Pressegesetz

PressG — offizielle Fassung des Department of Justice.

Pressegesetz

§ 1 Freiheit der Presse

(1)

Die Presse ist frei und wirkt an der öffentlichen Meinungsbildung mit. Sie unterliegt nur den Beschränkungen, die die Staatsordnung und die Gesetze zulassen.

(2)

Zensur sowie das vertragswidrige Verweigern von Druck und Vertrieb eines Presseerzeugnisses sind unzulässig. Berufsorganisationen mit Zwangsmitgliedschaft und eine hoheitliche Standesgerichtsbarkeit der Presse sind unzulässig.

§ 2 Zulassungsfreiheit

Die Pressetätigkeit einschließlich der Errichtung eines Verlags- oder sonstigen Pressebetriebes darf nicht von einer staatlichen Zulassung oder Genehmigung abhängig gemacht werden.

§ 3 Öffentliche Aufgabe

Die Presse erfüllt eine öffentliche Aufgabe, wenn sie in Angelegenheiten von öffentlichem Interesse Nachrichten beschafft und verbreitet, Stellung nimmt, Kritik übt oder auf andere Weise an der Meinungsbildung mitwirkt.

§ 4 Informationsrecht der Presse

(1)

Behörden erteilen Vertretern der Presse die zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe erforderlichen Auskünfte, soweit dem keine gesetzlichen Geheimhaltungs- oder Schutzvorschriften entgegenstehen.

(2)

Auskünfte dürfen verweigert werden, soweit personenbezogene oder medizinische Daten Unbeteiligter betroffen wären, eine laufende Ermittlung konkret gefährdet würde oder überwiegende, konkret benennbare Sicherheitsinteressen des Staates, einer Exekutivbehörde (insbesondere PD, SD, USMS oder der San Andreas State Police, SASP), des LSMD oder des DoJ beeinträchtigt würden.

(3)

Das LSMD ist nicht verpflichtet, medizinische Details herauszugeben; Gleiches gilt für die Exekutivbehörden (insbesondere PD, SD, USMS, SASP) und das DoJ hinsichtlich laufender Ermittlungen und Verfahren. Soweit möglich, sind Auskünfte in anonymisierter oder zusammengefasster Form zu erteilen. Amtliche Bekanntmachungen sind allen Presseorganen gleichzeitig zugänglich zu machen.

§ 5 Sorgfaltspflicht

Die Presse prüft Nachrichten vor ihrer Verbreitung mit der gebotenen journalistischen Sorgfalt auf Inhalt, Herkunft und sachliche Richtigkeit. Veröffentlichungen mit strafbarem Inhalt sind zu unterlassen.

§ 6 Begriffsbestimmungen

(1)

Druckwerke sind alle zur Verbreitung bestimmten Darstellungen in Schrift, Bild oder Ton, unabhängig von der technischen Form. Ihnen gleichgestellt sind journalistisch-redaktionell gestaltete digitale Publikationen, Online-Zeitungen, Livestreams und Videokanäle mit Nachrichten- oder Meinungscharakter.

(2)

Periodische Druckwerke erscheinen in ständiger, auch unregelmäßiger Folge, mindestens einmal in sechs Monaten. Rein amtliche Veröffentlichungen unterliegen diesem Gesetz nicht.

§ 7 Impressum

(1)

Jedes Druckwerk nennt Name oder Firma und Anschrift von Druckerei und Verleger, im Selbstverlag von Verfasser oder Herausgeber. Periodische Druckwerke nennen zusätzlich den verantwortlichen Redakteur, bei mehreren jeweils den zuständigen Bereich, sowie einen Verantwortlichen für den Anzeigenteil.

(2)

Für die Aufnahme des Impressums sind Druckerei und Verleger, für seine Richtigkeit der verantwortliche Redakteur verantwortlich.

§ 8 Offenlegungspflicht

Der Verleger eines periodischen Druckwerks legt seine Eigentumsverhältnisse und wesentlichen Beteiligungen gegenüber dem DoJ offen. Die Angaben werden vertraulich behandelt und nur zur Prüfung der gesetzlichen Pflichten verwendet; Einzelheiten kann das DoJ durch Verwaltungsvorschrift regeln.

§ 9 Anforderungen an den verantwortlichen Redakteur

Als verantwortlicher Redakteur darf nicht tätig sein, wer seinen gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb San Andreas hat, infolge gerichtlicher Entscheidung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat, nicht voll geschäftsfähig ist oder wegen einer vorsätzlichen, der Tätigkeit entgegenstehenden Pressestraftat rechtskräftig verurteilt wurde.

§ 10 Kennzeichnung entgeltlicher Veröffentlichungen

Wer für eine Veröffentlichung ein Entgelt erhalten, gefordert oder sich versprechen lassen hat, muss diese, soweit sie nicht schon durch Gestaltung als Anzeige erkennbar ist, deutlich mit dem Wort „Anzeige“ kennzeichnen.

§ 11 Gegendarstellungsanspruch

(1)

Redakteur und Verleger eines periodischen Druckwerks sind verpflichtet, eine Gegendarstellung der Person oder Stelle abzudrucken, die durch eine Tatsachenbehauptung betroffen ist; dies erstreckt sich auf alle Nebenausgaben, in denen die Behauptung erschien.

(2)

Die Gegendarstellung muss binnen fünf Kalendertagen nach der Veröffentlichung zugehen. Für den Anspruch ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; das Gericht kann die Veröffentlichung anordnen. Wahrheitsgetreue Berichte über öffentliche Sitzungen von Gerichten oder Behörden sind ausgenommen.

§ 12 Ablieferungspflicht

Von jedem erscheinenden Druckwerk hinterlegt der Verleger mit Beginn der Verbreitung unentgeltlich ein Exemplar in einem eigenständig geführten Archiv sowie im Staatsforum. Für digitale Publikationen gilt dies entsprechend.

§ 13 Rechtsfolgen

Ordnungswidrig handelt, wer gegen die §§ 7 bis 10 oder 12 verstößt oder eine Gegendarstellung entgegen § 11 nicht ordnungsgemäß veröffentlicht. Die Ahndung richtet sich nach dem Straf- und Bußgeldkatalog (SBK). Straftaten mittels eines Druckwerks werden nach den allgemeinen Gesetzen verfolgt.

§ 14 Verjährung

Ordnungswidrigkeiten nach § 13 verjähren in acht Wochen. Straftaten mittels eines Druckwerks verjähren bei Verbrechen in zwölf, bei Vergehen in acht Wochen. Die Verjährung beginnt mit der Veröffentlichung oder Verbreitung.

§ 15 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Gesetzbuch in Kraft. Entgegenstehende ältere Regelungen treten außer Kraft, soweit sie denselben Sachverhalt regeln.