Handelsgesetzbuch

HGB — offizielle Fassung des Department of Justice.

Handelsgesetzbuch

§ 1 Melde- und Registrierungspflicht

(1)

Der Erwerb oder die Gründung eines Unternehmens ist binnen drei Kalendertagen beim DoJ zu melden. Alle Unternehmen und Zweigstellen müssen im Handelsregister eingetragen sein. Dieses Gesetz gilt für Unternehmen mit Firmensitz oder wirtschaftlichem Haupttätigkeitsort im District.

(2)

Die Registrierung erfordert Angaben zu Inhaber, Geschäftsleitung und Standort. Die erstmalige Registrierung einschließlich Handelsbucheintrag kostet einmalig 25.000 $, die monatliche Erneuerung 10.000 $. Die Eintragung berechtigt zur Aufnahme der Geschäftstätigkeit.

§ 2 Inhaber und Haftung

Der eingetragene Inhaber sowie stille Teilhaber haften im Rahmen ihrer Beteiligung. Jeder Wechsel des Eigentums oder der Beteiligungsverhältnisse ist binnen drei Kalendertagen zu melden und einzutragen. Die vorsätzliche Verschleierung von Eigentums- oder Beteiligungsstrukturen ist verboten.

§ 3 Geschäftszweck

Jeder Betrieb darf nur für sein Geschäft geeignete Waren erwerben, vertreiben oder handeln. Bei Verstößen kann die Gewerbelizenz entzogen und die Neuausstellung je nach Schwere verweigert werden.

§ 4 Abgabemengen für Lebensmittelbetriebe

Restaurants dürfen täglich je registriertem Kunden höchstens 10 Speisen und 10 Getränke abgeben. Als Organisation gelten eingetragene Firmen, staatliche Organisationen sowie strukturierte Personenzusammenschlüsse mit gemeinsamer Zuordnung oder einheitlichem Auftreten; sie erhalten täglich bis zu 20 Speisen und 20 Getränke oder alternativ eine wöchentliche Sammelbestellung von höchstens 100 Speisen und 100 Getränken. Das DoJ kann aus wirtschaftlichen oder versorgungsrelevanten Gründen Ausnahmen genehmigen oder die Mengenbegrenzungen anpassen.

§ 5 Buchführung und Rechnungen

Unternehmen führen wahrheitsgemäße Geschäftsunterlagen und dokumentieren Einnahmen, Ausgaben, Verträge und steuerrelevante Vorgänge so, dass Finanzprüfungen möglich sind. Rechnungen müssen Datum und Grund enthalten und sind binnen sieben Tagen oder nach vertraglicher Vereinbarung zu begleichen.

§ 6 Unternehmensprüfung

Das DoJ kann die Vorlage von Bilanzen (Anlage- und Umlaufvermögen, Eigenkapital, offene Forderungen) verlangen. Lagerbestände, Kassen und Geschäftskonten dürfen bei begründetem Anlass geprüft werden.

§ 7 Geschäftslizenz

Eine Geschäftslizenz gilt 30 Tage ab Ausstellung und kann durch Entrichtung der Verlängerungsgebühr erneuert werden. Wird sie nicht binnen sieben Tagen nach Ablauf zur Verlängerung angemeldet, erlischt sie; die Ausübung der Tätigkeit ist dann untersagt.

§ 8 Herausgabeanspruch

Wird ein Schuldner binnen 30 Tagen mindestens zweimal vertragsbrüchig, kann der Eigentümer gerichtlich die Herausgabe der Sache verlangen, nachdem zwei schriftliche Mahnungen mit Frist von je mindestens 48 Stunden ergangen sind. Nachweisbare Mängel werden von der Forderung abgezogen.

§ 9 Rechtsfolgen

Buchfälschung, der Betrieb ohne gültige Lizenz, Fristverstöße und sonstige Zuwiderhandlungen werden nach dem Straf- und Bußgeldkatalog (SBK) geahndet. Bei strafrechtlich relevanter Tätigkeit wird die Gewerbelizenz auf gerichtlichen Beschluss entzogen.

§ 10 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Gesetzbuch in Kraft. Entgegenstehende ältere Regelungen treten außer Kraft, soweit sie denselben Sachverhalt regeln.