Finanz-, Haushalts- und Geldwäschegesetz

FHG — offizielle Fassung des Department of Justice.

Finanz-, Haushalts- und Geldwäschegesetz

§ 1 Zweck und Zuständigkeit

Das DoJ ist oberste Aufsichtsbehörde für steuerliche, finanzielle und haushaltsrechtliche Angelegenheiten, soweit kein Spezialgesetz etwas anderes bestimmt. Andere Behörden, Unternehmen und verpflichtete Personen leisten im Rahmen des Gesetzes Auskunft und Unterstützung.

§ 2 Finanzprüfungen

(1)

Das DoJ darf Buch-, Finanz- und Vermögensprüfungen stichprobenartig, turnusmäßig oder anlassbezogen durchführen. Geprüfte legen vollständige und wahrheitsgemäße Unterlagen, Konten und Verträge vor.

(2)

Die Prüfung dient der Feststellung finanzieller Ordnung, nicht automatisch der Strafverfolgung. Ihre Behinderung oder Verweigerung stellt einen eigenständigen Verstoß dar.

§ 3 Übergang zur Strafverfolgung

(1)

Eine Finanzprüfung verliert ihren verwaltungsrechtlichen Charakter nicht allein dadurch, dass Auffälligkeiten festgestellt werden.

(2)

Ergeben sich konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat gegen eine bestimmte Person, sind diese zu dokumentieren und der Staatsanwaltschaft vorzulegen. Weitere gezielte Beweiserhebung zur Strafverfolgung richtet sich ab diesem Zeitpunkt nach der Strafprozessordnung; erforderliche richterliche Beschlüsse sind vorher einzuholen. Bereits rechtmäßig erhobene Erkenntnisse dürfen weiterverwendet werden.

§ 4 Steuern und Abgaben

Das DoJ kann Steuern, Abgaben und Gebühren festsetzen, erheben und vollstrecken, soweit Gesetz oder Verordnung dies vorsehen. Bemessungsgrundlagen, Fälligkeit und Zahlungsweg sind transparent zu bestimmen; rückwirkende Belastungen bedürfen besonderer Rechtfertigung.

§ 5 Unternehmensgewinnsteuer

(1)

Unternehmen unterliegen einer Gewinnsteuer in Höhe von 5 % ihres Nettogewinns. Gewinn ist der Überschuss der Betriebseinnahmen über die notwendigen Betriebsausgaben im Abrechnungszeitraum.

(2)

Der Abrechnungszeitraum beträgt einen Monat, sofern das DoJ nichts anderes bestimmt. Die Steuer wird mit Ablauf des Zeitraums fällig; zur Ermittlung des Gewinns kann eine Prüfung nach § 2 erfolgen.

(3)

Jedes registrierte Unternehmen reicht unaufgefordert binnen sieben Tagen nach Ablauf des Abrechnungszeitraums eine vollständige Aufstellung seiner Einnahmen und Ausgaben des Vormonats ein. Die Einreichung erfolgt über die dafür vorgesehene Stelle des DoJ (Steuerdokumente, abrufbar unter https://doj.blackleaf.pro/steuerdokumente). Die Pflicht besteht unabhängig von einer gesonderten Aufforderung; verspätete, unvollständige oder unterlassene Einreichung kann eigenständig geahndet werden.

§ 6 Mitwirkung und Vertraulichkeit

Steuer- und abgabepflichtige Personen wirken an rechtmäßigen Prüfungen mit und teilen wesentliche Änderungen unverzüglich mit. Die Einreichung nach § 5 Abs. 3 entbindet nicht von der Duldung unangekündigter Prüfungen nach § 2; beide bestehen nebeneinander. Verweigerung, Verzögerung, Falschunterlagen und Verschleierung können eigenständig geahndet werden. Erhobene Daten sind vertraulich; eine Weitergabe an Gerichte oder Ermittlungsbehörden ist bei konkreten Anhaltspunkten zulässig.

§ 7 Geldwäscheprävention – Verpflichtete und Sorgfaltspflichten

(1)

Banken, Finanzdienstleister, Händler hochwertiger Güter, bargeldintensive Unternehmen, Treuhänder und Makler prüfen bei relevanten Geschäften Identität, Herkunft der Mittel und wirtschaftlich Berechtigte.

(2)

Umgehungen durch Strohleute, das Aufsplitten von Zahlungen oder Scheingeschäfte sind als ein Gesamtvorgang zu behandeln.

§ 8 Sicherstellung verdächtiger Vermögenswerte

(1)

Bargeld ab 200.000 $ darf bei Verdacht durch die Exekutive sichergestellt und geprüft werden; bei begründetem Geldwäscheverdacht unabhängig von der Höhe. Die genaue Summe ist vollständig zu dokumentieren.

(2)

Nach Abschluss ist das Bargeld vollständig zurückzugeben, sofern es nicht nachweislich Teil einer Straftat war; andernfalls erfolgt die Einziehung auf gerichtliche Entscheidung. Längere Sicherungen bedürfen gerichtlicher Bestätigung.

§ 9 Verdachtsmeldung

Bestehen konkrete Anhaltspunkte für Geldwäsche oder Terrorfinanzierung, ist eine Verdachtsmeldung an die zuständige Stelle zu erstatten. Betroffene dürfen nicht gewarnt werden, wenn dies Ermittlungen gefährdet.

§ 10 Rechtsfolgen

Verstöße gegen Steuer-, Mitwirkungs-, Sorgfalts- und Meldepflichten werden nach dem Straf- und Bußgeldkatalog (SBK) geahndet; Nachzahlungen, Säumniszuschläge, Einziehung und Lizenzmaßnahmen bleiben daneben möglich. Die Geldwäsche selbst ist nach § 63 StGB strafbar.

§ 11 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Gesetzbuch in Kraft. Entgegenstehende ältere Regelungen treten außer Kraft, soweit sie denselben Sachverhalt regeln.