 6 Disziplinarmaßnahmen
Disziplinarmaßnahmen sind Ermahnung, Verwarnung, Verweis, Kürzung der Bezüge, Degradierung, Suspendierung, Entlassung und Sperre für öffentliche Ämter. Sie richten sich nach Schwere, Wiederholung, Einsicht und Vertrauensverlust und werden durch die zuständige Aufsichtsbehörde ausgesprochen.
§ 7 Suspendierung
(1)
Ein Amtsträger kann vorläufig suspendiert werden, wenn gegen ihn wegen eines schweren Dienstvergehens oder einer Straftat ermittelt wird und der Verbleib im Dienst die Ermittlungen, Zeugen oder das öffentliche Vertrauen erheblich beeinträchtigen würde.
(2)
Die Suspendierung ist schriftlich zu begründen; während ihrer Dauer ruhen die dienstlichen Befugnisse. Gegen sie kann binnen 72 Stunden Beschwerde bei der Disziplinarbehörde und binnen sieben Tagen beim Disziplinargericht eingelegt werden. Die Suspendierung ist keine Vorverurteilung.
§ 8 Ausscheiden aus dem Dienst
(1)
In der Anwärterphase ist eine Entlassung ohne Angabe von Gründen möglich. Danach ist eine Kündigung wegen Fehlverhaltens nur nach Stufenfolge zulässig: mündliche Verwarnung, schriftliche Verwarnung, Abmahnung, Suspendierung, Kündigung.
(2)
Eine sofortige Kündigung ohne Stufen ist nur bei schwerem Dienstvergehen zulässig, insbesondere bei Machtmissbrauch, Korruption oder vorsätzlicher Straftat im Dienst. Bei Leitungs- oder Personalverantwortung ist die Kündigung dem DoJ schriftlich vorzulegen; der Betroffene kann eine Anhörung beantragen.
§ 9 Ausrüstung und Waffen der Exekutive
(1)
Ausscheidende Beamte geben die staatliche Dienstausrüstung (Waffen, Fahrzeuge, Schutzwesten) binnen drei Tagen an ihren früheren Vorgesetzten zurück.
(2)
Der private Besitz von Waffen und Ausrüstung der Exekutive ist ohne ausdrückliche dienstliche oder gesetzliche Erlaubnis untersagt. Das Führen ist nur staatlichen Institutionen, lizenzierten Händlern und eingetragenen Sicherheitsfirmen gestattet; solche Waffen sind mit der Dienstnummer zu kennzeichnen.
§ 10 Dienstaufsicht
Vorgesetzte prüfen Pflichtverletzungen und dürfen berechtigte Beschwerden nicht unterdrücken. Dienstaufsicht schützt nicht den Apparat vor Kritik, sondern das Recht vor schlechten Amtsträgern.
§ 11 Rechtsfolgen
Dienstvergehen werden disziplinarisch nach dem internen Sanktionskatalog der jeweiligen Exekutivbehörde geahndet; Straftaten im Amt nach dem Strafgesetzbuch. Die interne Untersuchungseinheit der jeweiligen Behörde bearbeitet Dienstbeschwerden und das Fehlverhalten im Regelfall; die behördenübergreifende Untersuchung schwerwiegender Fälle, insbesondere Korruption, obliegt dem Office of Professional Responsibility (OPR) der San Andreas State Police nach Maßgabe der Staatsordnung. Die abschließende Entscheidung trifft das DoJ. Der interne Sanktionskatalog darf diesem Gesetz und dem übrigen Recht nicht widersprechen; er regelt insbesondere Abmahnung, Rüge, Gehaltskürzung, Suspendierung und Kündigung. Bußgeldbewehrte Verstöße, etwa die verspätete Rückgabe von Ausrüstung, richten sich nach dem Straf- und Bußgeldkatalog (SBK).
§ 12 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Gesetzbuch in Kraft. Entgegenstehende ältere Regelungen treten außer Kraft, soweit sie denselben Sachverhalt regeln.