Datenschutzgesetz

DSG — offizielle Fassung des Department of Justice.

§ 1 Grundsatz und Aufhebung des Datenschutzes

(1)

Personenbezogene Daten dürfen nur rechtmäßig, zweckgebunden und erforderlich verarbeitet werden. Der Schutz der Privatsphäre kann fallbezogen durch richterlichen Beschluss aufgehoben werden; die so erlangten Informationen dürfen nur für den jeweiligen Fall verwendet werden.

(2)

Ohne vorherigen Beschluss ist eine Weitergabe zulässig, wenn dringende Gefahr besteht oder eine mindestens mittelschwere Straftat verhindert, aufgeklärt oder verfolgt werden soll. Die nachträgliche richterliche Bestätigung ist unverzüglich einzuholen.

(3)

Wird der Exekutive eine Information zwingend zur Feststellung einer Identität bei einer mindestens mittelschweren Straftat benötigt, sind betroffene Stellen zur Herausgabe verpflichtet und unterliegen insoweit keiner Strafverfolgung nach diesem Gesetz.

§ 2 Rechte der betroffenen Person

Betroffene haben Anspruch auf Auskunft, Berichtigung und Löschung, soweit keine laufenden Verfahren, Schutzinteressen oder gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen. Ablehnungen sind zu begründen und überprüfbar zu machen.

§ 3 Recht am geistigen Eigentum

Geistiges Eigentum anderer darf ohne Einwilligung des Urhebers nicht für eigene Zwecke verwendet oder als eigenes ausgegeben werden. Geschütztes Material darf nur in Auszügen, als Zitat und mit Quellenangabe verwendet werden. Zuwiderhandlungen werden nach dem SBK geahndet; ein Schadensersatzanspruch des Urhebers bleibt unberührt.

§ 4 Aufnahmen und Recht am eigenen Bild

(1)

Aufnahmen von Personen dürfen ohne deren Einwilligung weder verwendet noch veröffentlicht werden. Die bloße Erstellung ist zulässig, wenn sie ausschließlich dem Eigenschutz dient und nicht an Dritte weitergegeben wird.

(2)

Nacktaufnahmen sind ohne ausdrückliche Genehmigung stets zu zensieren. Aufnahmen dürfen nicht an Orten angefertigt werden, an denen kein Hausrecht oder keine Genehmigung besteht.

§ 5 Geheimhaltung besonderer Berufsgruppen

Wer ein fremdes Betriebs-, Geschäfts- oder persönliches Geheimnis offenbart, das ihm in einer der folgenden Eigenschaften anvertraut wurde, macht sich strafbar: Angehörige der Heilberufe, Apotheker und Psychologen; Amtsträger der Exekutive, des Fire Departments, der Staatsanwaltschaft, der Richterschaft oder des Amtes für Einreise und Kultur; Rechtsanwälte, Notare, Verteidiger, Wirtschafts- und Buchprüfer; anerkannte Suchtberater; anerkannte Bankiers. Mitarbeiter, Gehilfen und Praktikanten stehen ihnen gleich; § 1 bleibt unberührt.

§ 6 Behördliche Daten und Weitergabe

Behörden dürfen Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. Zugriffe sind auf dienstliche Zwecke zu beschränken und bei sensiblen Systemen zu protokollieren. Eine Weitergabe ist zulässig, wenn sie gesetzlich erlaubt, zur Aufgabenerfüllung erforderlich oder zur Abwehr erheblicher Gefahren notwendig ist.

§ 7 Sicherheit und Verstöße

Verantwortliche Stellen treffen angemessene Schutzmaßnahmen. Unbefugter Zugriff, Datenverkauf, die private Nutzung dienstlicher Daten und die Vertuschung von Datenpannen sind schwere Verstöße.

§ 8 Rechtsfolgen

Verstöße gegen dieses Gesetz werden nach dem Straf- und Bußgeldkatalog (SBK) geahndet. Fehlt ein Eintrag im SBK, ist der Verstoß nicht mit Strafe oder Bußgeld bewehrt.

§ 9 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Gesetzbuch in Kraft. Entgegenstehende ältere Regelungen treten außer Kraft, soweit sie denselben Sachverhalt regeln.