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Waffengesetz
WaffG — offizielle Fassung des Department of Justice.
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Waffengesetz
§ 1 Begriffe
(1)
Führen ist das zugriffsbereite Mitführen einer Waffe am Körper; Benutzen ist ihr Einsatz, insbesondere das Abfeuern.
(2)
Wesentliche Waffenteile sind insbesondere Lauf, Verschluss, Griffstück und Magazin.
§ 2 Erlaubte Waffe und Waffenlizenz
(1)
Bürger dürfen mit gültiger Waffenlizenz ausschließlich die Zeta-19 besitzen und führen. Alle weiteren Handfeuer- und Langwaffen sind auch bei bestehender Lizenz verboten. Schnellfeuerwaffen und Taser sind stets illegal.
(2)
Verboten ist Waffenzubehör wie Schalldämpfer, Griffe und Zielfernrohre; Lampenaufsätze sind erlaubt. Der Besitz von bis zu 50 Patronen zuzüglich eines geladenen Magazins gilt mit gültiger Lizenz als legal.
(3)
Die Lizenz wird auf Antrag durch das DoJ nach Prüfung von Eignung und Zuverlässigkeit erteilt; hierzu gehört ein psychologisches Gutachten nach der Medizinischen Ordnung. Die Kosten ergeben sich aus dem Gebührenkatalog.
(4)
Mit einer gültigen Jagdlizenz sind zusätzlich die Muskete als Jagdwaffe – einschließlich der zugehörigen Munition – sowie das Jagdmesser (§ 4 Abs. 3) legal. Beide dürfen ausschließlich zu Jagdzwecken geführt und verwendet werden; ohne gültige Jagdlizenz oder außerhalb der Jagd gelten sie als illegaler Gegenstand.
§ 3 Führen und Benutzen von Schusswaffen
(1)
Das Führen und Benutzen von Schusswaffen ist nur mit gültiger Lizenz erlaubt. Das aktive Halten einer Schusswaffe in der Hand ist im öffentlichen Raum untersagt, sofern keine unmittelbare Gefahrenlage besteht.
(2)
Das Benutzen ist ausschließlich zulässig bei Notwehr oder Nothilfe, in genehmigter Ausbildung oder Training sowie bei dienstlicher Verwendung durch Exekutivbehörden. Der Einsatz gegen Unbeteiligte sowie Warnschüsse im öffentlichen Raum sind verboten.
(3)
Das Mitführen von Waffen ist in bestimmten Einrichtungen und auf deren abgegrenztem Gelände untersagt, insbesondere bei PD, SD, MD, DoJ, USMS, der San Andreas State Police (SASP) und den Streitkräften.
§ 4 Verbotene Waffen und Gegenstände
(1)
Unabhängig von einer Lizenz sind die in Anlage 1 aufgeführten Waffen verboten.
(2)
Als illegale Hieb- und Stichwaffen gelten insbesondere Macheten, Klappmesser, Kampfäxte und Schlagringe. Sportgeräte wie Baseball- oder Golfschläger und Hammer gelten nicht als Waffen; werden sie mit erkennbarer Angriffs- oder Einschüchterungsabsicht mitgeführt oder verwendet, gelten sie als Waffen im Sinne dieses Gesetzes.
(3)
Das Jagdmesser gilt im Rahmen einer gültigen Jagdlizenz (§ 2 Abs. 4) als Jagdausrüstung, solange es ausschließlich dem Ausnehmen erlegten Wilds dient, und ist insoweit kein illegaler Gegenstand. Wird es zweckentfremdet oder als Waffe geführt oder verwendet, gilt es als verbotener Gegenstand im Sinne dieses Gesetzes.
§ 5 Munition
(1)
Illegal ist Munition, die ohne gültige Lizenz besessen wird, nicht zur zugelassenen Waffe passt oder selbst hergestellt oder manipuliert wurde.
(2)
Der Besitz von mehr als 50 Patronen je zugelassener Waffe ist unzulässig. Illegale Munition wird beschlagnahmt.
§ 6 Sprengstoffe und hochexplosive Gegenstände
Besitz, Handel, Vertrieb und Herstellung von C4, TNT, Dynamit, Molotow-Cocktails und Thermit sind verboten. Die Gegenstände werden beschlagnahmt.
§ 7 Besitz, Herstellung und Handel
(1)
Der unberechtigte Besitz, die Herstellung und der Handel mit illegalen Waffen, wesentlichen Waffenteilen, Munition oder Sprengstoffen sind verboten. Der Handel und die Herstellung wiegen besonders schwer.
(2)
Die betroffenen Waffen, Teile und Gegenstände werden beschlagnahmt und nach § 8 eingezogen.
§ 8 Ausrüstung der Exekutive
(1)
Das Abnehmen, der Besitz, der Handel und die Benutzung von Ausrüstung der Exekutive sind verboten. Dazu gehören insbesondere Handschellen und Fußfesseln (samt Öffnungswerkzeug), Taser, Schlagstock, Taschenlampen, Megafon, Barrieren, Pylonen, Nagelbänder, Panicbutton sowie Dienst-Tablets.
(2)
Welche Dienstwaffen und Dienstausrüstung Exekutivbehörden sowie im staatlichen Auftrag beliehene Fachbehörden führen, bestimmt eine vom DoJ genehmigte Dienstanweisung.
(3)
Das DoJ kann durch widerrufliche Sondergenehmigung das Führen bestimmter Dienstwaffen und die Nutzung bestimmter Dienstausrüstung gestatten. Die zulässigen Waffen, Magazine und Ausrüstungsgegenstände, das berechtigte Personal sowie die Auflagen ergeben sich abschließend aus der jeweiligen Sondergenehmigung. Das Führen und der Einsatz sind auf die genehmigte dienstliche Tätigkeit beschränkt; eine persönliche Waffenlizenz bleibt erforderlich, soweit die Sondergenehmigung nichts anderes bestimmt. Hoheitliche Befugnisse werden hierdurch nicht verliehen.
§ 9 Einziehung
(1)
Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach diesem Gesetz bezieht oder die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht oder bestimmt waren, werden eingezogen.
(2)
Bei sonstigen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz können solche Gegenstände eingezogen werden.
§ 10 Entzug der Waffenerlaubnis
Die Waffenerlaubnis verfällt, sobald der Inhaber eine strafbare Handlung gegen dieses Gesetz begeht und dadurch als unzuverlässig im Umgang mit Waffen gilt. Eine erneute Beantragung ist erst nach Ablauf einer im Gebühren- bzw. Straf- und Bußgeldkatalog festgelegten Sperrfrist möglich.
§ 11 Rechtsfolgen und Kosten
(1)
Verstöße gegen dieses Gesetz werden nach dem Straf- und Bußgeldkatalog (SBK) geahndet; die Beschlagnahme und Einziehung nach den §§ 5, 6 und 9 bleiben daneben möglich.
(2)
Gebühren, insbesondere für Lizenz und Wiedererteilung, ergeben sich aus dem Gebührenkatalog.
§ 12 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Gesetzbuch in Kraft. Entgegenstehende ältere Regelungen treten außer Kraft, soweit sie denselben Sachverhalt regeln. Anlage 1 – Verbotene Waffen Unabhängig von einer Waffenlizenz sind verboten: SNS-Pistole, SNS-Pistole MK2, HM-Pistole, Desert Eagle, JR17 sowie R52 Hexagon.