Versammlungs- und Veranstaltungsgesetz

VVG — offizielle Fassung des Department of Justice.

Versammlungs- und Veranstaltungsgesetz

§ 1 Zweck und Begriffe

(1)

Dieses Gesetz gilt für Versammlungen und Veranstaltungen auf öffentlichem Grund innerhalb des Stadtgebiets.

(2)

Eine Versammlung ist die organisierte Zusammenkunft von mindestens 4 Personen zu gemeinsamer Meinungsäußerung oder einem bestimmten Zweck. Eine Veranstaltung ist jede geplante Zusammenkunft mit organisiertem Ablauf. Öffentlicher Grund sind Straßen, Wege, Plätze, Parks und frei zugängliche Flächen. Veranstalter ist, wer die Veranstaltung organisiert oder bewirbt.

§ 2 Genehmigungspflicht und Zuständigkeit

(1)

Jede Versammlung oder Veranstaltung auf öffentlichem Grund bedarf einer vorherigen Sondergenehmigung, die mindestens 48 Stunden vor Beginn beim Department of Justice zu beantragen ist. Die Exekutivbehörden mit polizeilichen Befugnissen – insbesondere PD, SD, USMS und SASP – können sicherheitsrelevante Auflagen empfehlen.

(2)

Spontanversammlungen können zugelassen werden, sofern keine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit besteht. Staatliche Veranstaltungen und rein private Zusammenkünfte auf eindeutig privatem Grund ohne öffentliche Werbung sind genehmigungsfrei.

§ 3 Auflagen und Verantwortlichkeit

(1)

Eine Genehmigung kann mit Auflagen versehen werden, insbesondere zur Teilnehmerzahl, zum Sicherheitsdienst, zu Verkehrsregelungen, zur zeitlichen Begrenzung, zum Alkoholausschank und zum Lärmschutz. Bei mehr als 15 Personen können Sicherheitsmaßnahmen angeordnet werden.

(2)

Der Veranstalter trägt die volle Verantwortung für Ablauf, Sicherheit und Ordnung und ist während der gesamten Dauer anwesend oder erreichbar.

§ 4 Untersagung und Auflösung

(1)

Eine Veranstaltung kann untersagt werden, wenn keine Genehmigung vorliegt, falsche Angaben gemacht wurden oder konkrete Gefahren für die öffentliche Sicherheit bestehen.

(2)

Die Exekutivbehörden mit polizeilichen Befugnissen – insbesondere PD, SD, USMS und die San Andreas State Police (SASP) – dürfen nicht genehmigte oder gefährdende Versammlungen auflösen; einer rechtmäßigen Auflösung ist unverzüglich Folge zu leisten. In Notfällen können sie vorläufige Entscheidungen treffen, die das DoJ binnen 24 Stunden bestätigt oder aufhebt.

§ 5 Kriminelle Zusammenkünfte

(1)

Als kriminelle Zusammenkunft gilt eine Versammlung, bei der der begründete Verdacht besteht, dass Straftaten geplant oder koordiniert werden, bei der Teilnehmer erkennbar kriminellen Vereinigungen angehören und ein Straftatbezug anzunehmen ist, oder die der Machtdemonstration oder Einschüchterung dient. Solche Zusammenkünfte sind nicht genehmigungsfähig.

(2)

Die Exekutivbehörden mit polizeilichen Befugnissen – insbesondere PD, SD, USMS und SASP – dürfen sie sofort auflösen, Identitäten feststellen, Platzverweise oder Aufenthaltsverbote aussprechen und bei unmittelbarer Gefahr Personen in Gewahrsam nehmen. Veranstalter handeln in einem besonders schweren Fall.

§ 6 Bewaffnete Versammlungen

(1)

Das Mitführen von Schuss-, Hieb-, Stich- oder sonstigen gefährlichen Gegenständen bei genehmigungspflichtigen Veranstaltungen ist untersagt; ausgenommen sind Angehörige staatlicher Sicherheitsbehörden im Dienst.

(2)

Eine als bewaffnet eingestufte Versammlung kann sofort aufgelöst und als besonders schwerer Fall behandelt werden.

§ 7 Illegale Straßenrennen

(1)

Illegale Straßenrennen gelten als nicht genehmigte Veranstaltung. Fahrzeuge zur Durchführung oder Teilnahme unterliegen der sofortigen Sicherstellung.

(2)

Sie können beim Erstvergehen einen Tag, bei häufiger Wiederholung bis zu drei Tage einbehalten werden.

§ 8 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

(1)

Strafbar oder ordnungswidrig handelt insbesondere, wer eine genehmigungspflichtige Veranstaltung ohne Genehmigung durchführt, erteilte Auflagen missachtet, trotz Untersagung teilnimmt oder dazu aufruft, durch grob fahrlässige Durchführung Dritte gefährdet oder sich an Gewalttätigkeiten beteiligt (Landfriedensbruch).

(2)

Rädelsführer, Organisatoren und Personen, die aktiven Widerstand gegen Vollstreckungsmaßnahmen leisten, handeln in einem besonders schweren Fall. Der Versuch sowie Anstiftung und Beihilfe sind strafbar.

§ 9 Wiederholungstäter und Veranstaltungsverbot

(1)

Wer innerhalb von 30 Tagen erneut gegen dieses Gesetz verstößt, gilt als Wiederholungstäter. Das Gericht kann ein Veranstaltungsverbot von bis zu 90 Tagen sowie erhöhte Sicherheitsauflagen für künftige Anträge anordnen.

(2)

Bei vorsätzlicher Täuschung der Behörde kann ein temporäres Veranstaltungsverbot von bis zu 60 Tagen verhängt werden.

§ 10 Rechtsfolgen

Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz werden nach dem Straf- und Bußgeldkatalog (SBK) geahndet. Die im SBK vorgesehene Strafschärfung für besonders schwere Fälle sowie Sicherstellung und Veranstaltungsverbote bleiben daneben möglich.

§ 11 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Gesetzbuch in Kraft. Entgegenstehende ältere Regelungen treten außer Kraft, soweit sie denselben Sachverhalt regeln.